KVRE405671401 ECLI:DE:BVerfG:2014:lk20140212.1bvl000711 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20140212 1 BvL 7/11 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 117 Abs 1 BetrVG, § 6 S 1 DrittelbG, § 2 Abs 4 WODrittelbG vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 14. Januar 2011, Az: 13 TaBV 46/10, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts gem § 6 S 1 DrittelbG im Falle des fliegenden Personals (§ 117 Abs 2 BetrVG) eines Luftfahrtunternehmens - Fehlende Erörterung naheliegender Fragen bzgl der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm - unzureichende Erörterung verfassungskonformer Auslegungsalternativen, insb einer weiten Auslegung des § 6 S 1 DrittelbG I. 1 Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) vom 18. Mai 2004 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag für im Flugbetrieb Beschäftigte errichteten Vertretungen nicht wahlvorschlagsberechtigt sind. 2 1. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 500, aber nicht mehr als 2000 Arbeitnehmern regelt das Drittelbeteiligungsgesetz die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat. Das Recht, zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Wahlvorschläge einzureichen, ergibt sich aus § 6 DrittelbG. Er lautet: 3 "Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein." 4 Angelegenheiten der Betriebsräte sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Dieses findet auf Landbetriebe in Luftfahrtunternehmen Anwendung, aber nicht auf deren im Flugbetrieb Beschäftigte (§ 117 Abs. 1 BetrVG). Allerdings kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden, die für diese Beschäftigten betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt (§ 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). 5 2. Dem Ausgangsverfahren liegt die Anfechtung der Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines Luftfahrtunternehmens zugrunde. Für das Cockpit-Personal ist dort auf tarifvertraglicher Grundlage eine Personalvertretung gebildet worden, die in Vorbereitung der Aufsichtsratswahl einen Wahlvorschlag eingereicht hatte. Der Unternehmenswahlvorstand ließ diesen Wahlvorschlag unter Berufung auf § 6 DrittelbG nicht zur Wahl zu, weil die Personalvertretung kein Betriebsrat im Sinne des Gesetzes sei. Die Personalvertretung beantragt die Feststellung, dass sie berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen. 6 3. Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6 Satz 1 DrittelbG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 6 Satz 1 DrittelbG komme nicht in Betracht. Nach dem fachspezifischen Sprachgebrauch in der parallel erlassenen "Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz" (WODrittelbG) und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes erfasse die Norm nur Betriebsräte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Norm verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Chancengleichheit aller bei der Wahl antretenden Gruppen nicht wahre. § 6 Satz 1 DrittelbG versage 25 % der Gesamtbelegschaft, die die Personalvertretung Cockpit repräsentiere, und im Hinblick auf die Personalvertretung Kabine insgesamt der Hälfte der Belegschaft die Möglichkeit, Wahlvorschläge einzureichen, was auch nicht organisatorischer Effizienz diene. II. 7 Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt. 8 1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt. 9 Um den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen, muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift abhängt. Dazu muss es den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus sich heraus verständlich schildern und sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 88, 187 <194> m.w.N.), die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Vorschrift eingehen (vgl. BVerfGE 127, 335 <356> m.w.N.). Der Beschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 86, 71 <77 f.>). Das vorlegende Gericht muss auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen und den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind (vgl. BVerfGE 85, 329 <333 f.>; 124, 251 <262>). Es muss insoweit vertretbar begründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält (BVerfGE 121, 108 <117> m.w.N.). 10 2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht. Es kann dabei offen bleiben, ob die Darlegungen des Landesarbeitsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Norm hinreichend wären (a), denn es fehlt an einer hinreichenden Begründung, warum eine verfassungskonforme Auslegung der vorgelegten Norm zwingend ausgeschlossen sein soll, die grundrechtlich geschützte Positionen der Beteiligten weniger stark beeinträchtigt (b). 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.