BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 – Zu den Aufgaben der Bundesversammlung (Art 54 GG) sowie zur Rechtsstellung ihrer Mitglieder - keine Übertragung des Art 38 Abs 1…
KVRE406021401 ECLI:DE:BVerfG:2014:es20140610.2bve000209 BVerfG 2. Senat 20140610 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 Urteil Art 54 Abs 1 S 1 GG, Art 54 Abs 3 GG, Art 54 Abs 4 S 2 GG, Art 54 Abs 7 GG, Art 93 Abs 1 Nr 1 GG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 67 S 1 BVerfGG, § 5 S 1 BPräsWahlG, § 5 S 3 BPräsWahlG, § 7 S 1 BPräsWahlG, § 8 S 1 BPräsWahlG, § 8 S 2 BPräsWahlG, § 9 Abs 5 BPräsWahlG, § 29 BTGO 1980 vorgehend BVerfG, 18. April 2012, Az: 2 BvE 2/09, Beschlussvorgehend BVerfG, 30. Juli 2012, Az: 2 BvE 2/09, Beschwerdekammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zu den Aufgaben der Bundesversammlung (Art 54 GG) sowie zur Rechtsstellung ihrer Mitglieder - keine Übertragung des Art 38 Abs 1 S 2 GG auf Mitglieder der Bundesversammlung - Vorstellung der Präsidentschaftskandidaten als Verletzung des Ausspracheverbots (Art 54 Abs 1 S 1 GG) - Voraussetzung einer Wahlprüfung gem § 5 S 3 BPräsWahlG 1. Die Bundesversammlung hat nach Art. 54 Abs. 1 GG ausschließlich die Aufgabe, den Bundespräsidenten zu wählen; sie soll in ihren Abläufen die besondere Würde des Amtes unterstreichen.
1 Die Organstreitverfahren betreffen die Rechte eines Mitglieds der 13. Bundesversammlung anlässlich der Wiederwahl Horst Köhlers als Bundespräsident sowie der 14. Bundesversammlung, in der Christian Wulff zum Bundespräsidenten gewählt wurde.
A.
I.
2 1. Die Wahl des Bundespräsidenten ist in Art. 54 GG geregelt:
3 2. In Ausführung des Art. 54 Abs. 7 GG ist im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vom 25. April 1959 (BGBl I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (BGBl I S. 1326), - im Folgenden: Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWahlG) - unter anderem bestimmt: § 1 Der Präsident des Bundestages bestimmt Ort und Zeit des Zusammentrittes der Bundesversammlung. § 2
4 Die Volksvertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wählte den Antragsteller, die Volksvertretung des Landes Sachsen die Beigetretenen als Mitglieder der 13. und 14. Bundesversammlung.
5 1. Die 13. Bundesversammlung trat am 23. Mai 2009 zusammen. Sie hatte insgesamt 1224 Mitglieder, die 612 Mitglieder des Bundestages und 612 Mitglieder, die von den Länderparlamenten gewählt worden waren. In den Volksvertretungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt stand für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung jeweils nur eine einzige, von allen Fraktionen gemeinsam aufgestellte Liste zur Wahl. Die Kandidaten auf dieser Liste waren jeweils einer Gruppe (Partei/Wählervereinigung) zugeordnet; für jede dieser Gruppen waren gesondert Ersatzkandidaten ausgewiesen, die in gegebenenfalls freiwerdende Plätze der jeweiligen Gruppe nachrücken sollten. Auf diese Weise wurden insgesamt 470 Mitglieder der Bundesversammlung gewählt.
6 Am Tag vor der Bundesversammlung reichte der Antragsteller gemeinsam mit den Beigetretenen und einem weiteren Mitglied der Bundesversammlung schriftlich den Antrag ein, eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen. Zur Begründung war in diesem Antrag ausgeführt:
Die Bundesversammlungen haben von ihrer Geschäftsautonomie bisher keinen Gebrauch gemacht. Da es im Vorfeld der Wahl des Bundespräsidenten am 23. Mai 2009 jedoch zu willkürlichen Maßnahmen und verfassungsrechtlich fragwürdigen Anordnungen des Präsidenten des Deutschen Bundestages kam, ist es nach Auffassung der Antragsteller notwendig, dass sich die 13. Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt.
Insbesondere soll der Präsident des Deutschen Bundestages dafür Sorge tragen, dass das Recht der Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten auf Chancengleichheit während und im Vorfeld der Wahl durch alle staatlichen Stellen jederzeit gewahrt wird.
7 Der Präsident des Bundestages hatte zuvor im Internetauftritt des Bundestages die Vorstellungsseite des vom Antragsteller unterstützten Kandidaten entfernen und durch eine auf wenige Daten beschränkte Vorstellung sowie einen Link auf die persönliche Internetseite des Kandidaten ersetzen lassen.
8 Der Antragsteller und die genannten drei weiteren Mitglieder der Bundesversammlung beantragten darüber hinaus am Tag vor der Bundesversammlung schriftlich, einen Tagesordnungspunkt "Vorstellung der Kandidaten" in die Tagesordnung aufzunehmen.
9 Zeitlich danach wurde für die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung ein Antrag für eine Geschäftsordnung eingereicht, der folgenden Wortlaut hatte:
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages findet sinngemäß auf die 13. Bundesversammlung mit der folgenden Maßgabe Anwendung: Geschäftsordnungsanträge und andere Anträge können nur schriftlich gestellt werden. Eine mündliche Begründung und eine Aussprache finden nicht statt.
10 In der Bundesversammlung erklärte der Antragsgegner zu 1), nachdem er deren Beschlussfähigkeit festgestellt hatte:
Nach § 8 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten findet die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages auf den Geschäftsgang der Bundesversammlung sinngemäße Anwendung, sofern sich die Bundesversammlung nicht eine eigene Geschäftsordnung gibt. Mir liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung der Bundesversammlung vor, die in der Ostlobby ausliegen. Da wir bisher noch keine Geschäftsordnung haben, fehlt es für Wortmeldungen oder Aussprachen an der Grundlage. Deswegen stimmen wir zunächst über diese Anträge ab.
11 Im Anschluss daran stellte der Antragsgegner zu 1) den von der Mehrheit getragenen Antrag zur Abstimmung, der von der Bundesversammlung angenommen wurde. Der vom Antragsteller unterstützte Antrag wurde hingegen abgelehnt. Der Antragsgegner zu 1) erklärte sodann:
Mir liegt ein weiterer Antrag der genannten vier Delegierten vor, den ich allerdings nicht zulassen kann. Nach diesem Antrag soll eine Vorstellung der Kandidaten vor der Bundesversammlung mit bis zu 30 Minuten ermöglicht werden. Dies verstößt ganz offenkundig gegen das Ausspracheverbot des Art. 54 des Grundgesetzes und ist deshalb unzulässig.
