(1)Zwar sind umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- März 2007 - 2 BvR 1006/01 -, juris, Rn. 28). Vorliegend hätten sich derartige Ausführungen hinsichtlich der Durchsuchung der Filialapotheke und der Wohnräume des Beschwerdeführers aber aufdrängen müssen: 24 Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergab sich allein aus den für die Stammapotheke getätigten und an diese gelieferten Bestellungen. Die Filialapotheke wurde von ihm zu einem Zeitpunkt übernommen, als die den Tatverdacht begründenden Lieferungen des Medikaments "Gemzar" bereits abgeschlossen waren. Anhaltspunkte dafür, dass an die Filialapotheke Lieferungen erfolgten und dort Zytostatika-Lösungen zubereitet wurden oder die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren, fehlten. Die entsprechenden Anfragen bei den Krankenkassen waren bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Beschlüsse - soweit nachvollziehbar - ergebnislos geblieben. Daher konnte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass in der Filialapotheke auf die Lieferung des Medikamentes "Gemzar" bezogene Unterlagen aufzufinden waren. Dem steht auch die Behauptung, beim Betrieb mehrerer Filialen liege nahe, dass die Geschäftsunterlagen an einem Ort aufbewahrt werden, nicht entgegen. Es erschließt sich nicht, warum es sich dabei um die Filialapotheke, zu der die Unterlagen der den Tatverdacht begründenden Lieferungen erst hätten verbracht werden müssen, handeln sollte. Auch hinsichtlich der privaten Wohnräume des Beschwerdeführers gilt nichts anderes. 25
(2)Vor diesem Hintergrund hätte es vorliegend der Darlegung konkreter Anhaltspunkte bedurft, die die Erwartung hätten rechtfertigen können, dass sich in der Filialapotheke oder in den Wohnräumen des Beschwerdeführers verfahrensrelevante Unterlagen auffinden lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- September 2008 - 2 BvR 1800/07 -, juris, Rn. 23.). Daran fehlt es. Das Amtsgericht verhält sich in seinem angegriffenen Beschluss zu der Frage der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchungsmaßnahmen überhaupt nicht. Das Landgericht beschränkt sich auf den Hinweis, es sei nicht auszuschließen, dass in den Wohnräumen oder der Filialapotheke beweiserhebliche Gegenstände aufbewahrt würden. Konkrete Anhaltspunkte hierfür benennt es ebenfalls nicht. Angesichts der damit verbleibenden Vagheit des Auffindeverdachts und der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG genügt dies den Anforderungen an die Darlegung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchungsmaßnahmen nicht. 26
- Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 27
- Der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist im tenorierten Umfang aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). 28
- Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Dem Beschwerdeführer ist die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Verfassungsbeschwerde nur teilweise Erfolg hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE405921401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public