KVRE405291401 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20140302 2 BvR 53/13 Stattgebender Kammerbeschluss Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 46 Abs 1 OWiG, § 35a StPO, § 44 S 1 StPO, § 44 S 2 StPO, § 359 Nr 5 StPO vorgehend LG Aachen, 12. November 2012, Az: 61 Qs-601 Js 715/12-98/12, Beschlussvorgehend LG Aachen, 15. Oktober 2012, Az: 61 Qs-601 Js 715/12-98/12, Beschlussvorgehend AG Aachen, 10. Oktober 2012, Az: 444 OWi-601 Js 715/12-630/12, Beschlussvorgehend AG Aachen, 22. August 2012, Az: 444 OWi-601 Js 715/12-630/12, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 Abs 1 OWiG, § 44 StPO) trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung - Keine Zurechnung des Anwaltsverschuldens in Fristfragen im Ordnungswidrigkeitenverfahren Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 12. November 2012 und vom 15. Oktober 2012 - 61 Qs-601 Js 715/12-98/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes). Die Beschlüsse des Landgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. A. 1 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme dreier Bußgeldverfahren wegen Nichtzahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI). Den Wiederaufnahmeantrag stützte er insbesondere darauf, er sei zahlungsunfähig gewesen; dies habe er in den Ausgangsverfahren nicht mitgeteilt, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, dass es in einem solchen Fall am Vorsatz fehle. Das Amtsgericht verwarf mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. August 2012 den Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung, es liege kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 StPO vor. Der Irrtum des Beschwerdeführers über die Rechtslage sei keine neue Tatsache im Sinne des § 359 StPO. Dieser Beschluss, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2012 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. September 2012 legte er Beschwerde ein. Nachdem das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 nicht abgeholfen hatte, verwarf das Beschwerdegericht das Rechtsmittel mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 als unzulässig, weil es nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche eingelegt worden sei. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2012 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil der Beschluss des Amtsgerichts vom 22. August 2012 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei. Das Landgericht half diesem "als Gegenvorstellung zu wertenden Schreiben" mit Beschluss vom 12. November 2012 nicht ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschluss vom 15. Oktober 2012 sei nicht anfechtbar. Soweit der Beschwerdeführer rüge, der Beschluss des Amtsgerichts sei ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden, hätte er Wiedereinsetzung bereits mit der Einlegung des Rechtsmittels beantragen müssen. 2 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes der fairen Prozessführung. Wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung habe er angenommen, den Verwaltungsakt binnen Jahresfrist anfechten zu können, und sei ansonsten von einer Rechtsmittelfrist von einem Monat ausgegangen. Das Landgericht hätte seinen Wiederaufnahmeantrag nicht als unzulässig behandeln und seine sofortige Beschwerde nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern hätte sich mit seinen Argumenten auseinandersetzen müssen. Er habe nicht nur geltend gemacht, sich in einem Rechtsirrtum befunden zu haben, sondern auch, nicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge in der Lage gewesen zu sein. Diese Tatsache, die im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gewesen und daher neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO sei, könne zu einer anderen Beurteilung seines Verhaltens führen. 3 3. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. B. 4 Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. 5 Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts und die Bußgeldbescheide gerichtete Verfassungsbeschwerde nimmt das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). I. 6 Die Beschlüsse des Landgerichts vom 12. November 2012 und vom 15. Oktober 2012 verletzen den Beschwerdeführer, dem eine Verweisung auf den Weg eines erneuten Wiedereinsetzungsantrages nicht zumutbar ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz. 7 1. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt überlässt zwar die nähere Ausgestaltung des durch die Vorschrift garantierten Rechtsweges der jeweiligen Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Prozessordnung dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 <305>; 52, 203 <207>; 69, 381 <385>). Der Rechtsschutzsuchende muss es insbesondere nicht hinnehmen, dass er seine Rechte deshalb nicht durchsetzen kann, weil er aufgrund einer fehlenden gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel nicht in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt hat. Ihm steht dann die Möglichkeit offen, mittels eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Beeinträchtigung seiner Rechte im fachgerichtlichen Verfahren abzuwehren. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 30. Oktober 2012 Gebrauch gemacht, den das Landgericht als Wiedereinsetzungsantrag hätte behandeln und bescheiden müssen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.