12 Nachdem die Wahl durchgeführt worden war und der Gewählte erklärt hatte, er nehme die Wahl an, und eine Ansprache gehalten hatte, erklärte der Antragsgegner zu 1), die Bundesversammlung sei geschlossen.
13 2. Die 14. Bundesversammlung, die am 30. Juni 2010 zusammentrat, bestand aus insgesamt 1244 Mitgliedern, den 622 Mitgliedern des Bundestages und 622 Mitgliedern, die von den Länderparlamenten gewählt worden waren. In den Volksvertretungen von Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung wiederum mittels einer einheitlichen Liste mit nach Gruppen getrennten Ersatzkandidaten durchgeführt. Auf diese Weise wurden insgesamt 490 Mitglieder der Bundesversammlung gewählt.
14 Für diese Bundesversammlung reichten der Antragsteller und die Beigetretenen schriftlich drei Anträge ein mit der Ankündigung, eine Begründung erfolge mündlich:
Jeder Wahlvorschlagsträger darf eine Person benennen, die nach jedem Wahlgang bei der Auszählung der Stimmen als Beobachter anwesend ist.
Die von den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Wahlmänner sind von ihren Landtagen nicht ordnungsgemäß gewählt worden.
Sie sind daher nicht Mitglieder der 14. Bundesversammlung geworden und dürfen an ihren Beratungen und Beschlussfassungen, insbesondere an der Wahl des Bundespräsidenten, nicht mitwirken.
15 Für die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung wurde schriftlich ein gemeinsamer Antrag für eine Geschäftsordnung eingereicht, die der von der 13. Bundesversammlung beschlossenen entsprach.
16 Nach Eröffnung der Bundesversammlung erklärte der Antragsgegner zu 1):
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Länderparlamente haben mir mitgeteilt, welche 622 Mitglieder in den Parlamenten rechtsgültig gewählt worden sind. Mir liegt ein Antrag von Mitgliedern der Bundesversammlung vor - Udo Pastörs, Holger Apfel und Dr. Johannes Müller -, mit dem die rechtsgültige Wahl in den Landtagen beanstandet wird. Ich kann diesen Antrag unter Verweis auf Art. 54 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht zulassen. Danach besteht die Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundestages und den von den Volksvertretungen der Länder gewählten Mitgliedern. Die Präsidenten der Länderparlamente haben mir mitgeteilt, welche Mitglieder in den Ländern rechtsgültig gewählt worden sind. Jedes Mitglied eines Landes und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber konnte binnen zwei Tagen nach Verkündigung des Wahlergebnisses beim Präsidenten des jeweiligen Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Solche Einsprüche liegen jedoch nicht vor. Die Bundesversammlung kann sich daher mit diesem Antrag nicht befassen.
17 Auf eine Wortmeldung des Antragstellers und seinen Zwischenruf, er wolle seinen Antrag begründen, antwortete der Antragsgegner zu 1):
Ob, Herr Kollege, für die Begründung dieser und ähnlicher Anträge eine Möglichkeit bestehen soll, wissen wir erst, wenn diese Bundesversammlung sich eine Geschäftsordnung gegeben hat. Das stellen wir jetzt als Nächstes fest.
18 Im Anschluss daran stellte der Antragsgegner zu 1) den Antrag der Mehrheit für eine Geschäftsordnung zur Abstimmung, den die Bundesversammlung annahm. Anschließend erklärte der Antragsgegner zu 1):
Mir liegt weiterhin ein Antrag der genannten drei Mitglieder der Bundesversammlung vor. Nach diesem Antrag soll den Kandidaten die Gelegenheit gegeben werden, sich vor der Bundesversammlung bis zu 30 Minuten vorzustellen. Dies verstößt ganz offenkundig gegen das Ausspracheverbot des Art. 54 des Grundgesetzes. Das könnte auch von dieser Bundesversammlung nicht korrigiert werden. Deswegen lasse ich diesen Antrag nicht zu.
19 Schließlich stellte der Antragsgegner zu 1) den Antrag, die Benennung von "Wahlbeobachtern" zu gestatten, zur Abstimmung, ohne zuvor dem Antragsteller Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben. Die Bundesversammlung lehnte den Antrag ab.
20 Nachdem die Wahl durchgeführt worden war und der Gewählte erklärt hatte, er nehme die Wahl an, und eine Ansprache gehalten hatte, erklärte der Antragsgegner zu 1) die Bundesversammlung für geschlossen.
21 Der Antragsteller legte gegen die Wahl Christian Wulffs zum Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung beim Bundestag Wahleinspruch ein. Der Präsident des Bundestages teilte dem Antragsteller mit, der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages habe einstimmig beschlossen, dass der Einspruch gegen die Wahl des Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung keinen Anwendungsfall der Wahlprüfung nach Art. 41 GG darstelle und deshalb nicht nach dem Wahlprüfungsgesetz zu bescheiden sei.
III.
22 1. Mit seinem am 26. August 2009 eingegangenen Antrag macht der Antragsteller im Organstreitverfahren geltend, als Mitglied der 13. Bundesversammlung durch die Antragsgegner in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
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24 Dass die Bundesversammlung ein nicht ständiges Bundesorgan und die 13. Bundesversammlung durch ihren Leiter gemäß § 9 Abs. 5 BPräsWahlG beendet worden sei, stehe der Beteiligungsfähigkeit nicht entgegen und dürfe nicht zur Verkürzung des gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes führen.
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30 Der Beschluss einer Geschäftsordnung, nach der Anträge nur schriftlich eingereicht werden könnten und es hierüber keine Aussprache gebe, sei ein massiver Eingriff in den unentziehbaren Kernbereich des Rederechts. Jedenfalls werde hierdurch das Rederecht der Mitglieder der Bundesversammlung unverhältnismäßig und ohne sachlichen Grund eingeschränkt. Sinn und Zweck der von der Mehrheit beschlossenen Geschäftsordnung sei allein gewesen, den Antragsteller, die Beigetretenen und das weitere Mitglied der Bundesversammlung Hesselbarth nicht zu Wort kommen zu lassen, weil zu erwarten gewesen sei, dass sie im Rahmen der Begründung ihres Geschäftsordnungsantrags auf die Vorgänge zu sprechen gekommen wären, die sich im Vorfeld der Bundesversammlung mit Blick auf den von ihnen vorgeschlagenen Kandidaten abgespielt hätten.
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Dass eine Vorstellung im Einzelfall gleichwohl erforderlich sein könne, zeige die Kandidatur des von ihm unterstützten Kandidaten, der in der Bevölkerung und bei den Mitgliedern der Bundesversammlung weniger bekannt gewesen sei. Es sei daher aus Gründen der Chancengleichheit geboten gewesen, diesem eine Vorstellung zu ermöglichen. Die Mitglieder der Bundesversammlung könnten nur dann eine echte Wahlentscheidung treffen, wenn sie wüssten, wer zur Wahl stehe. Das passive Wahlrecht dieses Kandidaten, das Verfassungsrang habe, und das Ausspracheverbot müssten im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden, weshalb das Ausspracheverbot keine strikte Geltung beanspruchen könne. Jedenfalls hätte nicht der Antragsgegner zu 1) über die Zulässigkeit des Antrags entscheiden dürfen, sondern hierüber die Bundesversammlung abstimmen lassen müssen.
