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BVerfG 1 BvR 1417/10

KVRE405661401 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20140319 1 BvR 1417/10 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 145 SGB 9, § 148 Abs 5 S 1 SGB 9 vom 21.03

Art. 12Abs.

1 GG. § 148 Abs. 5 SGB IX sei verfassungswidrig, soweit der von den Verkehrsunternehmen individuell ermittelte Prozentsatz für die Berechnung der Erstattung nunmehr um einen Selbstbehalt in Höhe von einem Drittel des nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgesetzten Prozentsatzes gekürzt werde (unter Verweis auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans D. Jarass, veröffentlicht in VSSR 2007, S. 103 ff.). Die unzulässige Ungleichbehandlung verschiedener Sachverhalte erlange durch den zusätzlichen Eingriff in die Berufsfreiheit besonderes Gewicht und weiche zugleich sachwidrig von dem gesetzlichen Regelungssystem ab. Bislang hätten Verkehrsunternehmen in allen Fällen eine Vollerstattung ihrer Fahrgeldausfälle erhalten. Indem der Gesetzgeber nunmehr in Härtefällen ohne Sachgrund erstmals keine Vollerstattung mehr gewähre, schaffe er zwei unterschiedliche Erstattungssysteme; dies sei systemwidrig. Der Gesetzgeber übersehe, dass er bei einem Vergleich des Regelbereichs mit dem Bereich des Härteausgleichs nicht auf einen Grenzfall des Regelbereichs abstellen könne; vielmehr komme es auf den Durchschnittsfall an. Zudem sei bei der Ausgestaltung von Härteklauseln, die von Verfassungs wegen geboten sind, ein besonders strenger Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes anzuwenden. Im Übrigen hätten gleich wirksame, aber mildere Mittel zur Verfügung gestanden. B. 13 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, da die maßgeblichen Rechtsfragen in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind. Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. I. 14 Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. Zwar kann sich die Beschwerdeführerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als inländische juristische Person des Privatrechts grundsätzlich auf eine Verletzung der gerügten Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 22, 380 <383>; 30, 292 <312>; 115, 205 <229> zu Art. 12 Abs. 1 GG sowie BVerfGE 35, 348 <357> zu Art. 3 Abs. 1 GG). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht nur gegen § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes richtet, sondern offenbar auch die Regelung in Satz 2 erfasst, zeigt der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ausreichend substantiiert die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung auf (vgl. BVerfGE 99, 84 <87> m.w.N.; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386>). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Kosten für eine Verkehrszählung durch Dritte belastet worden wäre. Zudem trägt die Beschwerdeführerin nichts dazu vor, welche Kosten ihr durch eine solche Verkehrszählung entstehen sowie ob und inwieweit diese Kosten den Aufwand der bislang bereits selbst durchgeführten Verkehrszählung übersteigen könnten. II. 15 Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt. Weder verletzt das für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im öffentlichen Personennahverkehr geltende Regelungskonzept der §§ 145, 148 SGB IX in seiner generellen Wirkung die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (1.) noch verstößt die seit 1. Januar 2005 geltende Härtefallregelung in § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes gegen Art. 12 Abs.

Art. 3Abs.

1 GG (2.). Sonstige verfassungsrechtliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG sind ebenfalls nicht verletzt (3.). Eine eigenständige, darüber hinausgehende Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die angegriffenen Urteile ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich (4.). 16

  1. Das Regelungskonzept der §§ 145, 148 SGB IX, welches die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen gegen eine pauschale Erstattung der Fahrgeldausfälle im öffentlichen Personennahverkehr vorsieht, ist in seiner generellen Wirkung auf die betroffene Berufsgruppe mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. 17 Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zu § 60 Abs. 1 und 4 SchwbG in der Neufassung vom
  2. Oktober 1979 entschieden, dass es grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist, Unternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr betreiben, gesetzlich zu verpflichten, bestimmte Gruppen schwerbehinderter Menschen gegen eine pauschale staatliche Erstattung ihrer Fahrgeldausfälle unentgeltlich zu befördern. Es handelt sich um die Indienstnahme Privater zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, die verfassungsrechtlich als Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen ist und sich für den Regelfall als verhältnismäßig darstellt, auch wenn sie mit gewissen Belastungen einhergeht, von denen nicht alle Unternehmen in derselben Weise betroffen sind. Solange Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der tatsächliche Umfang der unentgeltlichen Beförderungsfälle erheblich von den Annahmen abweicht, die der Pauschalierung zugrunde liegen, begegnet diese keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn durch die Pauschalierung wird ein ständiger und hoher Verwaltungsaufwand bei Unternehmen wie Erstattungsbehörden vermieden (vgl. BVerfGE 68, 155 <170 ff.>). 18 Diese Erwägungen gelten für die vorliegend zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtslage ab
  3. Januar 2005 in gleicher Weise. Entscheidungserhebliche Rechtsänderungen sind nicht erfolgt. Soweit die Rechtslage mit Wirkung zum
  4. Mai 2004 sowie zum
  5. Januar 2005 Änderungen erfahren hat mit der Folge, dass sich der für die Pauschalerstattung maßgebliche landesdurchschnittliche Prozentsatz ab 2005 gegenüber den Vorjahren reduziert hat (vgl. Art. 1 Nr. 33a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom
  6. April 2004 <BGBl I S. 606> sowie Art. 8 Ziffer 4 Buchst. a des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes), ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich daraus Anhaltspunkte für eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung ergeben könnten. Namentlich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächliche Umfang der unentgeltlichen Beförderungsfälle nunmehr erheblich von den Annahmen abweicht, die der pauschalierten Erstattung zugrunde liegen (vgl. BTDrucks 15/4228, S. 31 zu Art. 8 Nummer 4 Buchst. a beziehungsweise BTDrucks 15/2357, S. 26 zu Art. 1 Nummer 33a), so dass für den Regelfall eine unvertretbare Sonderbelastung weiterhin nicht angenommen werden kann (vgl. BVerfGE 68, 155 <172>). 19
  7. Die Härtefallregelung des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom
  8. März 2005 genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs.

