KVRE405541401 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140310.1bvr037713 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20140310 1 BvR 377/13 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 15 Abs 3 SG vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Dezember 2012, Az: 8 A 2453/12, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Oktober 2012, Az: 8 A 1019/11, Beschlussvorgehend VG Köln, 24. März 2011, Az: 26 K 5606/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG) durch Kontakt- und Unterstützungsverbot des Verteidigungsministeriums - betroffener Verein nicht in koalitionsspezifischer Betätigungsfreiheit beeinträchtigt 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Untersagung dienstlicher Kontakte der Bundeswehr mit dem Beschwerdeführer durch das Bundesministerium der Verteidigung. I. 2 1. Der Beschwerdeführer ist ein Verein, der 1951 gegründet wurde. Er ging aus dem Bund versorgungsberechtigter ehemaliger Wehrmachtsangehöriger und ihrer Hinterbliebenen hervor. Ausweislich § 2 seiner Satzung ist er eine Organisation zur Wahrung und Förderung kameradschaftlicher, ideeller und sozialer Anliegen aller Soldaten und sonstigen Angehörigen der deutschen Streitkräfte einschließlich ihrer Familienmitglieder und Hinterbliebenen. § 3 der Satzung nennt in Ziffer 5 als Aufgabe des Beschwerdeführers unter anderem: 3 "Eintreten für die verfassungsmäßigen Rechte seiner Mitglieder und ihre unentgeltliche Beratung bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, soweit sie sich aus der Wehrdienstzeit und den Versorgungs- oder sonstigen Gesetzen ergeben." 4 2. Der Beschwerdeführer unterhält die Verbandszeitschrift "Soldat im Volk", in der auch Beiträge mit politischem und zeitgeschichtlichem Inhalt veröffentlicht werden. 2003 wurde dort der zweiteilige Artikel "Unternehmen Barbarossa - Die Generäle vereitelten die Strategie" von Richard Tedor abgedruckt, der zuvor in der Zeitschrift "The Barnes Review", einer offen antisemitischen, rechtsradikalen Publikation der gleichnamigen Organisation, veröffentlicht worden war. Der Verfasser war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Zeitpunkt stellvertretender Vorsitzender der Nationalsozialistischen Partei der USA. Kernaussage des Artikels von Tedor ist die Annahme, Deutschland hätte den Krieg gegen die Sowjetunion gewonnen, wenn sich Hitlers Strategie gegen diejenige der Generäle durchgesetzt hätte. Eingeleitet wurde die Veröffentlichung mit einer Anmerkung der Redaktion, in der es unter anderem heißt: 5 Der Autor ist freier Journalist und gilt in den USA als Experte für die Geschichte des II. Weltkriegs. Er arbeitet auch eng mit den amerikanischen Veteranenverbänden zusammen. 6 In einem Nachtrag des Übersetzers heißt es am Ende des Artikels: 7 Richard Tedors auf zahlreichen Quellen jüngeren Datums beruhenden Argumenten, dass der Ostfeldzug im wesentlichen durch die Kurzsichtigkeit (und Überheblichkeit) der verantwortlichen deutschen Generäle verlorenging, kann man sich schwerlich verschließen. … 8 Die Veröffentlichung des Artikels veranlasste das Bundesministerium der Verteidigung dazu, ein halbes Jahr später eine "Information für die Truppe zum Umgang mit dem V…" zu erlassen: 9 Der Bundesminister der Verteidigung hat am 16. Februar 2004 entschieden, dass die Bundeswehr mit sofortiger Wirkung keine dienstlichen Kontakte zum V… und seinen Unterorganisationen mehr unterhält. Der V… hat in seinem Publikationsorgan Soldat im Volk, Ausgaben 4 und 5, Texte des stellvertretenden Vorsitzenden der nationalsozialistischen Partei Amerikas (NSPA) unkommentiert und unreflektiert veröffentlicht. Solche Veröffentlichungen aus dem rechtsextremen Spektrum sind nicht hinnehmbar. Veranstaltungen des V… sind ab sofort nicht mehr zu unterstützen. Dies schließt Truppenbesuche und Bereitstellung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen in Einrichtungen und Liegenschaften der Bundeswehr ein. Bereits zugesagte Besuche sind abzusagen. Offizielle Vertreter des V… sind zu Veranstaltungen der Bundeswehr nicht mehr einzuladen. Die Teilnahme von aktiven und ausgeschiedenen Soldaten in Uniform an Veranstaltungen des V… ist untersagt. 10 Der Beschwerdeführer bezeichnet den Abdruck des Artikels inzwischen als "bedauerliche und peinliche redaktionelle Panne". Im Juli 2004 wurde die Stellungnahme eines Mitglieds im Beirat des militärgeschichtlichen Forschungsamtes eingeholt und als "Richtigstellung" vollinhaltlich in der Zeitschrift "Soldat im Volk" abgedruckt, verbunden mit der Bitte um Entschuldigung für die Veröffentlichung des Artikels von Tedor. Versuche seitens des Beschwerdeführers, eine Aufhebung des Kontakt- und Unterstützungsverbots zu erreichen, sind gescheitert. 11 3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Kontakt- und Unterstützungsverbots zurück. Der Antrag auf Zulassung der Berufung sowie eine nachfolgende Anhörungsrüge blieben vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. 12 4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG. II. 13 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen nicht zur Entscheidung anzunehmen. 14 1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das spezielle Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG im Hinblick auf die politische Anschauung stützt, fehlt es an hinreichend substantiierten Ausführungen. Desgleichen fehlt es an hinreichenden Ausführungen zu einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG sowie dem ohnehin subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG. 15 2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung richtet. Diese ist keine Sach-, sondern lediglich eine Prozessentscheidung. Eine Verletzung der gerügten materiellen Grundrechte kommt insoweit nicht in Betracht. Dass diese Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen könnte, macht er nicht geltend. 16 3. Eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht gegeben. Die eventuell vorliegende Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch das Kontaktverbot ist jedenfalls gerechtfertigt. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.