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33 Der Antragsteller sieht sich wegen einer Verfälschung des Erfolgswertes seiner Stimme in seinem organschaftlichen Wahl- und Abstimmungsrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG analog verletzt, weil an der Wahl des Bundespräsidenten Personen mitgewirkt hätten, die nicht ordnungsgemäß gewählt worden seien und daher nicht an der Wahl hätten teilnehmen dürfen. Zudem beinhalte sein Wahlrecht ein gegen beide Antragsgegner gerichtetes Abwehrrecht, das darauf gerichtet sei, versammlungsfremde Personen nicht an der Wahlhandlung teilnehmen zu lassen.
34 Dieser Fehler in der Zusammensetzung habe die Unwirksamkeit der Wahl des Bundespräsidenten zur Folge, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Wahl nur durch die fehlerfrei bestimmten 753 Mitglieder der Bundesversammlung zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätte. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kandidat Köhler die erforderliche absolute Mehrheit im ersten Wahlgang "punktgenau" erreicht habe.
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36 Der Grundsatz, dass in einem Organstreitverfahren nur Feststellungsurteile ergehen könnten, gelte hier nicht, weil die Wahl des Bundespräsidenten nicht auf andere Weise einem Wahlprüfungsverfahren unterzogen werden könne. Insbesondere stehe das Verfahren nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zur Verfügung. Eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl genüge nicht für effektiven Rechtsschutz. Daher müsse ausnahmsweise im Organstreitverfahren ein rechtsgestaltendes Urteil ergehen können, um aus der Rechtswidrigkeit der Wahl die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen.
37 Der Zulässigkeit der Anträge stehe nicht entgegen, dass er keinen Einspruch gegen die Wahlen in den Länderparlamenten bei deren Präsidenten eingelegt habe, weil ihm ein solcher Einspruch gemäß § 5 Satz 1 BPräsWahlG nicht möglich gewesen sei. Wegen des Redeverbots habe er die Zusammensetzung der Antragsgegnerin zu 2) auch nicht bei ihrer Konstituierung rügen können.
38 2. Mit seinem am 1. September 2010 eingereichten Antrag macht der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte in der 14. Bundesversammlung geltend. Er nimmt auf seinen Vortrag in dem Verfahren 2 BvE 2/09 Bezug und führt ergänzend aus:
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41 Die fehlerhafte Zusammensetzung der Bundesversammlung könne sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Zwar hätten die der CDU/CSU und der FDP zuzurechnenden Mitglieder auch in einer nur 754 Mitglieder umfassenden Bundesversammlung eine absolute Mehrheit gestellt. Angesichts zahlreicher "Abweichler" in diesem Lager könne jedoch nicht sicher davon ausgegangen werden, dass gleichwohl eine absolute Mehrheit für den Kandidaten Wulff zustande gekommen wäre.
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44 3. Im Verfahren 2 BvE 2/09 beantragt der Antragsteller, im Wege einer einstweiligen Anordnung ein ihn betreffendes Strafurteil des Amtsgerichts Saarbrücken für gegenstandslos zu erklären, hilfsweise den saarländischen Strafverfolgungsbehörden bis zu einer Hauptsacheentscheidung Strafverfolgungsmaßnahmen gegen seine Person zu untersagen, weiter hilfsweise festzustellen, dass er als Mitglied der 13. Bundesversammlung gemäß § 7 Satz 2 BPräsWahlG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 GG Immunität genieße und ohne die Genehmigung des Deutschen Bundestages nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfe. Zur Begründung trägt er vor, seine Immunität gemäß § 7 Satz 2 BPräsWahlG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 GG bestehe fort, weil die Wahl des Bundespräsidenten unwirksam gewesen sei, so dass die Bundesversammlung nicht wirksam habe geschlossen werden können.
45 Darüber hinaus beantragt der Antragsteller in den Verfahren 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 im Hinblick auf ein weiteres Strafverfahren, das gegen ihn wegen des Vorwurfs der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und Verleumdung geführt wird, im Wege der einstweiligen Anordnung den mecklenburg-vorpommerschen Strafverfolgungsbehörden bis zur Hauptsacheentscheidung in den Organstreitverfahren jegliche Strafverfolgungsmaßnahmen zu untersagen.
IV.
46 Die Beigetretenen schließen sich den Anträgen des Antragstellers und ihrer Begründung an und beantragen zusätzlich festzustellen, dass sie durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen der Antragsgegner ebenfalls in ihren organschaftlichen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG analog verletzt worden sind.
V.
47 1. Nach Auffassung der Antragsgegner sind die die 13. Bundesversammlung betreffenden Anträge, mit denen die fehlerhafte Zusammensetzung geltend gemacht wird, unzulässig. Fehler des Wahlverfahrens in den Länderparlamenten beträfen nur die Repräsentation des Landes in der Bundesversammlung, nicht aber Rechte der Delegierten anderer Länder; etwaige Rügen müssten gegenüber dem Landesparlament erhoben werden. Die Bundesversammlung habe keine hiervon unabhängigen Rechte oder Pflichten und sei insbesondere nicht Beschwerde-, Anfechtungs- oder Revisionsinstanz gegenüber den Entscheidungen der Länderparlamente. Es bestehe daher kein diesbezügliches Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern. Darüber hinaus sei für eine Verfassungswidrigkeit des Wahlverfahrens, das dem Anliegen Rechnung trage, die politische Zusammensetzung der Länderparlamente möglichst exakt nachzubilden, nichts ersichtlich.
48 Die Wahl des Bundespräsidenten könne im Organstreitverfahren nicht für unwirksam erklärt werden, weil dort nur feststellende Urteile ergehen könnten. Der Antrag lasse sich nicht in eine Wahlanfechtung umdeuten, weil eine solche vom Bundespräsidentenwahlgesetz nicht vorgesehen sei.
49 Die übrigen Anträge seien jedenfalls unbegründet. Dem Antragsteller stehe ein Rederecht nicht zu. Er könne sich nicht auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG analog berufen, weil sich die Stellung der Mitglieder des Bundestages nicht mit derjenigen der Mitglieder der Bundesversammlung vergleichen lasse. Die Rechtsposition der Mitglieder des Bundestages bestimme maßgeblich das Verfahren mit, in welchem die repräsentative Demokratie in Deutschland verwirklicht werde. Die Bundesversammlung werde demgegenüber (im Regelfall) nur alle fünf Jahre einberufen zu dem einzigen Zweck der Wahl des Bundespräsidenten. Ihre Mitglieder seien nicht vom Volk gewählt, die Bundesversammlung repräsentiere dieses mithin nicht unmittelbar.
