KVRE406651401 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140806.2bvr134014 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20140806 2 BvR 1340/14 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend LG München I, 14. Mai 2014, Az: 20 T 7698/14, Beschlussvorgehend AG München, 15. April 2014, Az: 1520 K 287/11, Beschlussvorgehend AG München, 25. März 2014, Az: 1520 K 287/11, Beschlussvorgehend BVerfG, 9. Juli 2014, Az: 2 BvR 1340/14, Einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung eines Wohnhauses wegen Suizidgefahr des Räumungsschuldners - Versagung von Vollstreckungsschutz verletzt Art 2 Abs 2 S 1 GG - unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung - teilweise Nichtannahme wegen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde 1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 14. Mai 2014 - 20 T 7698/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Die Räumungsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 25. März 2014 - 1520 K 287/11 - wird bis zum 31. Oktober 2014, längstens bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 765a ZPO, ausgesetzt. 4. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen einschließlich der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz in einem Zwangsversteigerungsverfahren. 2 1. Die 80jährige Beschwerdeführerin war Eigentümerin eines von ihr und ihrer Familie bewohnten Hausgrundstücks, das auf Betreiben verschiedener Gläubiger zwangsversteigert werden sollte. Mit Antrag vom 21. März 2014 stellte sie, vertreten durch ihre Tochter, unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 19. März 2014 einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 765a ZPO. In dem Attest heißt es: "[Die Beschwerdeführerin] leidet unter einer schweren Polymyalgie, die trotz entsprechender Medikation zu chronischen Schmerzen und Entwicklung einer depressiven Verstimmung geführt hat. Nebenbefundlich besteht eine inzwischen medikamentös gut eingestellte Arterielle Hypertonie sowie als Folge hiervon ein ausgedehntes Aneurysma der Bauchaorta. Aufgrund der erheblichen finanziellen Sorgen und der unmittelbar bevorstehenden Zwangsversteigerung ihres Hauses besteht bei [der Beschwerdeführerin] die unmittelbare Sorge vor einer weiteren Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes. Hierbei sind insbesondere lebensbedrohliche Entgleisungen des Bluthochdrucks mit der potentiellen Gefahr der tödlich verlaufenden Ruptur des Bauchaortenaneurysma[s] sowie eine Zunahme der depressiven Stimmungslage mit Eigengefährdung zu befürchten. Im gesundheitlichen Interesse der Patientin und im Sinne einer die Verhältnismäßigkeit beachtenden Güterabwägung ist insofern der Vollzug der Zwangsvollstreckung unbedingt zu vermeiden." 3 2. Im Versteigerungstermin am 25. März 2014 wurde der Vollstreckungsschutzantrag verlesen. Die Rechtspflegerin wies darauf hin, sie sehe sich nicht an der Zuschlagserteilung gehindert, weil die vorgebrachten Gründe erst in einem eventuell anschließenden Räumungsverfahren zum Tragen kämen. Sodann wurde der Zuschlag durch den angegriffenen Beschluss vom 25. März 2014 erteilt. 4 3. Mit der sofortigen Beschwerde vom 11. April 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter, gegen den Zuschlagsbeschluss und machte geltend, das Amtsgericht habe die bestehende akute Lebensgefahr nicht berücksichtigt. Um die Beschwerdeführerin zu schützen, habe sie - die bevollmächtigte Tochter - dieser mitgeteilt, ein Freund habe das Haus ersteigert, so dass es nicht zu einer Räumung kommen werde. 5 4. Mit Beschluss vom 14. Mai 2014, der Beschwerdeführerin zugestellt am 17. Mai 2014, wies das Landgericht München I die sofortige Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, ein das Zuschlagsverfahren betreffender Beschwerdegrund läge dann vor, wenn der Zuschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens zu versagen gewesen wäre. Die Vorschrift wäre verletzt, wenn ein im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung vorliegender Antrag aus § 765a ZPO zu Unrecht abgelehnt worden wäre. Eine ganz besondere Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei, sei durch den Zuschlagsbeschluss jedoch nicht geschaffen worden. Hinsichtlich der vom Arzt festgestellten Möglichkeit einer lebensbedrohlichen Entgleisung des Bluthochdrucks vermöge das Gericht zwar mangels medizinischer Sachkunde die unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit weder zu bejahen noch zu verneinen. Maßgeblich sei jedoch, ob die Lebensgefahr von dem mit der Zuschlagserteilung verbundenen Eigentumsverlust ausgehe. Ausweislich des vorgelegten Attests sei der Vollzug der Zwangsvollstreckung zu vermeiden und ausweislich der Beschwerdebegründung sei nicht der Eigentumsverlust als solcher ("Notlüge" der Ersteigerung durch einen Freund), sondern die Sorge wegen einer Zwangsräumung auslösendes Moment. Damit sei nicht nachvollziehbar, dass (schon) der mit der Zuschlagserteilung einhergehende Eigentumsverlust eine unmittelbare Lebensgefahr begründe. 6 5. Mit der am 16. Juni 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. 7 6. Der Ersteher und die Vollstreckungsgläubiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Gläubiger hat die Auffassung vertreten, es liege keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessvertreters der Beschwerdeführerin vor. Zwei der Gläubiger haben auf ihre aus der Gläubigerstellung folgenden Rechte hingewiesen. Das Bayerische Ministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen. II. 8 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden und die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.