KVRE405511401 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20140317 2 BvR 2598/13 Stattgebender Kammerbeschluss Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 76 JVollzG ND, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG vorgehend LG Braunschweig, 19. November 2013, Az: 50 StVK 861/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch die unzureichende Prüfung der Voraussetzungen einer vorläufigen Aussetzung von Disziplinarmaßnahmen – zu den Voraussetzungen der Annahme einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache für den Eilrechtsschutz im Bereich des Strafvollzugs Der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 19. November 2013 - 50 StVK 861/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug. I. 2 1. Nachdem im Haftraum des sehbehinderten strafgefangenen Beschwerdeführers in einer Mappe drei an Mitgefangene gerichtete behördliche und gerichtliche Schreiben gefunden worden waren, verhängte die Justizvollzugsanstalt am 13. November 2013 gegen den Beschwerdeführer als Disziplinarmaßnahme einen Ausschluss von gemeinschaftlichen Veranstaltungen und die getrennte Unterbringung während der Freizeit von zehn Tagen, weil der Beschwerdeführer gegen § 76 Abs. 1 NJVollzG verstoßen - die Schreiben also ungenehmigt in seinem Gewahrsam gehabt - habe. Die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme begann am selben Tag. 3 Gleichfalls unter dem 13. November 2013 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf "Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG" sowie Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Disziplinarmaßnahme. Die Mitgefangenen hätten ihm die Schreiben vorgelesen und sie dann lediglich bei ihm vergessen und dies auch übereinstimmend ausgesagt. Ihm sei, als er seine eigenen Unterlagen in die Mappe geräumt habe, nicht bewusst gewesen, dass sich darunter auch die Schreiben an die Mitgefangenen befunden hätten. Eine Abgabe von Sachen im Sinne des § 76 NJVollzG habe daher nicht stattgefunden. Für die gegenteilige Annahme der Justizvollzugsanstalt fehle angesichts der übereinstimmenden Aussage der Mitgefangenen die notwendige Grundlage. Zudem wäre, selbst wenn es sich um eine Abgabe der Schreiben gehandelt hätte, eine Anwendung des § 76 NJVollzG ausgeschlossen. Anderenfalls wäre jede Abgabe von Sachen, und sei es nur einer Tasse Kaffee, ein schuldhafter Pflichtverstoß, der disziplinarisch geahndet werden könne. Dies sei lebensfremd. 4 2. Die Strafvollstreckungskammer wies mit angegriffenem Beschluss vom 19. November 2013 den Eilantrag zurück. Eine einstweilige Anordnung dürfe die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gelte nur, wenn dem Verurteilten ein schwerer, unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil entstehen würde, der durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. Ein solcher Nachteil sei nicht ersichtlich. 5 3. Mit der am 28. November 2013 rechtzeitig eingegangen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Ablehnung seines Eilantrages mit der Begründung, dass die engen Voraussetzungen, unter denen eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ergehen könne, nicht erfüllt seien, mache den Rechtsbehelf ineffektiv und lasse ihn für den Beschwerdeführer leerlaufen. Der vorläufige Rechtsschutz habe so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen. Bei sofort zu vollstreckenden Disziplinarmaßnahmen könnten die dadurch eingetretenen Nachteile später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Strafvollstreckungskammer habe zudem den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. 6 4. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. II. 7 Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet. 8 1. Der angegriffene Beschluss das Landgerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.