KVRE405611401 BVerfG
- Senat 20140401 2 BvC 3/14 Beschluss § 24 BVerfGG, § 8 Abs 1 EuWG, § 9 Abs 5 S 2 EuWG, § 14 Abs 4a S 1 EuWG DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 14 Abs 4a S 1 EuWG): Unzulässigkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen fehlender Unterstützungsunterschriften (§ 9 Abs 5 S 2 EuWG) - zudem Versäumung der Beschwerdefrist A. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags für die Europawahl am
- Mai
- 2 Am
- März 2014 hat der Bundeswahlausschuss den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin habe nicht die gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 EuWG erforderlichen 4.000 Unterstützungsunterschriften eingereicht.Am
- März 2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. 3 Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. B. 4 Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 14a Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses einzulegen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am
- März 2014 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am
- März 2014 erhoben. 5 Darüber hinaus fehlt es an einem statthaften Antragsgegenstand. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 EuWG zurückweist. Der Bundeswahlausschuss hat den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin nicht wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückgewiesen, sondern aufgrund der fehlenden Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EuWG. Hiergegen steht die Beschwerde zum Bundeswahlausschuss offen (§ 14 Abs. 4 EuWG). Das Vorliegen der Unterstützungsunterschriften ist nicht Bestandteil des Wahlvorschlagsrechts im Sinne des § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG. Die Vorschrift eröffnet den Weg zum Bundesverfassungsgericht - entsprechend dem Umfang, in dem er bei der Wahl zum Deutschen Bundestag durch die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a BWG eröffnet ist - nur gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die einen Wahlvorschlag wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 EuWG zurückweisen (vgl. BTDrucks 17/13705, S. 7). Über die sonstigen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden (§ 26 EuWG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE405611401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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