KVRE406971401 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140728.1bvr048213 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20140728 1 BvR 482/13 Stattgebender Kammerbeschluss Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG vorgehend OLG Düsseldorf, 7. Januar 2013, Az: III 2 RVs 186/12, Beschlussvorgehend LG Duisburg, 22. August 2012, Az: 38 Ns 115 Js 251/09 - 172/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 5 Abs 1 S 1 GG durch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung unter Qualifizierung einer überzogenen Meinungsäußerung als aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallende „Schmähkritik“) 1. Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. August 2012 - 38 Ns 115 Js 251/09 - 172/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2013 - III 2 RVs 186/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. 2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen. 3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. 2 1. Der Beschwerdeführer führte vor dem Amtsgericht einen Schadensersatzprozess gegen seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten, da dieser eine Berufung in einem weiteren Verfahren beim falschen Gericht eingelegt haben soll. Das Amtsgericht wies diese Schadensersatzklage ab. Nachdem die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts. Das diesbezügliche Schreiben an den Präsidenten des Landgerichts, das der Beschwerdeführer auch an die betroffene Richterin, den Justizminister und die Gegenseite übersandte, enthielt folgende Äußerungen: Infolge der Hauptverhandlung am 27.10.2008 wurde von der Richterin … ein skandalöses Fehlurteil gefällt. Wenn schon bekannt, dass in Deutschland der Richter beliebig urteilen kann (…) Bis hierhin kann man das Urteil als absichtlich oder unabsichtlich schlampig und arglistig ansehen. Den Kern der richterlichen Tätigkeit verlassend protestiere ich folgend gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin … und meine, sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät. (…) Perplex hatte ich an diesem Punkt verstanden, dass der Aufklärungstermin lediglich eine Farce und Finte sein konnte. Sie begab sich an ihren Platz und fabulierte durcheinander (…) Ihre Idee, die Berufung sei wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgenommen worden, findet sich erstaunlicherweise wieder in dem entstellten Sachverhalt, wo die Richterin … behauptet: "der Kläger begehre Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung", "er habe ihn beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen". Solche Erfindung in ein Urteil einzubauen, ist illegal. Ich hatte Auftrag erteilt, in jedem Fall Berufung (…) einzulegen. Die Richterin … hat nicht einmal auf die "Differenz zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung", wie im Urteil behauptet, hingewiesen; durch einen solchen Hinweis wäre ich vermutlich alarmiert worden (…). "Gleichwohl vermochte der Kläger diesen Widerspruch nicht aufzuklären" ist nicht nur gelogen, sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt wird, mich den Prozess verlieren zu lassen, niederträchtig und gegen das Recht. (…) 3 2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagesssätzen zu je 20 €. Den auf die Berufung des Beschwerdeführers erfolgten Freispruch hob das Oberlandesgericht auf. 4 3. Mit angegriffenem Urteil verwarf das Landgericht daraufhin die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Beschwerdeführer habe sich wegen Beleidigung strafbar gemacht. Sein Handeln sei auch dann nicht gemäß § 193 StGB gerechtfertigt, wenn man davon ausgehe, dass seine Äußerungen als Werturteil beziehungsweise als Meinungskundgabe anzusehen seien und die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vorgehe. Bei den Äußerungen des Beschwerdeführers handele es sich um Schmähkritik. Dies habe zur Folge, dass seine Meinungsfreiheit zurücktreten müsse. Dem Beschwerdeführer sei es im Kern nicht um eine sachliche Auseinandersetzung mit der Art und Weise gegangen, wie der Zivilprozess geführt worden sei, sondern um eine Diffamierung der Person der Richterin. Selbst wenn keine Schmähkritik vorliege, müsse bei einer Abwägung seine Meinungsfreiheit gegenüber der Ehre der Richterin zurücktreten. Der Zivilprozess sei zum Zeitpunkt des Schreibens endgültig abgeschlossen gewesen. Zudem könne seine sinngemäße Äußerung, die Richterin drohe auf eine schiefe Bahn zu geraten, nur in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Gefahr der Begehung künftiger Straftaten durch die Richterin bestehe. Dies sei völlig aus der Luft gegriffen und ein durch nichts gerechtfertigter Wertungsexzess. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer durch die Übersendung des Schreibens an die Gegenseite den Kreis der Adressaten und Empfänger unnötig ausgedehnt. 5 4. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 7. Januar 2013 als unbegründet. 6 5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 11. Februar 2013 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG. 7 6. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer Stellungnahme wurde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. II. 8 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 9 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). 10 2. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.