(2), 15 und 73 Nr. 4 GG: Währungshoheit), Art. 123 Lissabon-Vertrag ändern, damit EZB Kredite direkt an Regierungen ihrer Mitgliedsländer vergeben kann (Ellen Brown),
- c)keine staatlichen Zinszahlungen aus Steuergeldern an Privatbanken, Bankensubventionen (60 Mrd. Euro/Jahr) beenden,
- d)keine Staatsverschuldung bei privaten Banken (siehe Punkt b),
- e)Einstellung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen an Privatbanken (Luft- und Buchgeld),
- f)Stornierung aller Staatsschulden bei Privatbanken,
- g)Stornierung aller Banken-Rettungsschirme (EFSF, ESM, …),
- h)sofortige strengste Gewaltentrennung zwischen Staat und Privatbanken durch Einstellung sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen an die Privatbanken (ungerechtfertigte Bereicherung), keine Staatsverschuldung bei privaten Banken. 2 Zudem beantragt die Antragstellerin: Der Beschwerdegegner/Beklagte zu 2. soll bitte unverzüglich (§ 121 BGB) eine Sondersitzung einberufen und die am 29.06.2012, 23:56 Uhr, abgegebenen Willenserklärungen wegen Irrtum und Täuschung zurücknehmen lassen (§§ 116 ff. BGB, im Besonderen §§ 119, 121, 123 BGB), hilfsweise wird beantragt, dass das Bundesverfassungsgericht die Willenserklärungen für nichtig erklärt. 3 Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die angegriffenen Gesetze seien das Gegenteil von sozialer Marktwirtschaft und der Menschenwürdegarantie. Es handele sich um "Ermächtigungsgesetze". Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages hätten sich bei dem Gesetzesbeschluss im Irrtum befunden und seien getäuscht worden. Letztlich handele es sich um "Hochverrat". Der Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion sei eine gegen Art. 79 Abs. 3 GG verstoßende, unzulässige Übertragung von Hoheitsrechten. Der Europäische Stabilitätsmechanismus umgehe das "Bail-out-Verbot" (vgl. Art. 125AEUV) und verlasse so die Grundlagen der Währungsunion. Die umfassende Immunität des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der für ihn handelnden Personen sei rechtsstaatlich nicht hinnehmbar. Die Handelnden seien auch nicht hinreichend demokratisch legitimiert. Durch die Zustimmung zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus habe der Deutsche Bundestag unzulässig seine Budgethoheit aufgegeben, da der Europäische Stabilitätsmechanismus dauerhaft bestehe und es keine Vetoposition der Bundesrepublik Deutschland gebe. 4 Die Antragstellerin sieht sich in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 4, Art. 21 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Art. 79 Abs. 3 GG sowie verschiedenen Rechten der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verletzt. Zu Art. 21 GG führt sie aus, das "Grund- und Menschenrecht aller Deutschen auf Mitgestaltung am Staat, Volkshoheit und Demokratie" sei verletzt, "indem die demokratische Kontrolle des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch das Volk ausgeschaltet" sei. Zudem werde sie durch die Unterwerfung unter die Willkür eines fremden, nicht von ihr legitimierten, rechts- und kontrollfrei agierenden Organs in ihrer verfassungsmäßigen Ausübung ihres Rechts auf Willensbildungsmitwirkung durch Volksabstimmung verletzt. B. 5 Der Antrag ist unzulässig. Bei verständiger Würdigung der Anträge und des Antragsvorbringens (vgl. BVerfGE 24, 300 <330>) beantragt die Antragstellerin die Feststellung, dass sie durch das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 13. September 2012, das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 13. September 2012 und das Unterlassen einer Volksabstimmung zu den aufgeführten Punkten in ihren Rechten verletzt wird. Für diesen Antrag ist sie jedoch nicht antragsbefugt (§ 64 BVerfGG), soweit sie eine Verletzung in anderen Rechten als Art. 21 Abs. 1 GG geltend macht. Soweit sie Art. 21 Abs. 1 GG als verletzt rügt, genügt die Antragsschrift nicht den Anforderungen an die Begründung einer Antragsschrift im Organstreitverfahren (§ 23Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). 6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Die Antragstellerin ist durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 20. Februar 2014 auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Antrags hingewiesen worden. Von einer Stellungnahme hierzu hat sie abgesehen. C. 7 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich durch die Verkündung der angegriffenen Gesetze und das Inkrafttreten der beanstandeten völkerrechtlichen Verträge erledigt (vgl. BVerfGE 126, 158 <167>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE406991401&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public