KVRE406641401 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140707.1bvr106314 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20140707 1 BvR 1063/14 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 93 ZPO vorgehend LG Wuppertal, 18. Februar 2014, Az: 16 S 33/11, Anerkenntnisurteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbotes bei nicht begründeter Abweichung von höchstrichterlicher Rspr - hier: sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) bei Ergänzung einer ursprünglich unschlüssigen Klage - Gegenstandswertfestsetzung 1. Die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Wuppertal vom 18. Februar 2014 - 16 S 33/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Kostenentscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen. 2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit aus dem Nachbarschaftsrecht. Die Parteien des Ausgangsverfahrens stritten zuletzt allein noch über die Kosten des Rechtsstreits, die sich auf ca. 8.000 € belaufen, nachdem der Beschwerdeführer als Beklagter des Ausgangsverfahrens den zuletzt formulierten Klageantrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) in der zweiten Instanz anerkannt hatte. Das Landgericht als Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit der Vorschrift über die Kostentragung des Klägers bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten (§ 93 ZPO) verneint und dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog auferlegt. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür. 2 1. Die Parteien sind Eigentümer (Klägerin) und Nutzungsberechtigter (Beschwerdeführer) aneinandergrenzender Grundstücke. Die Klägerin, eine Immobilienverwaltung in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, plante Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der Giebelwand des Gebäudes, das auf ihrem Grundstück ebenfalls an das von dem Beschwerdeführer genutzte Grundstück angrenzt. Mit Schreiben vom 7. April 2009 kündigte sie dem Beschwerdeführer ihre Absicht an, näher bezeichnete Arbeiten ab der ersten Juniwoche 2009 in einem Zeitraum von zwei bis drei Wochen durchzuführen. Sie bat den Beschwerdeführer, dazu die Nutzung seines Grundstücks, unter anderem zur Aufstellung eines Gerüsts, zu ermöglichen. Später teilte sie ihm mit, dass die Arbeiten in einem Zeitraum von etwa vier Wochen durchgeführt werden sollten. Der Beschwerdeführer stimmte der Nutzung des Grundstücks nicht zu. 3 Die Klägerin erhob Klage und beantragte die Verurteilung des Beschwerdeführers, es zu dulden, dass sie auf dem Nachbargrundstück für die Dauer von einem Monat an ihrer Hauswand ein Gerüst zur Durchführung von Sanierungsarbeiten errichtet sowie das Nachbargrundstück für die Durchführung der Arbeiten betritt und benutzt. Das Amtsgericht gab der Klage mit Versäumnisurteil statt und hielt dieses nach Einspruch des Beschwerdeführers aufrecht. Das Landgericht bestätigte auf die Berufung des Beschwerdeführers das Versäumnisurteil mit der Maßgabe, dass die Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers unter der Bedingung stehe, dass die Klägerin Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten im Einzelnen mindestens einen Monat vor deren Beginn schriftlich anzeige. Hinsichtlich der unbedingten Verurteilung zur Duldung hob es das Versäumnisurteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab. 4 Auf die von dem Landgericht zugelassene Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück (veröffentlicht u.a. in NZM 2013, S. 243 = MDR 2013, S. 396). Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, das Berufungsgericht habe nach den bisherigen Feststellungen zu Unrecht einen Duldungsanspruch der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 NachbG NRW angenommen. Feststellungen dazu, ob die Klägerin Instandsetzungsarbeiten im Sinne der vorgenannten Vorschriften ausführen wolle und ein Anlass für die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten bestehe, habe das Berufungsgericht nicht getroffen. Es fehle somit an der Grundvoraussetzung für das Bestehen des Duldungsanspruchs der Klägerin, weshalb das Berufungsurteil keinen Bestand haben könne. Die fehlenden Feststellungen habe das Berufungsgericht nachzuholen. Es müsse klären, ob die von der Klägerin beabsichtigten Arbeiten Instandsetzungsarbeiten im Sinne von § 24 Abs. 1 NachbG NRW seien und, sollte dies der Fall sein, ob die in § 24 Abs. 1 Nr. 1-4 NachbG NRW genannten zusätzlichen Voraussetzungen vorlägen. Erst wenn diese Prüfung zugunsten der Klägerin ausfalle, bestehe der Duldungsanspruch. Das Berufungsgericht habe sie bisher mangels ausreichender Darlegungen der Klägerin zu Art und Umfang der Arbeiten im Einzelnen und zu dem räumlichen Umfang der gewünschten Inanspruchnahme des benachbarten Grundstücks nicht vornehmen können. 