KVRE406211401 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20140626 2 BvR 1170/14 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 48 Abs 2 FamFG, § 580 Nr 8 ZPO vorgehend BGH, 19. März 2014, Az: XII ZB 511/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Wiederaufnahme eines Umgangsrechtsverfahrens als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache I. 1 1. Der Beschwerdeführer und die verheiratete Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegnerin) unterhielten eine außereheliche Beziehung. Im Juni 2003 wurde die Antragsgegnerin schwanger. Daraufhin teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Ehe mit ihrem seit geraumer Zeit in England lebenden Ehemann fortsetzen und zu diesem ziehen werde, wo auch das noch ungeborene Kind aufwachsen solle. Im Dezember 2003 zog sie nach England. Im März 2004 wurde das Kind dort geboren. 2 2. Mit der Behauptung, er sei der biologische Vater des Kindes, begehrte der Beschwerdeführer von Anfang an Umgang mit dem Kind und machte im August 2004 in Deutschland ein Umgangsrechtsverfahren anhängig. Nachdem die Beteiligten keine Einwände gegen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte erhoben hatten, wies das Amtsgericht den Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem Kind zurück. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Hinweis auf die damalige Gesetzeslage zurück (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 UF 386/05 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2006 - 1 BvR 1337/06 -, FamRZ 2006, S. 1661 f.). Auf die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass Art. 8 EMRK verletzt sei (EGMR, S. v. Deutschland, Urteil vom 15. September 2011, Nr. 17080/07, NJW 2012, S. 2781 ff.). 3 3. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Restitutionsantrag und begehrte die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens. Das Oberlandesgericht gab dem Restitutionsantrag mit einem Zwischenbeschluss statt, hob den Beschluss vom 9. Februar 2006 auf und nahm das Verfahren wieder auf (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2013 - 2 UF 23/12 -, FamRZ 2014, S. 682 ff.). Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Umgangsrechtsverfahrens zurück (BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 511/13 -, FamRZ 2014, S. 927 ff.). II. 4 1. Gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, die Bundesrepublik Deutschland sei verfassungsrechtlich und menschenrechtlich verpflichtet, die verurteilende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unverzüglich umzusetzen. Zwar sei das vom Gerichtshof beanstandete deutsche (materielle) Familienrecht durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte leiblicher Väter geändert worden. Verfahrensrechtlich müsse ihm jedoch auch die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Umgangsverfahrens eröffnet werden. Die Stichtagsregelung des § 35 EGZPO, der die Anwendbarkeit des § 580 Nr. 8 ZPO zeitlich begrenze, könne in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zur Anwendung kommen. Der Bundesgerichtshof habe sich in der angegriffenen Entscheidung in nicht nachvollziehbarer Weise über den in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers hinweggesetzt, wonach laufende Konventionsverletzungen abzustellen seien. 5 2. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 hat der Beschwerdeführer ergänzend beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit des Beschlusses des Bundesgerichtshofs einstweilen auszusetzen und die des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2013 wiederherzustellen, um auf diese Weise dem Umgangsverfahren Fortgang zu geben. Dies diene der Sicherung des bisherigen Status quo und der Verhinderung einer endgültigen Präjudizierung der Sache allein durch Zeitablauf. III. 6 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. 7 1. Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (BVerfGE 34, 160 <162>; 46, 160 <163 f.>; 67, 149 <151>; stRspr). Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 12, 276 <279>; 15, 77 <78>); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>; 15, 219 <221>). 8 Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>; 108, 34 <40>; 130, 367 <369>). 9 2. Nach diesen Maßstäben kann der Antrag, die Wirksamkeit des Beschlusses des Bundesgerichtshofs einstweilen auszusetzen und die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main einstweilen wiederherzustellen, keinen Erfolg haben, weil eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme. 10
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