KVRE405951401 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140509.1bvr202011 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20140509 1 BvR 2020/11 Stattgebender Kammerbeschluss vorgehend OLG Köln, 22. Juli 2011, Az: 20 U 100/10, Beschlussvorgehend OLG Köln, 2. Dezember 2010, Az: 20 U 100/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 2010 - 20 U 100/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2011 - 20 U 100/10 - gegenstandslos. 2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages. Sie beanstandet das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Oberlandesgericht. 2 1. Der Beschwerdeführer schloss im Wege des sogenannten "Policenmodells" einen Versicherungsvertrag ab. Dieses in § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: VVG a.F.) geregelte Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potenzielle Versicherungsnehmer (im Folgenden: Versicherungsnehmer) zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrages an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erst zusammen mit der Versicherungspolice zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 Tagen (bei Lebensversicherungen zuletzt binnen 30 Tagen) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der wirksame Vertragsschluss das Unterbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen (bzw. 30-tägigen) Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08 -, VersR 2011, S. 337 <338> Rn. 22 m.w.N.). Die Widerspruchsfrist begann nach dieser Regelung erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war; abweichend hiervon erlosch das Widerspruchsrecht - auch bei fehlender Belehrung - nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. 3 2. Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2004 bei dem von ihm im Ausgangsverfahren verklagten Versicherer den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG a.F. in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2478) sowie eine Belehrung über das Widerspruchsrecht übersandte der Versicherer zusammen mit der Versicherungspolice im Juli 2004. Im Jahr 2008 widersprach der Beschwerdeführer dem Vertragsschluss gemäß § 5a VVG a.F. in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl I S. 1542). Daraufhin erstattete der Versicherer, der die Widerspruchserklärung des Beschwerdeführers als Kündigung auffasste, den Rückkaufswert der Versicherung. Die Rückzahlung der über den Rückkaufswert hinausgehenden Prämienzahlungen war Gegenstand der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Klage des Beschwerdeführers. 4 Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht nach entsprechendem Hinweis mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: ZPO a.F.) zurück. Der Beschwerdeführer habe bereits die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. versäumt. Unionsrechtliche Bedenken gegen die auf den Ausgangsfall anzuwendende Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bestünden nicht. Auch der Bundesgerichtshof erwäge ausweislich einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Terminsnachricht zu einem anderen Verfahren lediglich, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Richtlinienkonformität des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vorzulegen; demgegenüber werde eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht erwogen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg. II. 5 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das Oberlandesgericht. Er rügt eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und darüber hinaus - der Sache nach - eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes in seiner Ausprägung als allgemeiner Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). 6 Indem das Oberlandesgericht davon abgesehen habe, sich zur unionsrechtlichen Rechtslage hinreichend kundig zu machen und es seine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer offenkundig nicht tragfähigen Begründung verneint habe, habe es gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Als letztinstanzlich entscheidendes Gericht sei das Oberlandesgericht verpflichtet gewesen, die Frage, ob die Regelung des § 5a VVG a.F. den Vorgaben der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345, S. 1-51 vom 19. Dezember 2002) entspreche, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. 7 Die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen, nach denen dem Versicherungsnehmer die Informationen "vor Abschluss des Versicherungsvertrages" mitzuteilen seien, sei keinesfalls zweifelsfrei. Nach dem Ziel der Richtlinie müssten dem Versicherungsnehmer die Informationen bereits vorliegen, bevor er eine Auswahlentscheidung treffe und er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgebe. Dem damit verfolgten Zweck, dem Versicherungsnehmer die Auswahl eines seinen Bedürfnissen am besten entsprechenden Angebots zu ermöglichen, werde § 5a VVG a.F. nicht gerecht, weil hiernach Versicherer ihre vorvertraglichen Informationspflichten erst nach der Auswahlentscheidung des Versicherungsnehmers erfüllen müssten. Daran ändere auch die Einräumung eines Widerspruchsrechts nichts, weil dem Versicherungsnehmer die Widerspruchslast aufgebürdet werde, was einer effektiven Durchsetzung der vorvertraglichen Informationspflichten widerspreche. 8 Das Oberlandesgericht sei in der angegriffenen Entscheidung seiner Vorlagepflicht willkürlich nicht nachgekommen. Es habe sich weder mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch mit dem im Jahr 2005 durch die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2005/5046) befasst. Indem es stattdessen lediglich auf die unzureichende Begründung einer eigenen Entscheidung aus einem anderen Verfahren Bezug genommen habe, habe das Oberlandesgericht einen insgesamt leichtfertigen Umgang mit dem Unionsrecht dokumentiert. III. 9 Die Verfassungsbeschwerde ist dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem im Ausgangsverfahren beklagten Versicherer zugestellt worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens liegen der Kammer vor. 10 1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Äußerung abgesehen. 11 2. Der von der Ausgangsentscheidung begünstigte Versicherer hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und die angegriffene Entscheidung verteidigt. 12
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