gehend BSG,
Rn. 20 ff. <Nov. 2007>). 3 Zur Bestimmung der konkreten Höhe der Rentenleistungen wurde in periodischen Abständen die Entwicklung der Löhne und Gehälter abgebildet. Letztere fand über den Berechnungsfaktor der allgemeinen Bemessungsgrundlage in die Bestimmung der Höhe der Renten Eingang. Die allgemeine Bemessungsgrundlage entsprach dem durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter ohne Lehrlinge und Anlernlinge im Mittel der letzten drei Jahre. Durch dieses Verfahren verblieben die Rentenleistungen nicht länger statisch, sondern entwickelten sich dynamisch, parallel zur Einkommensentwicklung der versicherten Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Die allgemeine Bemessungsgrundlage wurde jährlich neu durch Rechtsvorschrift festgelegt (vgl. BVerfGK 11, 465 <466>). 4 Allerdings hatte der Gesetzgeber schon früh Rentenanpassungen auch hinausgeschoben (1978, 1983), von der tatsächlichen Entgeltentwicklung abweichende, relativ niedrige Anpassungssätze festgesetzt (1979, 1980, 1981) oder den Fortschreibungsmodus für die allgemeine Bemessungsgrundlage geändert
G, Beschluss der
bemerkungen zu §§ 63 - 88 SGB VI Rn. 1 <Mai 2006>). An die Stelle der allgemeinen Bemessungsgrundlage trat der aktuelle Rentenwert, dem nunmehr die Aufgabe zukommt, das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der Versicherten abzubilden. Er knüpfte an den Wert der fortgeschriebenen allgemeinen Bemessungsgrundlage zum
G) vom
bereitung einer erneuten Reform hatte die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung bereits im Herbst 2002 eine "Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme" eingesetzt, die im August 2003 ihren Bericht
legte. Sie schlug
, die Anpassungsformel um einen Nachhaltigkeitsfaktor zu ergänzen und die Anpassung künftig nicht mehr nach der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Beschäftigten, sondern nach der Veränderung der versicherungspflichtigen Entgelte je Beitragszahler
zunehmen (vgl. BTDrucks 15/2149, S. 17 ff.). Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) erhielt § 68 SGB VI daraufhin folgende Fassung: § 68 Aktueller Rentenwert
vergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das
vergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. Die beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme wird ermittelt, indem die Pflichtbeiträge der in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versicherungspflichtigen Beschäftigten eines Kalenderjahres aus dem Lohnabzugsverfahren einschließlich der durch die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld für dieses Kalenderjahr abgeführten Pflichtbeiträge durch den durchschnittlichen Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten desselben Kalenderjahres und die an die Bundesknappschaft abgeführten Beiträge für geringfügig Beschäftigte (§ 8 Viertes Buch) durch den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 3 dividiert werden.
vergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 subtrahiert wird, und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2010 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.
vergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten desselben Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter α beträgt 0,25.
liegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und für das
vergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Abs. 2 Satz 3 sind die dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
liegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das
vergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres
liegenden Daten zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres
liegenden Daten und für das
vergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwertes verwendeten Daten zugrunde zu legen. 10 Zugleich wurde § 255e SGB VI wie folgt gefasst: § 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011
vergangene Kalenderjahr von 100 vom Hundert subtrahiert werden, und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.
2002 0,0 vom Hundert, 2002 0,5 vom Hundert, 2003 0,5 vom Hundert, 2004 1,0 vom Hundert, 2005 1,5 vom Hundert, 2006 2,0 vom Hundert, 2007 2,5 vom Hundert, 2008 3,0 vom Hundert, 2009 3,5 vom Hundert, 2010 4,0 vom Hundert.
liegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. 12
; der Schutz der erkrankten Rentenbezieher, die nicht selbst für sich sorgen konnten, fiel in den Bereich der öffentlichen Fürsorge. 1941 wurde dann die Krankenversicherungspflicht auf alle Invaliden- und Angestelltenrentner erstreckt. Seither ist der Schutz der Rentner gegen das Risiko der Krankheit Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Regelungen, die in ihrem System, den
aussetzungen des Krankenversicherungsschutzes, der Beitragspflicht der Versicherten und der Art der Finanzierung vielfach verändert worden sind (vgl. BVerfGE 69, 272 <274>). 15
diesem Hintergrund ist das Recht der Krankenversicherung der Rentner in der Folgezeit in den Zugangsvoraussetzungen, der Tragung und Bemessung der Beiträge sowie der Beitragssatzhöhe vielfach verändert worden. Von 1983 an wurde die bisherige Finanzierung der Ausgaben der Krankenversicherung der Rentner durch Pauschalbeiträge der Rentenversicherungsträger in Höhe von zuletzt 11,7 % der von ihnen an die Pflichtversicherten geleisteten Renten von einer individuellen Beitragserhebung abgelöst und den versicherungspflichtigen Rentnern die Beitragslast auferlegt. Nunmehr hatten die Rentner aus der Rente den vollen Beitrag zu zahlen, erhielten jedoch einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers. Der Zuschuss hatte anfangs die Höhe des vollen Beitrags aus der Rente, wurde jedoch vom
schrift waren die krankenversicherungsrechtlichen Regelungen der Reichsversicherungsordnung weitgehend inhaltsgleich übernommen worden. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom
genannte Entscheidungen sowie mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist der Auffassung, dem Gesetzgeber sei es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums verwehrt, Merkmale des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung, die das Versicherungsverhältnis in der
sorgephase in seiner Eigenart bestimmt hätten, zum Nachteil der Versicherten zu verändern oder zu beseitigen. Er müsse für die derzeitigen Rentner ein Regelwerk zur Anpassung der Renten erhalten, durch das eine adäquate Umsetzung der durch
leistungen begründeten Rechtsstellung gewährleistet werde. Mit der "Null-Anpassung" ihrer Rente zum
genannter Entscheidung im Rechtsstreit der Beschwerdeführerin zu 1) an. Hinsichtlich des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner führte es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergänzend aus, im Kontext der Neuordnung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung sei in der Mehrbelastung in Höhe von 0,45 % keine Überforderung der Rentner zu sehen, zumal auch in der Summe der Maßnahmen das Rentenniveau nicht derart absinke, dass die Rente ihre prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und existenzsichernde Leistung verliere. 29 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zu 2) unmittelbar gegen die Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers und des Sozialgerichts sowie mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Sie macht geltend, in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG verletzt zu sein. Sie teilt insoweit die Auffassung der Beschwerdeführerin zu 1) und trägt ergänzend
, dass ihre Rente allein im Jahre 2005 eine inflationäre Entwertung von monatlich 10,13 Euro erfahren habe. Hinzu komme der zusätzliche Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 3,35 Euro, durch dessen Einführung gleichfalls rechtswidrig in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen worden sei, da dieser faktisch eine Rentenkürzung darstelle. Darüber hinaus werde sie durch diesen auch in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. 30
verfahrens als unzulässig erachtete. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer zu 3) durch die Regelung zur alleinigen Tragung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Die Verschiebung der Beitragslast zu Lasten der Beschäftigten und Rentenbezieher habe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung der Aufwendungen für das im Wesentlichen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch genommene Krankengeld gestanden. Vielmehr habe der Gesetzgeber das auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich legitime Anliegen verfolgt, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten ökonomischen und demographischen Bedingungen anzupassen. Dabei habe er die nachteiligen Folgen von Beitragserhöhungen für Wachstum und Beschäftigung als bedeutsam ansehen und die Auswirkungen steigender Arbeitskosten auf die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend gewichten dürfen. Insoweit habe er auch die Rentner in angemessenem Umfang an der Finanzierung der auf sie entfallenden Leistungsausgaben beteiligen und entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung heranziehen dürfen. Darüber hinaus stellten die im Revisionsverfahren überprüften "Verschlechterungen" im Beitragsrecht der Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung der Rentner gemessen an Art. 14 GG auch im Kontext anderer Beitragserhöhungen der letzten Jahre, der "Einschnitte" im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung wie dem Unterbleiben von Rentenanpassungen in den Jahren 2004 und 2005 sowie der ab 2005 schrittweise beginnenden Besteuerung von Renten keine Überforderung des Beschwerdeführers zu 3) dar, da sie nicht derart niveauabsenkend seien, dass die Rente dadurch ihre prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und existenzsichernde Leistung verliere. 