Art. 3Abs.

1 GG. 20 a) Berufsausübungsregelungen können nicht nur dann verfassungswidrig sein, wenn sie in ihrer generellen Wirkung auf die betroffene Berufsgruppe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen. Sie müssen auch die Ungleichheiten berücksichtigen, die typischerweise innerhalb des Berufs bestehen, dessen Ausübung geregelt wird (vgl. BVerfGE 30, 292 <327>; 65, 116 <126>; 68, 155 <173>). Werden durch eine Berufsausübungsregelung, die im Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker als andere belastet, dann kann Art. 12 Abs.

Art. 3Abs. 1 GG verletzt sein (vgl. BVerf

GE 30, 292 <327>; 68, 155 <173>). 21 b) Diesen Anforderungen trägt § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes weiterhin ausreichend Rechnung. 22 § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes hat zwar den Kreis der Unternehmen, die von einem Selbstbehalt betroffen sind, erweitert, die Höhe des Selbstbehaltes jedoch unverändert gelassen. Damit erreicht die Erstattungsregelung sowohl in sogenannten Regel- als auch in Härtefällen weiterhin das Ziel, die entstehenden Fahrgeldausfälle angemessen auszugleichen. Vorliegend ist die einfachgesetzliche Regelung strukturell ohnehin nicht darauf ausgelegt, die für das jeweilige Unternehmen entstehenden Belastungen in vollem Umfang zu kompensieren. Für den Regelfall bildet die pauschale Erstattung die im jeweiligen Einzelfall entgangenen Einnahmen wie bisher deshalb nicht tatsachengetreu nach, weil die konkreten Fahrgeldausfälle gar nicht bekannt sind und allenfalls mit unverhältnismäßigem Aufwand kostenscharf bezifferbar wären. Für die Nahverkehrsunternehmen, die überdurchschnittlich viele schwerbehinderte Menschen befördern, ist die Höhe des Selbstbehalts zudem derart begrenzt, dass diese nicht wesentlich stärker als andere belastet werden. 23 Zwar mag vorliegend der Selbstbehalt in Höhe eines Drittels des landesdurchschnittlichen Prozentsatzes hoch erscheinen. Allerdings sind die Fahrgeldausfälle durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen ins Verhältnis zu setzen mit den Gesamtfahrgeldeinnahmen. Bereits der vom Gesetzgeber angenommene landesdurchschnittliche Anteil schwerbehinderter Menschen am Gesamtfahrgastaufkommen liegt in einem niedrigen einstelligen Prozentbereich. In Anbetracht der daraus resultierenden entsprechend geringen Belastung ist die Höhe des Selbstbehalts nicht unverhältnismäßig. Auch würde ein deutlich niedrigerer Selbstbehalt den Sinn der - vom Bundesverfassungsgericht gebilligten - Pauschalierung der Erstattung zunichte machen. 24 Die wirtschaftliche Belastung der Nahverkehrsunternehmen reduziert sich zudem dadurch erheblich, dass sie die öffentliche Aufgabe, zu deren Erfüllung sie herangezogen werden, im Rahmen ihrer üblichen unternehmerischen beziehungsweise beruflichen Tätigkeit erbringen (vgl. BVerfGE 22, 380 <385>; 30, 292 <324 f.>); sie erfüllen die ihnen obliegende Beförderungspflicht im Zuge der von ihnen ohnehin durchgeführten Fahrten. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Heranziehung zur Mithilfe bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe schon an sich, ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung im Einzelnen, einen Anspruch auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz auslösen würde, ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen (vgl. BVerfGE 30, 292 <311>; 44, 103 f.; 125, 260 <362>). 25 Im Übrigen kann den betroffenen Unternehmen grundsätzlich zugemutet werden, etwaige rentabilitätsmindernde Auswirkungen der Belastung durch geeignete betriebswirtschaftliche Maßnahmen so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerfGE 30, 292 <325>). Die nicht näher belegte Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei ein innerbetrieblicher Ausgleich der Mindereinnahmen durch Anpassung ihrer Tarifstruktur nicht möglich, kann nicht nachvollzogen werden (vgl. BVerfGE 125, 104 <135>). Denn tatsächlich führt die Neuregelung lediglich dazu, dass die Erstattung um einen Betrag geringer ausfällt, der lediglich 0,86 % der Gesamtfahrgeldeinnahmen in Höhe von 1.882.285 Euro beträgt und sich im Fall der Beschwerdeführerin auf 16.187,65 Euro beläuft. Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, dass die durch die Neuregelung erzielten Einsparungen für die Haushalte des Bundes und der Länder winzig seien. Beides spricht dafür, dass die aus der Neuregelung resultierende Belastung den betroffenen Unternehmen zumutbar ist. Auch angebliche Wettbewerbsverzerrungen liegen nicht auf der Hand. 26 Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bildung zweier Vergleichsgruppen, nämlich solchen Nahverkehrsunternehmen, die (nur) die Pauschalerstattung in Anspruch nehmen können, und solchen, auf die zusätzlich die Härtefallregelung Anwendung findet, folgt nicht der Systematik des Gesetzes. Vielmehr entspricht es gerade der Konzeption des Gesetzes, allen Unternehmen die durchschnittliche Pauschalerstattung zu gewähren, und darüber hinaus - um Härtefälle zu vermeiden - den Selbstbehalt für alle überdurchschnittlich in Anspruch genommenen Unternehmen der Höhe nach einheitlich zu deckeln. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Systemwidrigkeit liegt darin nicht (unten 3.). 27 Die geänderte Härtefallregelung ist auch nicht unverhältnismäßig, weil dem Gesetzgeber zur Erreichung seines Ziels gleich wirksame, aber mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Die von der Beschwerdeführerin als mildere Mittel genannten Varianten lassen sich weder zwingend aus der Konzeption der einfachgesetzlichen Regelung noch aus dem Grundgesetz ableiten. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 71, 255 <271>; 81, 156 <206>). Soweit die Beschwerdeführerin meint, alle Unternehmen müssten auf einen Erstattungsbetrag in Höhe von einem Drittel des landesdurchschnittlichen Prozentsatzes verzichten oder alternativ in gleicher Weise belastet werden, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht damit auseinander, dass sich aufgrund anderweitiger Rechtsänderungen ab 2005 auch der landesdurchschnittliche Prozentsatz, der für die Pauschalerstattung maßgeblich ist, deutlich verringert hat (vgl. Ziffer B.II.1.). Für die allein von der Pauschalerstattung profitierenden Unternehmen hatte dies eine vergleichbare Reduzierung ihres bisherigen Erstattungsbetrages zur Folge. Wenn es die Beschwerdeführerin schließlich als milderes Mittel ansieht, die am wenigsten stark betroffenen Nahverkehrsunternehmen zu belasten, bleibt auch offen, ob und wie diese ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden könnten. 28 3. Die Härtefallregelung des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes verstößt schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Abgesehen davon, dass es grundsätzlich der Entscheidung des Gesetzgebers unterliegt, nach welchem System er eine Materie ordnen will (vgl. BVerfGE 76, 130 <140>), und dass selbst eine bestehende Systemwidrigkeit keinen Gleichheitsverstoß darstellen, sondern einen solchen allenfalls indizieren würde (vgl. BVerfGE 9, 20 <28>; 81, 156 <207>; 97, 271 <291>; 104, 74 <87>; 122, 1 <36>; stRspr), handelt es sich bei der zum 1. Januar 2005 geänderten Härtefallregelung um die konsequente Umsetzung des gesetzgeberischen Grundgedankens einer einheitlichen pauschalen Erstattung kombiniert mit einer Regelung, die Härten vermeiden soll. 29 4. Eine eigenständige, darüber hinausgehende Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die angegriffenen Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg, des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Grundrechtsverstoß ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Neuregelung gegenüber der zuvor bestehenden Rechtslage für bestimmte Unternehmen ungünstiger ist. Es besteht kein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf den unveränderten Fortbestand einer einmal geschaffenen, grundrechtlich jedoch nicht vorgegebenen Rechtslage (vgl. BVerfGE 118, 1 <16>; 125, 104 <135>). 30 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE405661401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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