Sie weise nur äußerlich Ähnlichkeiten mit einem Parlament auf. Die Rechtsstellung der Mitglieder der Bundesversammlung sei daher klar von derjenigen der Mitglieder des Bundestages abgegrenzt. So verweise § 7 BPräsWahlG nicht auf Art. 38 GG. Dies verhalte sich auch nicht zufällig so, was sich darin zeige, dass die Auftrags- und Weisungsfreiheit der Mitglieder der Bundesversammlung ausdrücklich normiert sei. Die subsidiäre Geltung der Geschäftsordnung des Bundestages sei in § 8 Satz 2 BPräsWahlG aus rein praktischen Gründen und nur "sinngemäß" - nicht aber "entsprechend" - angeordnet, und der Sinn ergebe sich aus der Aufgabenstellung der Bundesversammlung. Die Mitglieder der Bundesversammlung hätten danach das Recht, zu wählen, Kandidaten vorzuschlagen und Verfahrensanträge zu stellen.
Ein Rederecht wie den Mitgliedern des Bundestages stehe ihnen dagegen nicht zu. Ein solches könnte nur dann angenommen werden, wenn die Mündlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesversammlung erforderlich wäre. Dies sei aber nicht der Fall, weil es keine Willensbildung über die Wahl gebe und die Mitglieder keine Erläuterungs- oder Informationsfunktion gegenüber der Öffentlichkeit hätten. Verfahrensfragen müssten daher nicht mündlich ausgetragen werden. Dies sei im Parlament anders, weil dort inhaltliche Entscheidungen mindestens in ihrer politischen Wirkung auch von der prozeduralen Handhabung mitgeprägt würden. Politisch-inhaltliche Positionen könnten mittels Geschäftsordnungsbeschlüssen unterdrückt oder an den Rand geschoben werden.
In der Bundesversammlung gebe es vergleichbare Erfordernisse und Verhältnisse nicht.
50 Die Reihenfolge, in welcher der Antragsgegner zu 1) über die Geschäftsordnungsanträge habe abstimmen lassen, sei nicht zu beanstanden. Es sei sachgerecht, zunächst den aussichtsreicheren Antrag zur Abstimmung zu stellen. Zudem hätte eine umgekehrte Abstimmungsreihenfolge das Ziel einer nur schriftlichen Behandlung von Anträgen unterlaufen. Vor der Abstimmung habe es keine Geschäftsordnung gegeben. Die Bundesversammlung müsse beschließen, wonach sie verfahren wolle; so sei dies auch in den früheren Bundesversammlungen geschehen.
51 Die Forderung einer mündlichen Kandidatenvorstellung sei nicht mit Art. 54 GG vereinbar. Der Antragsgegner zu 1) habe den Antrag daher zu Recht als unzulässig nicht zur Abstimmung gestellt. Es solle in der Bundesversammlung jede Personaldebatte verhindert werden, was auch in § 9 BPräsWahlG zum Ausdruck komme, wonach die schriftlich einzureichenden Wahlvorschläge nur die zur Bezeichnung des Vorgeschlagenen erforderlichen Angaben enthalten dürften. Dies entspreche der Handhabung in früheren Bundesversammlungen. So sei der entsprechende Antrag in der 10. Bundesversammlung nur unter Hinweis auf das Ausspracheverbot des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG und ein vergleichbarer Antrag in der 11. Bundesversammlung gar nicht zur Abstimmung gestellt worden.
52 2. Zur 14. Bundesversammlung führen die Antragsgegner zusätzlich aus, der Antragsgegner zu 1) sei berechtigt gewesen, den Antrag des Antragstellers, die Delegierten aus den fraglichen Ländern auszuschließen, sowie den Antrag für eine Geschäftsordnung nicht zur Abstimmung zu stellen. Eine mündliche Diskussion über diese Frage sei nach der Geschäftsordnung nicht statthaft gewesen. Dem Antragsgegner zu 1) habe die Beurteilung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Anträge oblegen, was einer wohlbegründeten parlamentarischen Übung entspreche. Dies komme etwa in § 127 Abs. 1 Satz 1 GO-BT zum Ausdruck, wonach während der Sitzung auftretende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung vom Präsidenten zu entscheiden seien.
53 Beide Anträge habe der Antragsgegner zu 1) zutreffend als unzulässig angesehen. Die Bundesversammlung habe keine Kompetenz zur Überprüfung der Wahlen in den Länderparlamenten. Der "Geschäftsordnungsantrag" habe nicht eine Regelung der Geschäftsordnung zum Gegenstand gehabt, sondern lediglich die Forderung enthalten, den Kandidaten die Möglichkeit zu geben, sich 30 Minuten lang vorzustellen. Eine solche Vorstellung sei wegen Verstoßes gegen Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässig.
54 Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin zu 2) seinem Antrag, einen "Wahlbeobachter" zuzulassen, hätte entsprechen müssen. Die hierzu vom Antragsteller angestellten Erwägungen gälten lediglich für das allgemeine Wahlrecht des Wahlvolks. Von einer solchen Wahl unterscheide sich die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung grundlegend. Die Überprüfung der Auszählung durch die Schriftführer sei ausreichend; Einwände, Bedenken oder Zweifel im Hinblick hierauf seien bisher zu keiner Zeit geäußert worden.
VI.
55 Dem Bundespräsidenten, dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundesrat und die Bundesregierung haben in beiden Verfahren mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen; der Bundestag und der Bundespräsident haben in beiden Verfahren nicht Stellung genommen.
B.
56 Die Anträge zu 1. a) bis c) und zu 2. a) bis g) sind zulässig; die Anträge zu 1. d) und e) sowie zu 2. h) und i) sind unzulässig.
I.
57 Antragsteller und Antragsgegner sind parteifähig.
58 1. Die Bundesversammlung ist im Organstreit parteifähig (a)); dabei bleibt auf die Parteifähigkeit der Antragsgegnerinnen zu 2) ohne Einfluss, dass der Antragsgegner zu 1) die 13. und die 14. Bundesversammlung gemäß § 9 Abs. 5 BPräsWahlG für beendet erklärt hat (b)).
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Es können sich jedoch im Hinblick auf eine Bundesversammlung verfassungsrechtliche Fragen stellen, für deren Klärung im Organstreitverfahren eine Notwendigkeit besteht. So sind Verletzungen organschaftlicher Rechte, wie etwa Eingriffe in das Wahlrecht der Mitglieder der Bundesversammlung durch eine Manipulation des Wahlergebnisses denkbar, bei denen es der Konzeption verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG widerspräche, diesen in Bezug auf die Bundesversammlung auszuschließen. Mit Blick darauf ist es geboten, vom Fortbestand der Bundesversammlung für das Organstreitverfahren auszugehen (vgl. zu einer solchen Möglichkeit bereits BVerfGE 4, 250 <267 f.> sowie Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3.