32 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 3) unmittelbar gegen die im Verwaltungsverfahren und im fachgerichtlichen Rechtsweg ergangenen Entscheidungen sowie mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er ist der Auffassung, er habe den Rechtsweg auch bezüglich der mit "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" getroffenen Regelung zur Anpassung seiner Rente zum 1. Juli 2005 erschöpft. Über die Darstellung der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) hinaus trägt er ergänzend weiter
, er werde nicht nur durch die Einführung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner, sondern auch durch die Heranziehung des allgemeinen statt des ermäßigten Beitragssatzes als Berechnungsgrundlage seines Beitrags in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die keinen Krankengeldanspruch hätten, der Beitragssatz zu ermäßigen. Insoweit liege eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner
, da auch sie keinen Anspruch auf Krankengeld hätten. 33
genannter Entscheidung des Bundessozialgerichts im Rechtsstreit der Beschwerdeführerin zu 1) zu eigen, während die Zurückweisung des geltend gemachten Anfechtungsbegehrens mit gleicher Begründung erfolgte wie im Fall des Beschwerdeführers zu 3). 35 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 4) unmittelbar gegen die Entscheidungen der Verwaltung und der Fachgerichte sowie mittelbar gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Über die Darstellung der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) hinaus trägt er ergänzend
, er habe allein im Jahr 2005 einen Kaufkraftverlust seiner Rente von monatlich 21,88 Euro hinnehmen müssen. Hinzu komme der zusätzliche Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner, wodurch sich seine Rente um weitere 7,18 Euro monatlich verringert habe. Insoweit dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass angesichts des Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens offensichtlich sei, dass die Befreiung der Arbeitgeber von der Tragung der Kosten des Krankengeldes den alleinigen Grund für die Beitragserhöhung bilde. Dadurch werde das Maß zulässiger Belastung überschritten, da er zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet worden sei, der zur Finanzierung einer Leistung verwendet werde, auf die er bereits dem Grunde nach keinen Anspruch haben könne. 36
trag hierzu ist weitestgehend mit dem der Beschwerdeführerin zu 1) identisch. Ergänzend trägt sie lediglich
, sie habe allein im Jahr 2007 einen Kaufkraftverlust ihrer Rente von monatlich 21,17 Euro hinnehmen müssen, welcher durch die Rentenanpassung 2007 nur in Höhe von 4,93 Euro ausgeglichen worden sei. II. 39 In den Verfahren 1 BvR 79/09 und 1 BvR 1298/09 haben das Bundesministerium für Gesundheit namens der Bundesregierung, das Bundessozialgericht, die Deutsche Rentenversicherung Bund, der GKV - Spitzenverband, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Sozialverband VdK Deutschland e.V. und der Sozialverband Deutschland e.V. Stellung genommen. Die drei letztgenannten halten die Verfassungsbeschwerden für begründet, die übrigen für unbegründet. C. 40 Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht
. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg. I. 41 Die Verfassungsbeschwerden sind zum Teil unzulässig. 42
verfahrens der Rechtsweg nicht erschöpft. 43 2. Die von den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) gerügte Bemessung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem allgemeinen statt dem ermäßigten Beitragssatz genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind. 44 Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des
getragenen Sachverhalts; darzulegen ist, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt sein können (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; 108, 370 <386>). Urteilsverfassungsbeschwerden müssen sich im Einzelnen mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auseinandersetzen. Zudem müssen wesentliche Angaben und Argumente in die Beschwerdeschrift aufgenommen werden; es genügt nicht, pauschal auf Anlagen zu verweisen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 -, juris). Diesen Maßstäben genügen die Beschwerdebegründungen nicht. Der
trag der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) zeigt insoweit die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht auf. 45 Gegenstand des Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG können nur Ansprüche sein, die sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben oder ergeben haben (vgl. BVerfGE 69, 272 <304>). Der Gesetzgeber hat jedoch den Rentnerinnen und Rentnern zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch darauf gewährt, zu Beitragszahlungen lediglich auf der Grundlage eines wegen des nicht
