KVRE405791401 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140319.1bvr218213 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20140319 1 BvR 2169/13, 1 BvR 2182/13, 1 BvR 2390/13, 1 BvR 2430/13, 1 BvR 2461/13, 1 BvR 3288/13 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 52 Abs 2 GKG, § 56 SGG, § 197a Abs 1 S 1 Alt 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 145 Abs 1 ZPO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 12. Juni 2013, Az: L 5 AR 28/13 SF ER, Beschlussvorgehend SG Lübeck, 13. März 2013, Az: S 13 SF 146/12 E, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 12. Juni 2013, Az: L 5 AR 28/13 SF ER, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 12. Juni 2013, Az: L 5 AR 35/12 SF ER, Beschlussvorgehend SG Lübeck, 5. März 2013, Az: S 13 SF 145/12 E, Beschlussvorgehend SG Lübeck, 1. Februar 2013, Az: S 13 SF 156/12 E, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 12. Juli 2013, Az: L 5 AR 45/13 SF ER, Beschlussvorgehend SG Lübeck, 19. April 2013, Az: S 13 SF 165/12 E, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 4. Juli 2013, Az: L 5 SF 124/13 B E ER, Beschlussvorgehend SG Lübeck, 25. Januar 2013, Az: S 13 SF 147/12 E, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 12. Juli 2013, Az: L 5 AR 43/13 SF ER, Beschlussvorgehend SG Lübeck, 19. April 2013, Az: S 13 SF 155/12 E, Beschlussvorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 11. September 2013, Az: L 5 AS 44/13 SF ER, Beschlussvorgehend SG Lübeck, 19. April 2013, Az: S 13 SF 157/12 E, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 197a Abs 1 SGG) nach gerichtlichem Trennungsbeschluss - Auftrennung in 24 Verfahren sachlich begründet, daher keine Verletzung des Willkürverbots - Zudem keine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs durch Höhe der Gerichtskosten Die Verfassungsbeschwerden werden - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerden wenden sich jeweils unmittelbar gegen einen Kostenansatz sowie die auf Erinnerung und Beschwerde hin ergangenen Beschlüsse des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts in einem nach § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenpflichtigen Verfahren zur Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Mittelbar greifen die Verfassungsbeschwerden § 197a Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SGG sowie gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28h Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) an. I. 2 Gegenstand der sechs Verfassungsbeschwerden ist jeweils einer von insgesamt 24 Kostenansätzen. Die Anzahl der Kostenansätze beruht auf einem Trennungsbeschluss des Sozialgerichts. In allen Verfahren setzte das Sozialgericht den vorläufigen Streitwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf jeweils 5000 Euro fest. Mit den angegriffenen Kostenansätzen vom 10. Juli 2012 machte die Kostenbeamtin auf dieser Grundlage jeweils Gerichtskosten in Höhe von 363 Euro geltend. Die Erinnerungen gegen die Kostenansätze wies das Sozialgericht zurück. Die dagegen eingelegten Beschwerden wurden vom Landessozialgericht als unzulässig verworfen. 3 Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer Verstöße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung ihrer Ansprüche auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). II. 4 Die Verfassungsbeschwerden sind - unbeschadet der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie haben weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer als juristische Personen des öffentlichen Rechts grundrechtsfähig sind, da die Verfassungsbeschwerden aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben. 5 1. Soweit die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Ansprüche auf den gesetzlichen Richter sowie auf rechtliches Gehör behaupten, sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten bzw. ihnen nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gleichgestellten Rechten aufzeigen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). 6 2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot durch den Trennungsbeschluss des Sozialgerichts kann nicht festgestellt werden. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.