Aufl. 1991, § 7 Rn. 40). Dass hierdurch zeitlich unbegrenzt Rechtsunsicherheit bestünde, ist im Hinblick auf die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht zu besorgen.
61 2. Der Antragsteller ist als Mitglied beider Bundesversammlungen ebenfalls gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG parteifähig. Er ist durch Art. 54 Abs. 3 und 6 GG jedenfalls mit dem Recht ausgestattet, an der Bundesversammlung teilzunehmen und an der von dieser durchzuführenden Wahl des Bundespräsidenten mitzuwirken. Weitere Rechte werden den Mitgliedern der Bundesversammlung sowohl durch das Bundespräsidentenwahlgesetz, das die Geschäftsordnung der Bundesversammlung in weiten Teilen regelt (z. B. in § 7 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 BPräsWahlG), als auch durch die von den Antragsgegnerinnen zu 2) beschlossenen Geschäftsordnungen eingeräumt.
62 3. Der Antragsgegner zu 1) ist sowohl durch das Grundgesetz (Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG) als auch im Bundespräsidentenwahlgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet. Er leitet die Bundesversammlung (§ 8 Satz 1 BPräsWahlG), nimmt die Wahlvorschläge entgegen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BPräsWahlG), teilt dem in der Bundesversammlung Gewählten die Wahl mit und fordert ihn auf, ihm zu erklären, ob er die Wahl annimmt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BPräsWahlG). Er erklärt die Bundesversammlung für beendet, nachdem der Gewählte die Wahl angenommen hat (§ 9 Abs. 5 BPräsWahlG), und veranlasst die Eidesleistung des Bundespräsidenten (§ 11 BPräsWahlG). Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus den von den Antragsgegnerinnen zu 2) beschlossenen Geschäftsordnungen, die weitgehend mit der Geschäftsordnung des Bundestages übereinstimmen (vgl. zu den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten des Präsidenten des Bundestages BVerfGE 60, 374 <379>).
II.
63 Während die Feststellungsanträge unter 1. a) bis d) und 2. a) bis h) im Organstreitverfahren statthaft sind, kann das mit den Anträgen zu 1. e) und 2. i) verfolgte Begehren nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein.
64 1. Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Eine Entscheidung im Organstreitverfahren kann daher keine rechtsgestaltende Wirkung haben (vgl. Stern, in: Bonner Kommentar, Bd. 12, Art. 93 Rn. 183 <März 1982>), so dass das Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren nicht eine bestimmte Maßnahme aufheben, für nichtig erklären (vgl. BVerfGE 20, 119 <129>) oder den Antragsgegner zu einem bestimmten Verhalten verpflichten kann (vgl. BVerfGE 1, 351 <371>; 20, 119 <129>; 124, 161 <188>; zu einer Sonderkonstellation BVerfGE 112, 118 <147 f.>).
65 2. Nach diesen Grundsätzen sind die Anträge zu 1. e) und 2. i) nicht statthaft.
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III.
69 Der Antragsteller muss gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG geltend machen, durch eine Maßnahme des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten verletzt zu sein (1.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Anträge zu 1. d) und 2. h) nicht gegeben, in Bezug auf die übrigen Anträge hingegen erfüllt (2.).
70 1. Das durch das Verhalten des Antragsgegners betroffene Recht muss sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben und in einem Verfassungsrechtsverhältnis gründen (vgl. BVerfGE 118, 277 <318 f.>; 131, 152 <191>). Der Antragsteller muss geltend machen, in einem eigenen, ihm von Verfassungs wegen zustehenden Recht verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein (vgl. BVerfGE 4, 144 <148>; 10, 4 <10 f.>; 70, 324 <350>; 90, 286 <342>; 112, 363 <365>; 114, 121 <146 f.>; 117, 359 <367>). Schlüssig ist die Behauptung, wenn die Rechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 93, 195 <203 f.>; 102, 224 <231 f.>; 129, 356 <365>).
71 2. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller hinsichtlich der Anträge zu 1. d) und 2. h) nicht antragsbefugt, weil er keine Verletzung organschaftlicher Rechte dargetan hat (a)). Die übrigen Anträge erfüllen dagegen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 und 2 BVerfGG (b)).
72
73 Rechtsschutz in Bezug auf Fehler bei der Wahl der Delegierten in den Volksvertretungen der Länder wird allein gemäß § 5 BPräsWahlG gewährt, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind (aa)). Weitergehende organschaftliche Rechte, auf die sich der Antragsteller berufen könnte, bestehen nicht. Sein Antrag zielt der Sache nach darauf ab, die Beachtung des Art. 54 Abs. 3 GG und des § 4 Abs. 3 Satz 3 BPräsWahlG in der von ihm vorgenommenen Auslegung durchzusetzen und damit (lediglich) das objektive Recht zu wahren. Dies ist im Organstreitverfahren nach § 64 BVerfGG nicht zulässig (vgl. oben Rn. 66 (bb)).
74
75 Die Wahlprüfung hinsichtlich der Mitglieder des Bundestages ist in Art. 41 GG und dem Wahlprüfungsgesetz abschließend geregelt. Einspruchsberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 WahlPrG jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages. Eine gesonderte Prüfung, die die Stellung von Bundestagsabgeordneten gerade in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bundesversammlung beträfe, sieht das Grundgesetz daneben nicht vor.
76 Die Überprüfung der Wahl der von den Volksvertretungen der Länder gewählten Mitglieder der Bundesversammlung regelt § 5 BPräsWahlG. Nach dessen Satz 1 ist jedes Mitglied des jeweiligen Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber zu einem Einspruch berechtigt. Damit ist sichergestellt, dass zugunsten derjenigen, die durch die Wahl in dem jeweiligen Länderparlament unmittelbar betroffen sein können, Rechtsschutz besteht. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller nicht, der sich nicht gegen die Wahl in Mecklenburg-Vorpommern, sondern gegen den Wahlmodus in anderen Ländern wendet. Die Bundesversammlung wäre zu einer Entscheidung über einen Einspruch überdies nur befugt, falls der Landtag über diesen nicht mehr rechtzeitig entscheiden konnte (§ 5 Satz 3 BPräsWahlG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn keiner der nach § 5 Satz 1 BPräsWahlG Berechtigten hat einen Einspruch gegen eine Wahl in den Länderparlamenten eingelegt.