handenen Krankengeldanspruchs ermäßigten Beitragssatzes herangezogen zu werden. 46 Soweit die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) in der Bemessung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem allgemeinen statt des ermäßigten Beitragssatzes eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen glauben, lassen sie die bereits entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe außer Acht. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Blick auf die Erhebung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz festgestellt, dass es
1 GG nicht zu beanstanden ist, Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben, obwohl Rentnerinnen und Rentner im Allgemeinen keinen Anspruch auf Krankengeld haben und § 243 Abs. 1 SGB V für diesen Fall an sich einen ermäßigten Beitragssatz
sieht (vgl. BVerfGK 13, 372 <378>). Die Regelungen der §§ 247, 248 SGB V seien spezieller. Der Grundsatz der Äquivalenz von Beitrag und Leistung (vgl. BVerfGE 79, 87 <101>; 90, 226 <240>) werde nicht verletzt, da mit der Beitragserhebung nach dem allgemeinen Beitragssatz keine systemwidrige Sonderlast verbunden sei. Denn die Leistungsaufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen für die von den Rentnerinnen und Rentnern in Anspruch genommenen Leistungen überstiegen ihre eigenen Beiträge bei weitem und das Krankengeldrisiko habe auf den Beitragssatz einen relativ geringen Einfluss (vgl. BVerfGK 13, 372 <378>). 47 3. Auch soweit die Beschwerdeführer zu 2) bis 4) rügen, sie würden durch die Einführung des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, lässt ihr
trag eine plausible Darlegung der gerügten Grundrechtsverletzung vermissen. Die Beschwerdeführer tragen nicht
, inwieweit sie durch die gesetzlichen Regelungen gegenüber den von ihnen benannten Vergleichsgruppen benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 131, 66 <82 ff.>). 48
angegangenen Behördenentscheidungen richtet, hat die Beschwerdeführerin zu 5) den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gebietet, dass die Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>; stRspr). Wird die Revision durch das Berufungsgericht nicht zugelassen, muss der Beschwerdeführer nicht nur regelmäßig Nichtzulassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.>), sondern diese auch ausreichend begründen (vgl. BVerfGE 83, 216 <228>). Dies war hier nicht der Fall. Die Anforderungen, die das Bundessozialgericht an die Darlegungspflichten zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere ist es unbedenklich, wenn das Bundessozialgericht verlangt, dass die Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
gesehene jährliche Rentenanpassung mit umfasst (vgl. BVerfGE 64, 87 <97 f.>; 100, 1 <44>). Es kommt entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ihre nachhaltige Finanzierung anstrebt (vgl. BVerfGE 128, 138 <149 ff.>) und den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfGE 128, 138 <152 ff.>). Ob dies der Fall ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung. 54 Selbst wenn man, soweit eine Erhöhung der Rentenzahlbeträge zum
genommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, insbesondere durch Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Renten zum 1. Juli 2005 verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären und zugleich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würden (vgl. BVerfGE 128, 138 <147 ff.>). 55 Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung von auf die Höhe von Rentenleistungen bezogenen gesetzlichen Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 <293>; 58, 81 <110>; 69, 272 <304>; 100, 1 <37>). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein. 56 aa) Sowohl die mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz als auch die mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz
genommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Insbesondere die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zählen zu den Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber unter Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit die langfristige Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen wollte. Dabei sah er die Bewahrung der Generationengerechtigkeit als für die gesetzliche Rentenversicherung existenziell an, weil Jung und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher aufgrund der praktizierten Umlagefinanzierung im sogenannten Generationenvertrag miteinander verbunden sind (vgl. BTDrucks 15/2149, S. 17). 57 Maßgebend für die Einführung des Altersvorsorgeanteils war die
dem Hintergrund des demografischen Wandels unter jüngeren Menschen weit verbreitete Unsicherheit, ob sie trotz hoher Beiträge im Alter noch eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten werden. Es wurde zunehmend bezweifelt, dass künftige Beitragszahler ab dem Jahr 2030 bereit sein werden, eine Belastung ihres Einkommens durch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von möglicherweise 24 bis 26 % zu akzeptieren. Nur mit einem solchen Beitragssatz wäre die Zahlung der Renten auf gleich bleibendem Niveau an die damals 30- bis 40-Jährigen nach den Prognosen der Bundesregierung gewährleistet gewesen.