5 Das Landgericht gab nach Eingang der Akten der Klägerin auf, binnen drei Wochen einen Schriftsatz vorzulegen, der hinsichtlich des Antrags wie des Tatsachenvortrags und der Beweisangebote den Vorgaben des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs Rechnung trage. Dem wurde die Klägerin mit ihrem darauf eingereichten Schriftsatz nach Ansicht des Landgerichts nicht gerecht. Es wies die Parteien deshalb mit Beschluss darauf hin, dass der bisherige Klageantrag in mehreren Punkten von den Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Revisionsurteil abweiche, was derzeit zur Unbegründetheit der Klage führe. Der Beschwerdeführer rüge zu Recht, dass die Klägerin die beabsichtigten Maßnahmen nicht so konkret bezeichnet habe, dass geprüft werden könne, ob es sich um duldungspflichtige Instandsetzungsarbeiten handele. Wenn die Klägerin allen Hinweisen Rechnung trage und die beabsichtigten Arbeiten konkretisiere, wozu die Kammer eine Darstellung in Form eines Leistungsverzeichnisses anrege, werde nach dem bisherigen Streitstand eine Beweisaufnahme dazu erforderlich werden, bei welchen der beabsichtigten Arbeiten es sich einerseits um duldungspflichtige Instandsetzungsmaßnahmen und andererseits um nicht duldungspflichtige Verschönerungsarbeiten handele. Die Klägerin konkretisierte und ergänzte daraufhin ihren Vortrag und formulierte ihren Klageantrag, wobei auch bis dahin aufgeführte Arbeiten entfielen, vollständig neu. Nunmehr erkannte der Beschwerdeführer den Klageanspruch in einem innerhalb der ihm gewährten Fristverlängerung eingegangenen Schriftsatz unter Protest gegen die Kostenlast an. 6 Das Landgericht erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil, änderte dabei das Urteil des Amtsgerichts teilweise ab und fasste es unter Berücksichtigung des geänderten Klageantrags der Klägerin neu. Die Kosten des Rechtsstreits erlegte es dem Beschwerdeführer auf. Die Vorschrift zur Kostenbelastung des Klägers bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten (§ 93 ZPO) sei nicht anzuwenden. Es könne offenbleiben, ob das Anerkenntnis des Beschwerdeführers "sofort" im Sinne der Vorschrift erfolgt sei. Jedenfalls fehle es an der weiteren Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer keinen Anlass zur Klage gegeben habe, da er sich im vorprozessualen Schriftverkehr auf ihm zum Teil nicht zustehende Verweigerungsgründe berufen habe. Die Klägerin habe deshalb zu Recht angenommen, ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen zu können, was durch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Klageerhebung noch bestätigt worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es für eine unbegründete Klage keine Klageveranlassung geben könne, gehe fehl. Das Gesetz stelle nicht darauf ab, ob Veranlassung zu einer begründeten Klage, sondern ob Veranlassung zur Erhebung einer Klage bestanden habe. Diese Frage entscheide sich nicht am Ende eines Prozesses möglicherweise nach Durchlaufen vieler Instanzen, sondern nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich bei der Einreichung und Zustellung einer Klageschrift darstelle. Sie könne deshalb nicht davon abhängen, ob der Klageantrag bereits in der Klageschrift oder erst nach richterlichen Hinweisen hinreichend konkret gefasst werde. 7 2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts in seinem Anerkenntnisurteil. Er rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und führt dies näher aus. Unter anderem macht er geltend, die Kostenentscheidung stehe im evidenten Widerspruch zur Auslegung des § 93 ZPO durch den Bundesgerichtshof. 8 3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen und die angegriffene Kostenentscheidung verteidigt. Sie vertritt die Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben und deshalb den Rechtsweg nicht erschöpft habe. Die Entscheidung sei auch nicht willkürlich. Das Landgericht habe zutreffend auf den Gesetzeswortlaut des § 93 ZPO abgestellt, wonach lediglich Veranlassung zur Klageerhebung bestanden haben müsse. Einer Auseinandersetzung mit der abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe es nicht bedurft, da diese nicht entscheidungserheblich sei. 9 Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des Ausgangsverfahrens liegt der Kammer vor. II. 10 Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet. 11 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ordnungsgemäß erschöpft. Der Erhebung einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO bedurfte es nicht, weil der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht. 12 2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das Landgericht hat mit der angegriffenen Kostenentscheidung gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot verstoßen. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.