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80 Lässt sich danach kein allgemeines Selbstprüfungsrecht von Verfassungsorganen feststellen, bedürfte es deutlicher Hinweise auf eine Befugnis der Bundesversammlung zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsendung ihrer Mitglieder. Derartige Hinweise gibt es nicht. Vielmehr spricht die Beschränkung der Wahlprüfung für die aus den Ländern entsandten Mitglieder auf die "Notfallregelung" (vgl. BTDrucks 3/358, S. 4) des § 5 Satz 3 BPräsWahlG gegen ein weiter gehendes Selbstprüfungsrecht. Da eine Überprüfung der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, wie dargelegt (oben Rn. 75), ohnehin ausscheidet, liefe ein generelles Selbstprüfungsrecht in Bezug auf die von den Landtagen Gewählten darüber hinaus dem Grundsatz der Gleichheit der Mitglieder der Bundesversammlung (hierzu noch unten Rn. 107) zuwider.
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84 Der Antragsteller hat die Rechte, die er verletzt sieht, in einer § 64 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise bezeichnet. Er hat zwar keine unmittelbar auf ihn anwendbare Bestimmung des Grundgesetzes angeführt. Er hat aber deutlich gemacht, dass er eine Verletzung der ihm aufgrund seiner Stellung als Mitglied der Bundesversammlung zustehenden Rechte rügt. Ob und inwieweit diese aus einer entsprechenden Anwendung des für Abgeordnete des Bundestages geltenden Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, wie der Antragsteller vorträgt, oder unmittelbar aus Art. 54 GG abzuleiten sind, ist für die Darlegung der Antragsbefugnis nicht entscheidend.
IV.
85 Der Antragsteller hat ein hinreichendes Rechtschutzbedürfnis. Dieses ist insbesondere durch die Beendigung der jeweiligen Bundesversammlung und die nachfolgende neue Wahl eines Bundespräsidenten nicht entfallen, da sich vergleichbare Maßnahmen - wie die nachfolgenden Bundesversammlungen gezeigt haben - jederzeit, auch gerade gegenüber dem Antragsteller, wiederholen können.
V.
86 Schließlich hat der Antragsteller die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG gewahrt. Die 13. Bundesversammlung hat am 23. Mai 2009 stattgefunden, der Antrag ist am 26. August 2009 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Die Antragsschrift, die die 14. Bundesversammlung vom 30. Juni 2010 betrifft, ist am 1. September 2010 eingegangen.
VI.
87 Der Beitritt ist zulässig. Die Beigetretenen haben als Mitglieder der 13. und 14. Bundesversammlung die gleiche organschaftliche Stellung wie der Antragsteller.
C.
88 Die Anträge sind - soweit sie zulässig sind - unbegründet. Die Antragsgegner haben weder ein dem Antragsteller durch das Grundgesetz zugewiesenes Rede- und Antragsrecht verletzt (I.), noch steht diesem ein Recht darauf zu, "Wahlbeobachter" zu benennen (II.).
I.
89 Die Anträge zu 1. a) bis c) und 2. a) bis e) sowie g), mit denen der Antragsteller ein Rede- und Antragsrecht in der Bundesversammlung geltend macht, sind unbegründet.Der Antragsgegner zu 1) war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, dem Antragsteller in den Bundesversammlungen das Wort zur Begründung der von ihm unterstützten Anträge zu erteilen, den Tagesordnungspunkt "Vorstellung der Kandidaten" in die Tagesordnung der 13. Bundesversammlung aufzunehmen und den Entwurf für eine Geschäftsordnung der 14. Bundesversammlung sowie den Antrag, Delegierte wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, zur Abstimmung zu stellen. Auch steht den Mitgliedern der Bundesversammlung kein generelles Rederecht zu, das durch die von der jeweiligen Antragsgegnerin zu 2) beschlossene Geschäftsordnung hätte verletzt werden können.
90 1. Die Bundesversammlung hat nach Art. 54 Abs. 1 GG ausschließlich die Aufgabe, den Bundespräsidenten zu wählen. Sie ist ein reines Kreationsorgan. Der verfassungsrechtliche Status der Mitglieder der Bundesversammlung kann deshalb nicht losgelöst von der dem Bundespräsidenten nach dem Grundgesetz eingeräumten Stellung beurteilt werden (a)). Die für Abgeordnete des Bundestages geltende Regelung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist wegen der andersartigen Aufgabe der Bundesversammlung auf deren Mitglieder nicht übertragbar (b)). Den Mitgliedern der Bundesversammlung stehen vielmehr über das ihnen von Art. 54 GG unmittelbar zuerkannte Wahlrecht hinaus allenfalls begrenzte Rechte zu (c)). Damit korrespondieren weitgehende Befugnisse des Präsidenten des Bundestages als Leiter der Bundesversammlung (d)).
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94 Demgemäß sollte der Bundespräsident gegenüber anderen Organen möglichst unabhängig, insbesondere nicht verantwortlich im parlamentarischen Sinne sein (vgl. Carlo Schmid, in: Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, S. 116) und eine ausgleichende Stellung haben (vgl. Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, S. 41 f). Der Bundespräsident lässt sich nach der Ausgestaltung seines Amtes nicht einer der drei klassischen Gewalten zuordnen (vgl. Kimminich, in: Bonner Kommentar, Bd. 8, Vorbem. z.
Art. 54 Rn. 6 <Mai 1968>; Fritz, in: Bonner Kommentar, Bd. 8, Art. 54 Rn. 31 ff. <Februar 2001>). Er verkörpert die Einheit des Staates. In diesem Sinne ist er das Staatsoberhaupt (vgl. bereits: Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, S. 41 f.; Walter, in: Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, S. 103; Seebohm, ebd., S. 120; s. auch Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 54 Rn. 3 ff. und 13 f. <Januar 2009>; Stern, Staatsrecht, Bd. 2, 1980, § 30 I 2., S. 190 f.). Ihm kommen über die ihm von der Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus (vgl. insbesondere Art. 59 Abs. 1 GG - völkerrechtliche Vertretungsmacht -;
Art. 60 Abs. 1 GG - Ernennung der Bundesbeamten und Soldaten -;
Art. 63 Abs. 1, Art. 64 GG - Vorschlag zur Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers, Ernennung und Entlassung der Bundesminister;
Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG - Ausfertigung von Gesetzen) vor allem allgemeine Repräsentations- und Integrationsaufgaben zu. Im Krisenfall ist er zu politischen Leitentscheidungen berufen (vgl.
Art. 63 Abs. 4, Art. 68 GG - Bundestagsauflösung;
Art. 81 GG - Erklärung des Gesetzgebungsnotstands, BVerfGE 114, 121 <151, 159>). Autorität und Würde seines Amtes kommen indes gerade auch darin zum Ausdruck, dass es auf vor allem geistig-moralische Wirkung angelegt ist.