diesem Hintergrund sollte mit der langfristigen Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung Vertrauen in deren Zukunftsfestigkeit geschaffen und der Anstieg der Lohnnebenkosten zur Stärkung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen begrenzt werden (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 37). 58 Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors dagegen geht auf den Bericht der von der Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung eingesetzten "Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme" zurück, die aufgezeigt hatte, dass angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die Einschätzungen über das Ausmaß des demografischen Wandels teilweise zu revidieren waren und weiterer Handlungsbedarf gegeben war, um die mit der Reform des Jahres 2001 verfolgten Ziele zu verwirklichen. Zielorientierung war, wie schon bei der Rentenreform 2001, dass die Beiträge zur Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 % steigen sollten, um sicherzustellen, dass auch bei einer angemessenen Versorgung im Alter die Versicherten nicht überfordert werden. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung sollte so stabilisiert werden, dass auch der zukünftigen Rentnergeneration ein angemessenes Auskommen im Alter zu bezahlbaren Konditionen für die dann Erwerbstätigen in Aussicht gestellt werden kann (vgl. BTDrucks 15/2149, S. 17 f., 32 ff.). 59 bb) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 <101>; 76, 220 <241>; 100, 1 <37>) sowohl die Einfügung des Altersvorsorgeanteils als auch die Einfügung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts als geeignet und erforderlich ansehen. 60 Die Einschätzungen der von beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungen zugunsten der Beitragszahler sind nicht zu beanstanden. Die neue, an der Bruttolohnentwicklung unter Berücksichtigung der Veränderung des vollen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Veränderung des zu berücksichtigenden Aufwands für die zusätzliche private Altersvorsorge ausgerichtete Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts sollte bis 2030 zu einer Beitragssatzdämpfung um 1,5 Prozentpunkte führen. Der bei der Rentenanpassung insoweit zu berücksichtigende Aufwand für die zusätzliche Altersvorsorge sollte im Jahr 2002 mit 0,5 % des Bruttolohns einsetzen, sich in den folgenden sieben Jahren um jeweils 0,5 % erhöhen und im Jahr 2009 den endgültigen Wert von 4 % des Bruttolohns erreichen. Die Veränderung des Altersvorsorgeanteils war danach erstmals für die Anpassung in 2003 zu berücksichtigen, so dass die Rentenanpassungen bis zum Jahr 2010 um rund 5 Prozentpunkte niedriger ausfallen sollten (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 82). 61 Der Nachhaltigkeitsfaktor wiederum sollte zu einer Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, indem er die Höhe der Rentenanpassung von der Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Äquivalenzrentenempfängern zu Äquivalenzbeitragszahlern abhängig macht, um eine gerechte Verteilung der demografischen und ökonomischen Lasten zwischen den Generationen zu erreichen (vgl. BTDrucks 15/2149, S. 23). Dabei ging man davon aus, dass die Modifizierung der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts durch Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors und Orientierung an der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme zu einer anwachsenden Beitragssatzentlastung bis hin zu 1,6 Beitragssatzpunkten im langfristigen Zeitraum bis 2030 führt (BTDrucks 15/2149, S. 34). 62 Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung und Begrenzung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung aus systemimmanenten Gründen zur Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit Priorität einräumt. Dabei liegt die Annahme, das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung könne
dem Hintergrund der ökonomischen und demografischen Entwicklungen nur dadurch wieder hergestellt werden, dass den Versicherten eine Perspektive aufgezeigt werde, die ihnen zu bezahlbaren Beitragssätzen eine angemessene Lebensstandardsicherung bei Alter, Invalidität und im Hinterbliebenenfall gewährleiste, weshalb die Beitragssätze nicht über ein bestimmtes Beitragssatzniveau steigen dürften (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 37 f.), innerhalb der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 <241>).
dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage war er auch nicht gehalten, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen (vgl. BVerfGK 11, 465 <471>). Nach Angaben der Bundesregierung in den Verfahren 1 BvR 79/09 und 1 BvR 1298/09 hat der Bund im Rahmen der Maßnahmen zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung seine finanzielle Beteiligung aus Verantwortung für deren langfristiges Funktionieren ohnehin schon erheblich mit der Folge ausgeweitet, dass mittlerweile bereits rund ein Viertel der Ausgaben des Bundeshaushalts auf Zuschüsse, Beiträge und Erstattungen an die gesetzliche Rentenversicherung entfällt. 63 cc) Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen gesetzlichen Maßnahmen sind, jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Rentenzahlbeträge zum 1. Juli 2005, auch verhältnismäßig im engeren Sinne. 64 Die Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts haben zwar, insbesondere aufgrund der Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, ein strukturelles Gewicht. Die Anpassung der Renten erfolgt aber nach wie
