KVRE405481401 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140303.1bvr360613 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20140303 1 BvR 3606/13 Stattgebender Kammerbeschluss Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 101 HSchulG BE 2011, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 44a S 1 VwGO, § 123 VwGO, § 35 VwVfG vorgehend BVerfG, 12. Januar 2014, Az: 1 BvR 3606/13, Einstweilige Anordnungvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Dezember 2013, Az: 4 S 53.13, Beschlussvorgehend VG Berlin, 10. Juni 2013, Az: 5 L 122.13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Konkurrentenstreit bzgl der Besetzung eines Hochschullehrstuhls - Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens erst mit "Konkurrentenmitteilung" - Erstellung der Berufungsliste als lediglich unselbständiger Zwischenschritt - hier: Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Versagung von Eilrechtsschutz bzgl Lehrstuhlbesetzung - Gegenstandswertfestsetzung Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2013 - 5 L 122.13 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2013 - 4 S 53.13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verwaltungsgerichtliche Versagung von Eilrechtsschutz in einem Konkurrentenstreitverfahren. I. 2 1. Die Beschwerdeführerin ist Semitistin und als Privatdozentin an der Universität J… tätig. Sie bewarb sich auf eine im Juli 2011 von der Freien Universität Berlin ausgeschriebene Universitätsprofessur für Semitistik. 3 In ihrer zweiten Sitzung am 2. Dezember 2011 sah die Berufungskommission, die im Fachbereich für das Verfahren eingesetzt worden war, im Hinblick auf die Beschwerdeführerin "nach Abstimmung von einer Berücksichtigung im weiteren Verfahren" ab. Unter dem 15. Dezember 2011 erhielt die Beschwerdeführerin vom Sekretariat der Fachbereichsverwaltung ein Schreiben, in dem es hieß: 4 Wir müssen Ihnen nun leider mitteilen, dass andere Bewerber/innen zu den bevorstehenden Anhörungen geladen wurden, denen unter Berücksichtigung der für die zu besetzenden Professur zu erfüllenden Anforderungen der Vorzug zu geben war. Ihre Bewerbungsunterlagen gehen, drei Monate nach Stellenbesetzung, an Sie zurück. Wir wünschen Ihnen für Ihren weiteren beruflichen Werdegang alles Gute. 5 Nach Abschluss des hochschulinternen Berufungsverfahrens übersandte das Präsidium der Universität mit Schreiben vom 19. September 2012 die vom Fachbereichsrat beschlossene Berufungsliste als Berufungsvorschlag an die zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin. Diese erteilte mit Schreiben vom 2. November 2012 den Ruf an den Erstplatzierten. 6 2. Die Beschwerdeführerin hatte durch ihre Bevollmächtigten am 30. Oktober 2012 gegen das Schreiben der Fachbereichsverwaltung vom 15. Dezember 2011 einen von ihr selbst als solchen bezeichneten "Widerspruch" eingelegt und dort sowie bei der Senatsverwaltung Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens beantragt. Im Zuge der Akteneinsicht erlangte sie Kenntnis von der Liste als Berufungsvorschlag der Freien Universität Berlin sowie von der Erteilung des Rufs durch die Senatsverwaltung. 7 Mit Schriftsatz vom 16. November 2012 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Verwaltungsgericht Berlin gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung, und beantragte, diese unter Aufhebung der Ruferteilung an den Erstplatzierten zu verurteilen, über ihre Bewerbung erneut zu entscheiden. Das Land vertritt im Klageverfahren die Auffassung, "Antragsgegnerin" sei die für die Ernennung allein zuständige Freie Universität Berlin; die Ruferteilung sei lediglich eine unselbständige Vorbereitungshandlung und kein selbständig angreifbarer Verwaltungsakt. Das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. 8 3. Mit Schreiben vom 5. April 2013 teilte die Universität der Beschwerdeführerin mit, dass die Ernennung des Erstplatzierten der Liste am 22. April 2013 erfolgen werde. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Universität untersagen zu lassen, die streitige Professur durch diese Ernennung zu besetzen, bis über ihre Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut entschieden worden sei. 9 4. Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht den Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück. Ihre Bewerbung sei bestandskräftig abgelehnt worden. Das Schreiben vom 15. Dezember 2011 sei entgegen ihrer Auffassung nicht eine "bloße Mitteilung" über den Stand des universitätsinternen Berufungsverfahrens, sondern die endgültige Ablehnung ihrer Bewerbung in Form eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsaktes. Der Widerspruch vom 30. Oktober 2012 sei unstatthaft gewesen und deshalb nicht geeignet, den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Die gebotene Klage gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Die Klage vom 16. November 2012 habe ausdrücklich die Ruferteilung zum Gegenstand und richte sich gegen das Land Berlin. 10 5. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde zurück. Es bestätigte die Auslegung des Schreibens vom 15. Dezember 2011 als bestandskräftigen Verwaltungsakt. 11 6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 33 Abs. 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen. Nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung habe sie sich darauf verlassen können, dass nur die endgültige Entscheidung über die Besetzung der Stelle mit einem bestimmten Bewerber verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterzogen werden könne. II. 12 Die Verfassungsbeschwerde ist dem Senat von Berlin, der Freien Universität Berlin und dem auf die umstrittene Professur Berufenen zugestellt worden. Stellungnahmen sind nicht abgegeben worden. III. 13 Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 19 Abs. 4 GG zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 14 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere steht ihr, wie bereits im Beschluss über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12. Januar 2014 (1 BvR 3606/13) festgestellt, weder der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) noch ein fehlendes Rechtsschutzinteresse entgegen. 15 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen durch ihre Auslegung des Schreibens vom 15. Dezember 2011 als anfechtbarem Verwaltungsakt gegen die effektive Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, hier in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG. 16
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