95 Vor diesem Hintergrund entspricht es den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt des Bundespräsidenten und der gefestigten Verfassungstradition seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland, dass der Bundespräsident eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl. BVerfGE 89, 359 <362 f.>; vgl. auch BVerfGE 114, 121 <159>; Fritz, in: Bonner Kommentar, Bd. 8, Art. 54 Rn. 45 <Februar 2001>; Pernice, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 54 Rn. 24; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 54 Rn. 91 <Januar 2009>; Waldhoff/Grefrath, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 54 Rn. 55 <Juli 2009>; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 535; Heun, AöR 109 <1984>, S. 13 <18>; Jäger, in: Festschrift für Thomas Würtenberger, 2013, S. 213 <214 f.>; vgl. auch zur Vorstellung des Bundespräsidenten als "pouvoir neutre": Süsterhenn, in: Parlamentarischer Rat, 2.Sitzung, Sten. Bericht, S. 25; ders., in: Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, S. 120; Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, S. 41).
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97 Um einerseits den Bundespräsidenten von den Organen der Legislative abzuheben (vgl. Heuss, in: Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, S. 114; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 54 Rn. 28 <Januar 2009>) und andererseits "die Wurzeln seiner Wahl … so tief wie möglich in das Volk hineinreichen zu lassen" (vgl. von Brentano, in: Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, S. 117) und die Wahl auf eine möglichst breite Basis zu stellen (vgl. Walter, ebd., S. 114; Katz, ebd., S. 113; Heuss, ebd., S. 117; Dehler, ebd., S. 103), wurde mit der Bundesversammlung ein besonderes, großes und "mit Absicht nicht … homogen" zusammengesetztes (vgl. von Brentano, ebd., S. 116) Wahlgremium geschaffen.
98 Besondere Bedeutung wurde der Ausgestaltung des Wahlaktes beigemessen (vgl. Greve, in: Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, S. 115; Becker, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 13/2, 2002, S. 812; zum Charakter der Wahl als "Kür" vgl. Carlo Schmid, in: Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, S. 116). Die Bundesversammlung hat nicht nur zur Aufgabe, den Bundespräsidenten zu wählen, sondern sie soll zugleich in ihren Abläufen die besondere Würde des Amtes unterstreichen.
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101 Die Aufstellung einer eigenen Geschäftsordnung ist für den Bundestag Ausdruck seiner in Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 102, 224 <234 f.>; 104, 310 <332>; 130, 318 <348>). Die Selbstorganisation des Bundestages ist zudem aus Gründen der organisatorischen Effektivität notwendig, um der Komplexität der zu bewältigenden Aufgaben gerecht werden zu können (vgl. Steiger, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 25 Rn. 5). Die Geschäftsordnung bestimmt die Bedingungen für die Wahrnehmung der Rechte der Abgeordneten, die einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt werden müssen, so dass dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben - auch im Hinblick auf Repräsentationsfähigkeit und Funktionstüchtigkeit - ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 80, 188 <219>).
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103 Die Öffentlichkeit hat für die Bundesversammlung eine andere Funktion als für den Bundestag. Bei der Wahl des Bundespräsidenten kommt es allein auf die Sichtbarkeit des Wahlaktes in seinen realen und symbolischen Dimensionen an; eine öffentliche Debatte ist gerade nicht vorgesehen (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG).
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109 Das Ausspracheverbot dient dem Schutz der Würde des Wahlakts, der dem parteipolitischen Streit enthoben sein soll (vgl. oben Rn. 98). Es richtet sich deshalb nicht nur an die Mitglieder der Bundesversammlung, sondern auch an die Kandidaten - unabhängig davon, ob sie der Bundesversammlung angehören; es schließt daher auch eine Vorstellung der Kandidaten durch diese selbst aus (vgl. Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 54 Rn. 81; Nettesheim, in: Isensee/Kirchof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 63 Rn. 12). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Bundesversammlung entgegen der Intention des Ausspracheverbots zum Forum für eine politische Auseinandersetzung unter den Kandidaten oder jedenfalls für eine politische (Selbst-)Darstellung würde. Damit die Bundesversammlung ihre Aufgaben funktionsgerecht erfüllen kann, obliegt es den Mitgliedern, sich die für ihre Wahlentscheidung erforderlichen Informationen außerhalb der Bundesversammlung zu beschaffen.
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111 Die Beschlussfähigkeit der Bundesversammlung ist lediglich festzustellen; dies obliegt ihrem Leiter. Hierzu ist zu ermitteln, ob eine hinreichende Anzahl der Mitglieder der Bundesversammlung zur Wahl erschienen ist. Dies umfasst nicht die Prüfung, ob die Wahl ihrer Mitglieder frei von Rechtsfehlern durchgeführt worden ist. Einer besonderen Mitwirkung der Mitglieder der Bundesversammlung bedarf es vorbehaltlich des § 5 Satz 3 BPräsWahlG nicht.
112 Auf den Ablauf der Bundesversammlung können ihre Mitglieder dadurch Einfluss nehmen, dass sie der Bundesversammlung eine Geschäftsordnung geben und einen Wahlvorstand wählen. Diese Befugnisse folgen jedoch nicht aus einem der Bundesversammlung und ihren Mitgliedern durch die Verfassung übertragenen Recht, sondern ergeben sich lediglich aus dem auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 7 GG erlassenen § 8 Satz 2 BPräsWahlG. Den Mitgliedern der Bundesversammlung steht insofern lediglich ein aus ihrer Stellung als Mitglieder der Bundesversammlung abgeleitetes verfassungsmäßiges Recht auf Gleichbehandlung zu.
113 Die Abgabe der Stimmen und ihre Auszählung bedürfen eines Rede- und Antragsrechts grundsätzlich nicht. Etwas anderes könnte allerdings für den Fall in Betracht kommen, dass in der Bundesversammlung begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl aufgeworfen werden. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, weil der Antragsteller derartige Fehler und ein diesbezügliches Äußerungsrecht nicht geltend gemacht hat.
114 Im Übrigen ist eine Aussprache von Verfassungs wegen zwar nicht untersagt, aber auch nicht gefordert. Vielmehr bestimmt Art. 54 Abs. 7 GG, dass die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens durch einfaches Gesetz geregelt werden.
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117 Dagegen ist der Gegenstand, mit dem sich die Bundesversammlung ausschließlich zu befassen hat, durch das Grundgesetz festgelegt. Ihre Aufgabe besteht allein in der "Kür" (vgl. Carlo Schmid, in: Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, S. 116) des Bundespräsidenten. Dem entspricht es, dass der Leiter der Versammlung jedenfalls solche Anträge, die nicht die Durchführung der Wahl an sich betreffen oder offensichtlich nicht im Einklang mit der Verfassung stehen, nicht zur Abstimmung stellt und damit die zeremonielle, symbolische Bedeutung des Wahlakts bewahrt. Bei der Schaffung des Bundespräsidentenwahlgesetzes wurde demgemäß von einer zu detaillierten Regelung bewusst abgesehen, "damit insbesondere dem Präsidenten des Bundestages die Handlungsfreiheit bleibt, die die jeweilige Lage erfordert" (BTDrucks 3/358, S. 5). Der Leiter der Bundesversammlung ist daher befugt, die Prüfung der Zulässigkeit der Anträge nach diesen Maßstäben vorzunehmen, ohne dem jeweiligen Antragsteller zuvor das Wort zu erteilen.
