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BVerfG 2 BvR 2699/10

KVRE406231401 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140626.2bvr269910 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20140626 2 BvR 2699/10 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 G

Art. 1Abs.

1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen ergibt sich daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; 88, 203 <262 f.>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 <2861 f.>). 10 b) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerf

GK 17, 1 <5>). Vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs.

Art. 1Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe verlangt werden (vgl. BVerf

GE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen. 11

  1. c)Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden. 12
  2. d)Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann ferner in den Fällen in Betracht kommen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem "besonderen Gewaltverhältnis" zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. In dergestalt strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren (z.B. im Maßregel- oder Strafvollzug), obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der Bewertung der gefundenen Ergebnisse. 13
  3. e)Die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel muss es sein, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden. 14 Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. 15 Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen. 16 2. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine effektive Strafverfolgung genügen auch dem von Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 EMRK statuierten Mindeststandard. 17
  4. a)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen, soweit dies nicht zu einer von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <368>). 18
  5. b)Aus Art. 2 EMRK in Verbindung mit der allgemeinen Verpflichtung des Staates aus Art. 1 EMRK, "allen (seiner) Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten" zuzusichern, folgt eine Pflicht der Signatarstaaten, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung zu Tode gekommen ist (vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. September 1998, Nr. 22495/93, Yaşa/Türkei, Rep. 1998-VI, S. 2411, Rn. 100; EGMR, Entscheidung vom 22. März 2005, Nr. 28290/95, Güngör/Türkei, Rn. 67). Das gilt insbesondere, wenn sich der Verdacht gegen Repräsentanten des Staates richtet (vgl. grundlegend EGMR, Entscheidung vom 27. September 1995, Nr. 18984/91, McCann u.a./Vereinigtes Königreich, Serie A 324, Rn. 161). Wirksame Ermittlungen müssen prompt, umfassend, unvoreingenommen und gründlich sein (vgl. EGMR, McCann u.a./Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rn. 163) und darüber hinaus geeignet, zur Identifizierung und Bestrafung der verantwortlichen Person zu führen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 20. Mai 1999, Nr. 21554/93, Ogur/Türkei, NJW 2001, S. 1991 <1994>; EGMR, Entscheidung vom 10. April 2012, Nr. 9829/07, Ali Günes/Türkei, NVwZ 2013, S. 1599, Rn. 45). Freilich stellt nicht jeder Ermittlungsfehler schon eine Verletzung von Art. 2 EMRK dar, sondern nur ein Fehler, der den Untersuchungszweck gefährdet, Todesursache und verantwortliche Personen festzustellen (vgl. EGMR, McCann u.a./Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rn. 157 ff.; EGMR, Entscheidung vom 5. Oktober 1999, Nr. 33677/96, Grams/Deutschland, NJW 2001, S. 1989 <1989 f.>). 19 3. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Oktober 2010 genügt diesen Anforderungen. 20
  6. a)Er verkennt weder die Bedeutung des Grundrechts auf Leben noch die Anforderungen an die effektive Strafverfolgung. In seinem über 30seitigen Beschluss setzt sich das Oberlandesgericht detailliert mit den Ermittlungsergebnissen sowie den im Beschwerde- und Klageerzwingungsverfahren von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen auseinander und kommt dabei zu jedenfalls vertretbaren Ergebnissen. Nicht zu beanstanden ist namentlich, dass das Oberlandesgericht die Dynamik und den Gesamteindruck des Geschehens, die Bedrohung durch den für Zwangsmittel ersichtlich unempfindlichen und mit verbalen Aufforderungen nicht mehr erreichbaren bewaffneten Getöteten zugunsten der Beschuldigten in Rechnung gestellt und die Risiken eines weitere Zuwartens oder Ausweichens aufzeigt hat. Die Beschwerdeführer tragen auch keinerlei Anhaltspunkte für unterbliebene Ermittlungsmaßnahmen oder weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten vor. Der von ihnen beanstandete Umstand, dass die konkrete Position des Messers nicht aufgeklärt worden sei, erscheint nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. 21
  7. b)Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Oktober 2010 verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Gestalt als Willkürverbot. Die Grenze zur Willkür ist erst dort überschritten, wo Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. etwa BVerfGE 81, 132 <137>, stRspr). 22 Das ist hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat bei der Zurückweisung des Antrags auf Klageerzwingung keine sachfremden Erwägungen angestellt. Die Annahme einer Notwehr- beziehungsweise Nothilfesituation kann nach den von den Beschwerdeführern im Kern nicht beanstandeten Ermittlungsergebnissen jedenfalls nicht als von vornherein unvertretbar angesehen werden. Soweit die Beschwerdeführer die Heranziehung der Beschuldigteneinlassungen und Zeugenaussagen pauschal mit dem Hinweis auf die eingeschränkte Mobilität des später Verstorbenen angreifen, wird zudem nicht deutlich, inwieweit dies angesichts einer Distanz von höchstens 2,5 m die Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs hätte ausschließen müssen, zumal sich der Getötete von Warnschüssen oder Aufforderungen unbeeindruckt auf die Polizeibeamten zubewegt hatte. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem Tatgeschehen, soweit es rekonstruierbar war, detailliert auseinandergesetzt. Dabei sind weder lückenhafte noch tendenziöse, auf die Schonung der beschuldigten Hoheitsträger ausgerichtete Vorermittlungen erkennbar geworden. 23 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE406231401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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