lohnorientiert. Die Lohnentwicklung als wesentlicher Maßstab wird lediglich ergänzt um tendenziell, aber nicht immer die Anpassung dämpfende, strikt regelgebundene Mechanismen, die die steigenden, aber auch gegebenenfalls sinkenden Aufwendungen der jüngeren Generation für die Alterssicherung bei der Rentenanpassung berücksichtigen. Damit die rechnerisch getrennt voneinander zu ermittelnden Dämpfungsfaktoren im Ergebnis nicht zu einer Kürzung des aktuellen Rentenwerts führen, wenn sie einzeln oder in ihrem Zusammenwirken eine positive Lohn- und Gehaltsentwicklung überlagern, wurde zudem mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz in § 68 Abs. 6, § 255e Abs. 5 SGB VI eine Schutzklausel eingefügt, nach der sie bei der Ermittlung des neuen aktuellen Rentenwerts nur insoweit angewendet werden, wie sie eine positive Lohn- und Gehaltsentwicklung neutralisieren. 65 Die Bewertung der erbrachten
leistungen hat der Gesetzgeber damit nicht geändert, die rentenrechtliche Rangstelle der Versicherten in der Solidargemeinschaft, die ihren Anteil an der Umverteilung bestimmt (vgl. BVerfGE 54, 11 <28>), wird nicht berührt. Er hat vielmehr Faktoren in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts eingefügt, die sowohl Bestands- als auch Zugangsrenten erfassen und im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Ausgleich der demografisch bedingten Belastungen zwischen den Generationen führen sollen. Die anpassungsdämpfende Wirkung des Altersvorsorgeanteils steht im Zusammenhang mit der Einführung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Mit dem breiten Aufbau zusätzlicher kapitalgedeckter Altersvorsorge sollte die Alterssicherung auf eine umfassendere finanzielle Grundlage gestellt werden, die es trotz einer Beitragsbelastung von bis zu 22 % ermöglicht, den im Erwerbsleben erreichten Lebensstandard im Alter zu sichern, mithin die mit der Begrenzung des demografisch bedingten Anstiegs des Beitragssatzes einhergehende Absenkung des Rentenniveaus zu kompensieren (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 37 ff.). Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die hierfür aufzuwendenden Beträge, vergleichbar einem steigenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, die verfügbaren Einkommen der Beschäftigten reduzieren. Dieser Effekt sollte über die Dämpfung der Anpassung aus Gründen der Generationengerechtigkeit - nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts in dem Verfahren 1 BvR 79/09 lagen die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen 1957 bis Anfang der achtziger Jahre noch bei 14 % bis 18 % - auf die Rentner übertragen werden (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 47). 66 Die angegriffenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts führten nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente. Angesichts des geringen Anstiegs der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter in den alten Ländern im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 um 0,12 % hätte sich der aktuelle Rentenwert ohne Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors lediglich um 0,03 Euro von 26,13 Euro auf 26,16 Euro erhöht. Auf einen Standardrentner mit 45 Versicherungsjahren und 45 Entgeltpunkten bezogen entspräche dies einer Rentenerhöhung von monatlich 1,35 Euro, auf die Beschwerdeführer bezogen wären es monatlich bei der Altersrente der Beschwerdeführerin zu 1) rund 1,33 Euro, bei der Beschwerdeführerin zu 2) rund 0,86 Euro, beim Beschwerdeführer zu 3) rund 2,19 Euro und beim Beschwerdeführer zu 4) rund 1,83 Euro gewesen. Zwar minderte sich zugleich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung. Tatsächlich stieg der Verbraucherpreisindex im Jahr 2005 gegenüber dem
jahr um 1,5 Prozentpunkte (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen 2012, S. 274). Im Zeitraum zwischen 2004 und heute sind die Veränderungen deutlicher spürbar. Doch muss auch diesbezüglich ein "unzumutbarer Nachteil" näher begründet werden. 67 b) Ein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ist gleichfalls nicht ersichtlich. 68 Mit Blick auf die durch das 21. Rentenanpassungsgesetz angeordnete Verschiebung der Rentenanpassung im Jahre 1978 und die Abkoppelung der Rentenanpassungen von der Einkommensentwicklung in den Jahren 1979 bis 1981 hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem festgestellt, dass weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung begründen können. Verantwortlich für den stetigen Anstieg des Rentenniveaus in den
ausgegangenen Jahrzehnten sei die günstige wirtschaftliche Entwicklung gewesen (vgl. BVerfGE 64, 87 <104 f.>). 69 Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregeln (vgl. BVerfGE 69, 272 <309>), zu denen auch die
schriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören (vgl. BVerfGK 11, 465 <473>). Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. BVerfGK 11, 465 <473> m.w.N.). Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (vgl. BVerfGE 64, 87 <97 f.>). 70 Wo konkret der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre, bedarf mit Blick auf die hier angegriffene Rentenanpassung zum
liegend jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn man in der Erhebung des zusätzlichen von den Rentnern allein zu tragenden Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sieht, wäre die Eigentumsgarantie
liegend nicht verletzt. Denn auch sie stellt sich als gesetzliche Maßnahme dar, die einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG bewirken und zugleich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würde (vgl. BVerfGE 128, 138 <147 ff.>). Sie ist durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. 75 b) Die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz und dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3445) angestrebte Senkung des Beitragssatzniveaus und damit auch der Lohnnebenkosten ist ein Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt, denn mit der finanziellen Entlastung der Arbeitgeber und auch der Rentenversicherung sollte die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung dazu beitragen, Beschäftigung zu fördern, was wiederum zu mehr Einnahmen und damit zu einer Stabilisierung der Finanzgrundlagen der Sozialversicherung insgesamt führen sollte (vgl. BTDrucks 15/1525, S. 72). 76 Die Einführung des von den Rentnern allein zu tragenden zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz in die Wege geleitet, dessen Ziel es war, die gesetzliche Krankenversicherung
dem Hintergrund des damaligen Ausgabenanstiegs und der dadurch verursachten Finanzierungslücke, die nach Ansicht des Gesetzgebers weder durch weitere Beitragssatzsteigerungen noch durch die Rationierung von Leistungen geschlossen werden konnte,
allem durch strukturelle Änderungen finanziell zu entlasten; zusätzlich sollten durch eine Neuordnung der Finanzierung das Beitragssatzniveau und damit die Lohnnebenkosten deutlich gesenkt werden (vgl. BTDrucks 15/1525, S. 1 f.). 77 Zur Neuordnung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung sollten unter anderem der Zahnersatz ab 2005 allein von den Versicherten mit einem einkommensunabhängigen Beitrag finanziert und ab dem Jahr 2006 das Krankengeld umfinanziert werden. Zur Beteiligung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung an den gestiegenen Kosten im Gesundheitswesen sollte ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,5 % eingeführt werden, der nur von den Mitgliedern getragen werden sollte. Zugleich sollte der allgemeine Beitragssatz entsprechend sinken und insoweit auch die Belastungen der Beitragszahler durch den zusätzlichen Beitragssatz im Ergebnis gemildert werden (vgl. BTDrucks 15/1525, S. 76 f.). Nachdem sich bei der
bereitung der Umsetzung jedoch gezeigt hatte, dass die Erhebung eines festen Beitrags in einer eigenen Zahnersatzversicherung zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen würde, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom
gezogen (vgl. BTDrucks 15/3681, S. 4). 78 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer veranlasst der Umstand, dass der Gesetzgeber im Allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung die Erhebung des Zusatzbeitrags im Zusammenhang mit einer Umfinanzierung des Krankengelds genannt hat (vgl. BTDrucks 15/1525, S. 71, 76 f., 79), insoweit keine andere Beurteilung. Zu Recht geht das Bundessozialgericht davon aus, dass der von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichtende zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag rechtlich nicht an die Finanzierung bestimmter Leistungen, insbesondere des Krankengeldes, gebunden ist, sondern mit "Umfinanzierung des Krankengeldes" allenfalls die Größenordnung bezeichnet werden sollte, in der Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger entlastet werden sollten (vgl. BSGE 99, 19 <26 f.>). 79 c) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 <101>; 76, 220 <241>; 100, 1 <37>) auch die den Rentnern auferlegte Pflicht, einen zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner allein zu tragen, als geeignet und erforderlich ansehen. 80 Gegen die Einschätzung, die Maßnahme ermögliche das Beitragssatzniveau und damit die Lohnnebenkosten von Arbeitgebern zu senken, ist nichts einzuwenden. Der Gesetzgeber erwartete eine Entlastung der Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger in einer finanziellen Größenordnung von 2,2 bis 2,3 Mrd. Euro im Jahr 2005 und von 4,5 Mrd. Euro ab dem Jahr 2006. Allein für die gesetzliche Rentenversicherung sollten sich im Vergleich zu 2004 im Jahr 2005 Minderausgaben in einer finanziellen Größenordnung von 450 Mio. Euro und ab 2006 von 900 Mio. Euro ergeben (vgl. BTDrucks 15/3681, S. 1, 5), welche indirekt - über einen Dämpfungseffekt auf den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung - die Arbeitskosten entlasten sollten (vgl. BSGE 99, 19 <28>). 81 Es liegt auch innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er aus arbeitsmarktpolitischen Gründen der Senkung des Beitragssatzniveaus und damit auch der Lohnnebenkosten Priorität einräumt. Dabei liegt die Annahme, dass hohe Lohnnebenkosten zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beitragen, in der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 <241>). Ein milderes Mittel stand ihm nach eigener Einschätzung
