1 Satz 2 GG. 9 Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere seien die Beschwerdeführerinnen in eigenen grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Tarifunfähigkeit der CGZP habe aufgrund der dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG eigenen erga-omnes-Wirkung unmittelbare (Rechtskraft-)Wirkung auf die Rechtspositionen der Beschwerdeführerinnen. Den Beschwerdeführerinnen werde der Vertragspartner für zukünftige Firmentarifverträge genommen. Auch die Wirksamkeit bereits abgeschlossener Tarifverträge stehe in Frage. Gerade Leiharbeitsunternehmen seien aufgrund der Regelungen des § 9 AÜG - ohne wirksamen Tarifvertrag greife der Grundsatz des "equal-pay" - besonders auf den rechtlichen Fortbestand abgeschlossener Tarifverträge angewiesen. Eine Verletzung in einem eigenen Recht auf rechtliches Gehör sei insbesondere für die Beschwerdeführerinnen zu 1), 2), 8), und 9) gegeben, die jeweils Partei in nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzten Verfahren seien, in denen die Tariffähigkeit der CGZP als Vorfrage zu klären sei. Diese streitentscheidende Frage werde dem ausgesetzten Verfahren und den dort beteiligten Parteien entzogen. Dieser Teil "ihres" Rechtsstreits werde von einem anderen Gericht in einem gesonderten Verfahren ohne Beteiligung der Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits mit Bindungswirkung entschieden. Die Parteien des ausgesetzten Verfahrens seien daher rechtlich und nicht lediglich tatsächlich durch den angegriffenen Beschluss betroffen. 10 Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG sei auch nicht aus Gründen der Verfahrensökonomie gerechtfertigt. Aus einem Vergleich mit Regelungen aus anderen Verfahrensordnungen wie § 65 VwGO, § 93a VwGO und § 325a ZPO in Verbindung mit § 16 KapMuG ergebe sich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz: Betroffene müssten entweder die Möglichkeit haben, sich am Verfahren zu beteiligen - dann sei eine Bindungswirkung zulässig - oder es müsse auf eine förmliche Rechtskrafterstreckung verzichtet werden. Auch der Hinweis auf die Beteiligung der Spitzenorganisationen rechtfertige den Ausschluss der Beschwerdeführerinnen nicht. Auf eine Vermittlung des rechtlichen Gehörs durch einen Dritten dürften Betroffene nur verwiesen werden, wenn dieser das Vertrauen der Berechtigten genieße. Dies könne jedenfalls nicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gelten, die - wie die Beschwerdeführerinnen - der jeweiligen Spitzenorganisation nicht angehörten. 11 Der angegriffene Beschluss beruhe auch auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerinnen seien der Auffassung, dass nur eine Teil-Tarifunfähigkeit in Frage komme, die sich nicht auf die mit den Beschwerdeführerinnen abgeschlossenen Tarifverträge auswirke. Die Tariffähigkeit eines Spitzenverbandes sei jeweils aus der Gesamtschau der sozialen Mächtigkeit von Spitzenverband und Mitgliedsgewerkschaft für jede Sparte gesondert zu ermitteln ("Sandhaufentheorem"). Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen sei in das Verfahren nicht eingebracht worden. 12 Schließlich seien in einem späteren Verfahren nach § 97 ArbGG zur vergangenheitsbezogenen Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP auch betroffene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vom Landesarbeitsgericht beteiligt worden, was das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht beanstandet habe (Hinweis auf BAG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -, juris). Eine Begründung, warum der Sachverhalt anders zu bewerten sei, enthalte dieser Beschluss nicht. 13 Daneben verletze der angegriffene Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - die Beschwerdeführerinnen auch in ihrem Recht
1 Satz 2 GG, weil eine ehrenamtliche Richterin zu Unrecht als verhindert angesehen worden sei. II. 14 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Sie ist unzulässig, weil die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerinnen in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG dargelegt ist. 15 1. Dies gilt zunächst für eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 16
1 Satz 2 GG rügen, haben sie nicht hinreichend dargelegt, dass sie in der vorliegenden Konstellation eine mögliche Verletzung selbst geltend machen können. Grundsätzlich können nur Prozessparteien oder Beteiligte in ähnlicher Rechtsstellung eine Verletzung des gesetzlichen Richters rügen (BVerfGE 96, 231 <238>). Die grundrechtsähnlichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art 103 Abs. 1 GG enthalten jedoch objektive Verfahrensgrundsätze. Sie müssen daher auch denjenigen zugute kommen, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen werden (vgl. BVerfGE 61, 82 <104>; 96, 231 <243 f.>). Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen an dem gerichtlichen Beschlussverfahren nicht förmlich beteiligt gewesen. Sie haben auch nicht dargelegt, unmittelbar von dem Verfahren betroffen gewesen zu sein. Insoweit wird auf die Ausführungen zur fehlenden unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit im Rahmen der Prüfung von Art. 103 Abs. 1 GG Bezug genommen. 24 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 25 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE405471401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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