KVRE406561401 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20140729 2 BvR 1400/14 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a ZPO vorgehend LG Frankfurt, 19. Mai 2014, Az: 2-09 T 385/13, Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 21. August 2013, Az: 701 M 73062/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs 2 S 1 GG wegen Nichteinstellung einer Räumungsvollstreckung bei Suizidgefahr 1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2014 - 2-09 T 385/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Die Räumungsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2012 - 843 K 014/11 - wird bis zum 30. September 2014, längstens bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 765a ZPO, ausgesetzt. 4. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen einschließlich der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang mit einer Suizidgefahr in einem auf Räumung eines Wohnhauses gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren. 2 1. Der 81jährige Beschwerdeführer und seine Ehefrau verloren durch Zuschlagsbeschluss vom 10. Dezember 2012 das Eigentum an dem von ihnen bewohnten Haus. Der Ersteher des Grundstücks (im Folgenden "Gläubiger") verfolgt seine Ansprüche auf Räumung und Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung. Mit Antrag vom 7. August 2013 beantragten die Eheleute Vollstreckungsschutz. Zur Begründung führten sie unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen aus, der Beschwerdeführer leide unter einer schweren koronaren Herzerkrankung, einem Prostatakarzinom und einer schweren depressiven Symptomatik. Im Fall einer Zwangsräumung bestehe die Gefahr schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit lebensbedrohlichen Konsequenzen. 3 2. Das Amtsgericht stellte die Vollstreckung hinsichtlich des Beschwerdeführers bis zum 30. September 2013 ein. Zur Begründung führte es aus, diese Frist sei ausreichend, damit der Beschwerdeführer sich von den aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erholen und auf das Verlassen des Wohnhauses einstellen könne. 4 3. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers holte das Landgericht unter vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige diagnostizierte eine depressive Episode und kam in seinem Gutachten vom 23. Januar 2014 zu folgenden Ergebnissen: "Die als hoch zu bewertende Suizidgefahr des [Beschwerdeführers] im Falle einer Räumung kann durch eine vorübergehende Unterbringung nicht zuverlässig abgewendet werden. Einerseits wäre die akute Suizidalität sicher ein Grund für eine Krankenhausaufnahme, bedauerlicherweise lassen sich Suizide in psychiatrischen Krankenhäusern aber nicht zuverlässig verhindern. (…). Die Bestellung eines Betreuers ist im Rahmen einer akuten Suizidalität keine Maßnahme, die einen Suizid verhindern kann. (…). In einer psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung sehe ich den entscheidenden Einflussfaktor, der es [dem Beschwerdeführer] ermöglichen könnte, einen Weg in der Bewältigung der jüngsten Ereignisse und deren Folgen zu finden. (…). [Der Beschwerdeführer] zeigte sich krankheitseinsichtig (…). Er stimmte der Behandlungsbedürftigkeit seiner seelischen Krise zu und signalisierte glaubhaft eine tragfähige Bereitschaft zur Mitwirkung. (…). Mit Blick auf die Suizidalität und die im Zentrum des Gutachtenauftrag[s] stehenden Fragen erscheint es angemessen, davon auszugehen, dass [der Beschwerdeführer] nach Beginn der ambulanten Psychotherapie zumindest einen Zeitraum von sechs Monaten benötigen wird, um sich eine ausreichende innere Stabilität zu erarbeiten, die die Gefahr des Wechsels vom präsuizidalen Syndrom in eine akute Suizidalität auf ein vertretbares Maß vermindert hat." 5 4. Mit Schreiben vom 25. März 2014 bat das Landgericht das Betreuungsgericht um Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer ein gesetzlicher Betreuer bestellt und er in Anbetracht der laufenden Zwangsvollstreckung gemäß § 1 des hessischen Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (im Folgenden "HFEG", GVBl 1952, S. 111) vorübergehend unterbracht werden solle. Weitere lebensschützende Maßnahmen würden anheimgestellt. Das Betreuungsgericht holte einen Bericht der Betreuungsbehörde ein. Es bat ferner das Ordnungsamt um Prüfung, ob Maßnahmen nach dem HFEG in Betracht kämen. Am 24. April 2014 stellte es das Betreuungsverfahren ein, weil eine Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 BGB nicht erforderlich sei. Überdies lehne der Beschwerdeführer die Bestellung eines Betreuers ab. Gegen den Willen des Betroffenen dürfe keine Betreuung eingerichtet werden. 6 5. Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, ob sich aus den Feststellungen des Sachverständigen tatsächlich eine für den Fall der Räumung bestehende akute Suizidgefahr ergebe, sei zweifelhaft. Letztlich könne dies aber offen bleiben, denn das Betreuungsgericht als das für den Lebensschutz primär zuständige Gericht habe auf der Grundlage der Akte und des Sachverständigengutachtens keine Veranlassung für die Einrichtung einer Betreuung oder die Ergreifung ergänzender lebensschützender Maßnahmen gesehen. Auf diese Einschätzung dürfe das Vollstreckungsgericht sich verlassen. In diesem Zusammenhang spreche gegen eine drohende Suizidgefahr auch, dass der Beschwerdeführer selbst die Unterstützung durch einen fachkundigen Betreuer ablehne und sich in der Lage sehe, alle seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Als flankierende Maßnahme zum Schutze des Schuldners werde die Kammer den Beschluss zunächst dem Betreuungsgericht übersenden und die Bekanntgabe an die Parteien ankündigen. 7 6. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Landgericht habe das Bestehen einer Suizidgefahr und die geeigneten Maßnahmen zu deren Abwendung nicht im gebotenen Umfang geprüft. Es werde seiner Pflicht, im Vollstreckungsverfahren das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, nicht dadurch gerecht, dass es sie auf eine schlichte Hinweispflicht reduziere. Ein Tätigwerden des Betreuungsgerichts komme nur dann in Betracht, wenn keine milderen Mittel zur Abwendung der Suizidgefahr gegeben seien. Diese stünden wegen der vom Sachverständigen empfohlenen ambulanten Psychotherapie hier zur Verfügung. 8 7. Der Gläubiger hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Er sei daran gehindert, das Haus - wie ursprünglich beabsichtigt - als Wohnhaus für sich und seine Familie zu nutzen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zahlten weder eine Nutzungsentschädigung noch die Entsorgungsgebühren. Allein im Jahr 2013 habe er einen Schaden in Höhe von 40.000 € erlitten. Er selbst, seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien gravierenden psychischen und gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt. 9 8. Die Hessische Staatskanzlei hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen. II. 10 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt der Beschluss des Landgerichts vom 19. Mai 2014 gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. 11
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