KVRE405161401 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20140219 2 BvR 2455/12 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG Aachen, 13. August 2013, Az: 5 T 116/12, Beschlussvorgehend LG Aachen, 22. Juli 2013, Az: 5 T 116/12, Beschlussvorgehend LG Aachen, 27. September 2012, Az: 5 T 116/12, Beschlussvorgehend AG Aachen, 22. August 2012, Az: 903 M 1236-12, Beschlussvorgehend AG Aachen, 23. Juli 2012, Az: 903 M 1236-12, Beschlussvorgehend BVerfG, 24. September 2013, Az: 2 BvR 2455/12, Einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung einer Mietwohnung wegen damit verbundener Lebensgefahr für 98-jährige Mieterin - Versagung von Vollstreckungsschutz verletzt Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - teilweise Nichtannahme wegen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde 1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 22. Juli 2013 - 5 T 116/12 - verletzt, soweit er die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. betrifft, die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 13. August 2013 - 5 T 116/12 - wird damit, soweit er die Beschwerdeführerin zu 1. betrifft, gegenstandslos. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I. des Tenors des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 - 110 C 385/10 - wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts über den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. gemäß § 765a ZPO ausgesetzt. 4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin zu 1. die notwendigen Auslagen einschließlich der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Vollstreckungsschutz gegen die Zwangsräumung einer Mietwohnung. 2 1. Die 98jährige Beschwerdeführerin zu 1. und ihr Sohn, der 72jährige Beschwerdeführer zu 2., sind seit September 2011 rechtskräftig zur Räumung der von ihnen seit dem Jahr 1967 bewohnten Mietwohnung verurteilt. Nach Ablauf der ihnen bis Mai 2012 gewährten Räumungsfrist beantragten sie im Juni 2012, die Räumungsvollstreckung einstweilen für einen angemessenen Zeitraum, mindestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ableben der Beschwerdeführerin zu 1., einzustellen. Zur Begründung führten sie unter Vorlage von ärztlichen Attesten unter anderem aus, im Hinblick auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand bestehe für die Beschwerdeführerin zu 1. im Falle einer Zwangsräumung Lebensgefahr. 3 2. Das Amtsgericht stellte die Zwangsvollstreckung bis zum 23. Oktober 2012 ein und wies den weitergehenden Antrag zurück. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wies das Landgericht den Vollstreckungsschutzantrag mit Beschluss vom 27. September 2012 zurück. Auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer nahm das Landgericht das Verfahren wieder auf und holte ein ärztliches Sachverständigengutachten ein. 4 3. Im Gutachten vom 2. März 2013 führte der von dem Landgericht bestellte Sachverständige unter anderem aus, bei einer größeren Belastung wie einem erzwungenen Wohnungswechsel oder einer Zwangsräumung bestehe für die Beschwerdeführerin zu 1. die Gefahr einer Dekompensation der Kreislaufregulation mit hypertensiven Spitzen sowie die Gefahr eines anhaltenden Verwirrtheitszustands. Die gesundheitlichen Gefahren seien erheblich und könnten Lebensgefahr bedeuten. Insgesamt bestehe für dieses ernsthafte Risiko eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens in einer starken Belastungssituation. Eine Zwangsräumung erscheine aus ärztlicher Sicht derzeit nicht vertretbar und verantwortbar. Das anschließende Einleben in der neuen Umgebung sei zwar eine Belastung, diese allein sei aber tolerabel und verkraftbar. Hier sei von entscheidender Bedeutung, dass der Sohn weiter anwesend bleibe. Im Ergebnis werde eine Zwangsräumung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen und physischen Gesundheitszustands führen. Es bestehe eine erhöhte Gefahr, dass dadurch auch eine vital bedrohliche Situation eintrete. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zu 1., sich in einem neuen Wohnumfeld einzuleben, sei gesundheitsbedingt eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. 5 4. Mit Beschluss vom 22. Juli 2013 hielt das Landgericht seine Beschwerdeentscheidung aufrecht. Zur Begründung führte es aus, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sei die Beschwerdeführerin zu 1. grundsätzlich in der Lage, in einem neuen Wohnumfeld zu leben, und damit umzugsfähig. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass das Einleben in einer neuen Umgebung zwar eine Belastung darstelle, diese sei aber aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu 1. die Wohnung kaum mehr verlasse, für sich gesehen tolerabel und verkraftbar, solange Bezugspersonen wie Familienangehörige und Arzt vor Ort lebten. Dass mit einem Umzug zwingend eine Trennung der Beschwerdeführer verbunden sei, sei für die Kammer nicht ersichtlich. Den Umstand, dass die Räumung zu Gesundheitsgefahren für die Beschwerdeführerin zu 1. führe, habe das Gericht bereits in der Beschwerdeentscheidung durch die Anordnung berücksichtigt, einen Arzt zu der Zwangsräumung hinzuzuziehen. Die dagegen gerichtete erneute Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wies das Landgericht mit Beschluss vom 13. August 2013 zurück. 6 5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. 7 6. Der Gläubiger hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Er benötige die Wohnung für sich und seinen 7jährigen Sohn. Das Gericht habe davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. in der Lage sei, einen Umzug durchzuführen. Die von dem Sachverständigen geschilderten Gefahren bestünden nur im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels und würden daher durch die mutwillige Weigerung der Beschwerdeführer verursacht, dem Titel Folge zu leisten. 8 7. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen. II. 9 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin zu 1. auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. 10 1. Der Beschluss des Landgerichts vom 22. Juli 2013 verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. 11
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