dem Hintergrund der zeitgleich in die Wege geleiteten strukturellen Reformen nicht zur Verfügung; zentrale medizinische Leistungen zu rationieren, konnte von ihm von Verfassungs wegen nicht verlangt werden. 82 d) Bei einem Vergleich der Schwere der - unterstellten - grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des mit der Gesetzesänderung verfolgten öffentlichen Belangs ist den Rentnern die ihnen auferlegte zusätzliche Beitragslast zumutbar. Sie ist nicht derart gravierend, dass sie von ihnen nicht getragen werden könnte, zumal die auferlegte zusätzliche Belastung einkommensproportional ausgestaltet ist. Die Gesetzesänderung zum
liegend jedoch nicht ersichtlich. 84 a) Selbst wenn man davon ausgeht, dass insoweit alle Modifikationen der Regelungen zur Rentenanpassung seit ihrer Einführung im Jahre 1957, die aufgrund der jährlichen Fortschreibung der allgemeinen Bemessungsgrundlage beziehungsweise des aktuellen Rentenwerts auch in den Folgejahren weiterwirken, sowie die Änderungen des Umfangs der Beitragspflicht beziehungsweise der Beitragslast zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung der Rentner zu berücksichtigen wären, was
liegend keiner Entscheidung bedarf, ist festzustellen, dass die Rentner jedenfalls bis zur hier angegriffenen Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 an der allgemeinen Einkommensentwicklung voll partizipiert haben (vgl. Ruland, in: GK-SGB VI, Stand Nov. 2007,
Rn. 24). Zwar ist von 1957 bis 2006 das durchschnittliche Bruttoentgelt der Versicherten auf das 11,36-fache gestiegen, die Bruttostandardrente hingegen nur auf das 9,6-fache, das durchschnittliche Nettoentgelt der Versicherten jedoch ist im gleichen Zeitraum nur auf das rund 8,6-fache angewachsen, während die Nettostandardrente auf das rund 8,7-fache gestiegen ist (vgl. Ruland, in: GK-SGB VI, Stand Nov. 2007,
Rn. 24). 85 Stellt man auf die Entwicklung des Standardrentenniveaus ab, also auf das prozentuale Verhältnis der Rente eines Standardrentners, der 45 Jahre aus dem durchschnittlichen Entgelt der Versicherten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, zum Durchschnittsentgelt der Versicherten desselben Jahres, so zeigt sich bei einem Vergleich des Standardrentenniveaus jeweils im Jahr des Beginns der Altersrenten der Beschwerdeführer und im Jahre 2005 gleichfalls keine derart gravierende Beeinträchtigung. So betrug das Standardrentenniveau im Jahr 2005 48,3 % brutto und 52,6 % netto
Steuern, während es im Jahr des Rentenbeginns der Beschwerdeführerin zu 1) bei 48,2 % brutto und 52,9 % netto
Steuern, der Beschwerdeführerin zu 2) bei 48,0 % brutto und 52,6 % netto
Steuern, des Beschwerdeführers zu 3) bei 48,8 % brutto und 53,4 % netto
Steuern und des Beschwerdeführers zu 4) bei 48,4 % brutto und 53,3 % netto
Steuern lag. Als maximale Veränderungen ergeben sich somit bezogen auf das Bruttostandardrentenniveau ein Anstieg um 0,3 Prozentpunkte im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) und ein Rückgang um 0,5 Prozentpunkte im Fall des Beschwerdeführers zu 3), bezogen auf das Nettostandardrentenniveau keine Veränderung im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) und ein Rückgang um 0,8 Prozentpunkte im Fall des Beschwerdeführers zu 3) (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen 2012, S. 260). 86 b) Auch wenn man die Entwicklung des Preisniveaus jeweils ab Beginn der Altersrenten der Beschwerdeführer bis zur angegriffenen Rentenanpassung im Jahre 2005 als Maßstab heranzieht, zeigt sich nur eine verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge, bei der Beschwerdeführerin zu 1) von rund 2,17 Prozentpunkten, bei der Beschwerdeführerin zu 2) von rund 0,39 Prozentpunkten, beim Beschwerdeführer zu 3) von rund 0,04 Prozentpunkten und beim Beschwerdeführer zu 4) von rund 2,5 Prozentpunkten. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes (vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Lange Reihen ab 1948, November 2012) und der Deutschen Rentenversicherung (vgl. Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen 2012, S. 263) lag zum 1. Juli 2005 der Verbraucherpreisindex bei rund 100 % und der aktuelle Rentenwert bei 26,13 Euro, wohingegen bei Beginn der Altersrente im Fall der Beschwerdeführerin zu 1) der aktuelle Rentenwert umgerechnet rund 24,84 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 93 %, im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) der aktuelle Rentenwert gleichfalls umgerechnet rund 24,84 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 94,7 %, im Fall des Beschwerdeführers zu 3) der aktuelle Rentenwert bei umgerechnet rund 21,80 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 83,4 % und im Fall des Beschwerdeführers zu 4) der aktuelle Rentenwert umgerechnet rund 24,36 Euro bei einem Verbraucherpreisindex von 90,9 % betrug. 87 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE406441401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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