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119 2. Nach diesen Maßstäben sind die Anträge zu 1. a) bis c) und 2. a) bis e) sowie g) unbegründet.
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123 Dem Antragsteller stand kein Anspruch auf den Ausschluss einzelner Mitglieder von der Mitwirkung in der Bundesversammlung zu (vgl. oben Rn. 80). Wie ausgeführt kann eine Prüfung der Wahlen in den Volksvertretungen der Länder ausschließlich nach Maßgabe des § 5 BPräsWahlG erfolgen. Die Voraussetzungen für die (subsidiäre) Befassung der Bundesversammlung mit der Wahlprüfung gemäß § 5 Satz 3 BPräsWahlG waren jedoch ersichtlich nicht erfüllt (vgl. Rn. 79 f.). Die Bundesversammlung hätte sich daher durch die Befassung mit diesem Antrag eine Kompetenz angemaßt, die ihr nach dem Grundgesetz nicht zukommt. Darüber hinaus wäre eine Wahl des Bundespräsidenten unter Ausschluss der in dem Antrag genannten Mitglieder mit Art. 54 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren gewesen (vgl. oben Rn. 81). Ein dem Antrag entsprechendes Verfahren hätte daher zur Verfassungswidrigkeit der Wahl des Bundespräsidenten geführt.
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125 Das Grundgesetz weist den Mitgliedern der Bundesversammlung ein Rederecht grundsätzlich nicht zu (vgl. oben Rn. 108 ff.). Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm durch Art. 54 Abs. 7 GG eingeräumten Gestaltungsspielraums die durch Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG bereits vorgezeichnete Verfahrensstruktur der Bundesversammlung dahin konkretisiert, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BPräsWahlG Wahlvorschläge schriftlich unterbreitet werden müssen. Er hat damit darauf reagiert, dass die Möglichkeit eines mündlichen Kandidatenvorschlags in der 2. Bundesversammlung von einem Mitglied dazu missbraucht worden war, den amtierenden, erneut kandidierenden Bundespräsidenten anzugreifen. Die weitere Ausgestaltung des Geschäftsgangs hat der Gesetzgeber in § 8 Satz 2 BPräsWahlG der Bundesversammlung überlassen und nur eine subsidiäre Geltung der Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehen, sollte sich die Bundesversammlung keine eigene Geschäftsordnung geben.
126 Der Antragsteller macht - insbesondere für die 13. Bundesversammlung - ohne Erfolg geltend, die Antragsgegnerin zu 2) habe ihre Gestaltungsmacht missbraucht, denn der einzige Zweck der von ihr beschlossenen Geschäftsordnung sei es gewesen, ihn und die Angehörigen seiner Partei nicht zu Wort kommen zu lassen. Er hat dazu vorgetragen, er habe auf die Vorgänge im Vorfeld der Wahl zu sprechen kommen wollen. Damit hat er deutlich gemacht, dass er die Möglichkeit zur freien Rede genutzt hätte, um Umstände zu erörtern, die nicht in die Befassungskompetenz der Bundesversammlung fallen. Diese übt insbesondere keine Kontrolle über den Präsidenten des Bundestages aus. Im Übrigen bestehen keine Hinweise darauf, dass die Bundesversammlung mit der von ihr beschlossenen Geschäftsordnung den vom Antragsteller unterstellten Zweck verfolgt haben könnte.
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130 Der auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 7 GG erlassene § 8 Satz 2 BPräsWahlG sieht die Geltung der Geschäftsordnung des Bundestages - mit darin gemäß § 29 enthaltenen Rederechten - nur vor, "sofern" sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt. Ist bereits erkennbar, dass die Bundesversammlung von ihrem Recht, die Ordnung ihrer Geschäfte selbst zu regeln, Gebrauch machen möchte, kommt die Geschäftsordnung des Bundestages nicht zum Tragen. Denn § 8 Satz 2 BPräsWahlG ist gerade nicht dahin formuliert, dass die Geschäftsordnung des Bundestages "solange" zur Anwendung kommt, bis sich die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt.
131 Dahingestellt bleiben kann, welche grundlegenden Geschäftsordnungsregeln der Leiter der Bundesversammlung in jedem Fall zu beachten hat. Jedenfalls ist das konkrete Vorgehen des Antragsgegners zu 1) nicht zu beanstanden, weil der von der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung getragene Antrag zur Geschäftsordnung erkennbar zum Ziel hatte, in der Bundesversammlung generell keine Redebeiträge zuzulassen (vgl. Rn. 126). Diese Zielrichtung hätte der Antragsgegner zu 1) unterlaufen, wenn er vor der Abstimmung über diesen Antrag dem Antragsteller das Wort erteilt hätte. Der Antragsgegner zu 1) handelte nicht rechtsfehlerhaft, indem er über den von der Mehrheit der Bundesversammlung getragenen Antrag vorrangig, jedenfalls vor Erteilung des Worts an ein Mitglied der Bundesversammlung, hat abstimmen lassen.
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II.
133 Der Antrag zu 2. f), mit dem der Antragsteller die Ablehnung seines Antrags, jedem Wahlvorschlagsträger in der 14. Bundesversammlung die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden "Wahlbeobachters" zu gestatten, durch die Antragsgegnerin zu 2) beanstandet, ist unbegründet.
134 Das Bundesverfassungsgericht hat in einem die 15. Bundesversammlung betreffenden Eilverfahren im Jahr 2012 entschieden, dass ein solches Recht einem Mitglied der Bundesversammlung offensichtlich nicht zusteht, weil das Grundgesetz diesem kein Recht übertragen hat, als "Wahlbeobachter" nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung von "Wahlbeobachtern", die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet (BVerfGE 130, 367 <369 f.>).
Ein Recht, als "Wahlbeobachter" an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, kann auch nicht aus Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG abgeleitet werden, weil die Geschäftsordnung des Bundestages ein entsprechendes Recht des einzelnen Bundestagsabgeordneten nicht kennt (vgl. BVerfGE 130, 367 <370>). Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl lässt sich ein Anspruch auf Teilnahme oder Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden "Wahlbeobachters" ebenfalls nicht ableiten, wobei es in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, in welcher Ausprägung dieser Grundsatz auf die Wahl in der Bundesversammlung anzuwenden ist. Denn die in der Bundesversammlung geübte Praxis, zur Auszählung der Stimmen und Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge Schriftführer aus der Mitte der Bundesversammlung aus verschiedenen Fraktionen zu wählen, die sich bei der Auszählung gegenseitig kontrollieren, entspricht den vom Grundsatz der Öffentlichkeit geforderten Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Wahlvorgangs (vgl.
BVerfGE 130, 367 <371>). Gründe, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich.
D.
135 Aus den dargelegten Gründen haben die Anträge der Beigetretenen in gleicher Weise keinen Erfolg.
E.
136 Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE406021401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public