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BVerfG 1 BvR 2884/13

KVRE404801401 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140113.1bvr288413 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20140113 1 BvR 2884/13 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 3 Nr 1 StBerG, § 3 Nr 3 StBerG, § 57 A

Art. 19Abs.

4 GG. 15 Der Gesetzgeber habe bei der Reform im Jahr 2008 für Rechtsanwälte und Steuerberater das Berufsrecht dahingehend gelockert, dass diesen eine Übertragung des Inkassos ihrer Honorarforderungen auf Verrechnungsstellen ermöglicht werden sollte. Die Auslegung der Fachgerichte, wonach das gemäß § 64 Abs. 2 StBerG zustimmungsfreie Inkasso wegen des Verbots gewerblicher Tätigkeit nicht von Berufsangehörigen vorgenommen werden dürfe, sei mit Art. 3 Abs.

Art. 12Abs.

1 GG nicht vereinbar. Eine solche Auslegung unterlaufe den klaren Willen des Gesetzgebers, das Inkasso von Honorarforderungen zu erleichtern. Steuerberater würden heute auch in anderen Bereichen in erheblichem Umfang gewerblich tätig, zum Beispiel könnten gewerbliche Tätigkeiten als Vermögensverwalter, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter oder Hausverwalter nach der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer erlaubt sein. 16 Die Berufsbilder der Steuerberater und Rechtsanwälte seien zudem weitgehend deckungsgleich. Allein der Umstand, dass Steuerberater mehr Dauermandate betreuten und im Regelfall einen genaueren Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandanten hätten, rechtfertige es nicht, ihnen die Möglichkeit eines Inkassos durch Berufsangehörige zu versagen. Eine Inkassotätigkeit könne nur in gewerblichem Umfang wirtschaftlich effizient betrieben werden. Weshalb davon eine Gefahr ausgehen solle, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie bei Ärzten oder Rechtsanwälten. Auch bei interprofessionellen Sozietäten und Doppelqualifikation als Steuerberater und Rechtsanwalt sei die unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Berufsrechten nicht verständlich. II. 17 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 18 Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. 19 1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig, soweit mit ihr Verstöße gegen Art. 3 Abs.

Art. 19Abs.

4 GG gerügt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin reicht nicht aus, um die Möglichkeit einer Verletzung dieser Grundrechte darzulegen. 20 2. Für eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ist ebenfalls nichts ersichtlich. 21 Abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot unterliegen fachgerichtliche Entscheidungen, wie sie hier angegriffen werden, nur hinsichtlich solcher Auslegungs- und Rechtsanwendungsfehler einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht als sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung einer Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 85, 248 <257 f.>). Auf dieser Grundlage hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 23. August 2013 (1 BvR 2912/11, juris) eine einzelfallbezogene Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG gefordert, weil ansonsten den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG nicht Genüge getan ist. 22 Gemessen daran begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 23

  1. a)Die fachgerichtliche Auslegung, wonach nicht bereits aus § 64 Abs. 2 StBerG die Genehmigungsfreiheit gewerblicher Inkassotätigkeit zugunsten der dort genannten Personen und Vereinigungen folgt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist weder das Willkürverbot verletzt noch die Bedeutung der Berufsfreiheit verkannt. Vielmehr ist es mit Blick auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm zumindest gut vertretbar, in § 64 Abs. 2 StBerG lediglich eine Regelung im Pflichtenkreis des Zedenten, nicht aber auch einen spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestand zugunsten des gewerblich tätigen Zessionars zu sehen. Mit der Vorschrift sollte einerseits die Abtretung von Honorarforderungen erleichtert, andererseits aber durch Begrenzung des Kreises der zustimmungsfreien Abtretungs- und Übertragungsempfänger dem Interesse der Mandanten an der Wahrung der beruflichen Verschwiegenheitspflichten Rechnung getragen werden. Angesichts dessen ist es naheliegend, dass die Frage nach einer Gewerblichkeit der Inkassotätigkeit des Zessionars für die Vorschrift keine Bedeutung erlangt, insbesondere von ihr nicht als generell erlaubt vorausgesetzt wird. Der Regelung kann allenfalls umgekehrt eine Entscheidung des Gesetzgebers entnommen werden, eine Effektivierung der erleichterten Beauftragung zum Inkasso nicht dadurch zu verhindern, dass Zessionare in unwirtschaftlicher Weise auf nicht gewerbliche Dienste beschränkt bleiben. Diesem Anliegen lässt sich aber aufgrund der - vom Gesetzgeber gleichzeitig zugelassenen - ausnahmsweisen Genehmigung gewerblicher Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG und der hierbei zur Wahrung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gebotenen einzelfallbezogenen Prüfung hinreichend Rechnung tragen. 24
  2. b)Den hiernach eröffneten Weg hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Hilfsantrag auch beschritten, wobei es allerdings im konkreten Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, dass ihr die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung versagt geblieben ist. Die Fachgerichte haben Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit nicht verkannt und insbesondere die mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Einzelfallprüfung in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt. 25 Entscheidend ist insoweit, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig von ihrem Verhalten im Zusammenhang mit ihrer Gründung und der wenig später erfolgten nachträglichen Erweiterung des Gesellschaftszwecks - eine personelle Verflechtung eingegangen ist, die sich mit dem Berufsrecht der Steuerberater zumindest nicht ohne weiteres vereinbaren lässt. Ungeachtet gegenläufiger Bemühungen der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der ersichtlich fortbestehenden personellen Verflechtung die "nicht entfernte Gefahr" der Verletzung beruflicher Pflichten angenommen. Hinsichtlich dieser fachgerichtlichen Feststellung folgt aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin keine Grundlage für verfassungsrechtliche Beanstandungen. 26 Die hierbei von den Fachgerichten bei Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG vertretene Auffassung, nach der im Grundsatz die Beschwerdeführerin als Antragstellerin für die Beachtung des Berufsrechts darlegungs- und beweispflichtig ist (so auch BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - BVerwG 8 C 6/12 -, juris, Rn. 20 ff., unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs), hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 23. August 2013 (1 BvR 2912/11, juris) in verfassungsrechtlicher Hinsicht gebilligt. 27 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 28 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE404801401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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