KVRE407501401 ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140922.1bvr210214 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20140922 1 BvR 2102/14 Nichtannahmebeschluss Art 6 Abs 2 GG, § 1696 Abs 1 S 1 BGB, § 1696 Abs 2 BGB vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 19. Juni 2014, Az: 4 UF 158/13, Beschlussvorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. April 2014, Az: 4 UF 158/13, Beschlussvorgehend AG Wernigerode, 22. August 2013, Az: 11 F 399/13 SO, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Strenger Maßstab für Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB) verfassungsrechtlich unbedenklich - zum Gewicht des Kontinuitätsgedankens sowie zur Berücksichtigung von Kindeswohl und Kindeswille im Abänderungsverfahren I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung zwischen getrennt lebenden Eltern. 2 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahr 2008 geborenen Sohnes. Nach der Geburt des Kindes lebten der Beschwerdeführer und die Mutter mit dem Sohn und der im Jahr 2000 geborenen Tochter des Beschwerdeführers aus einer vorangegangenen Beziehung zunächst in einem gemeinsamen Haushalt. Nach Trennung der für den Sohn bislang gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im Jahr 2011 beantragten diese jeweils die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die Halbschwester verblieb beim Beschwerdeführer. Auch der Sohn hielt sich zunächst überwiegend im Haushalt des Beschwerdeführers auf. Im April 2012 übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn auf die Mutter. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde. Eine Gehörsrüge wies das Oberlandesgericht im Mai 2013 zurück. Seit Frühjahr 2013 lebt der Junge im Haushalt der Mutter. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, welche nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Seit April 2013 besucht der sprachlich und motorisch verzögert entwickelte Sohn am Wohnort der Mutter eine integrative Bewegungskindertagesstätte. 3 Wenige Tage nach der Zurückweisung der Gehörsrüge stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Begründung, die seit kurzem geänderten Lebensverhältnisse des Kindes liefen dessen Wohl zuwider, da es nicht von dem Beschwerdeführer und seiner Halbschwester getrennt sein wolle. Das Amtsgericht bestellte eine Verfahrensbeiständin für das Kind und holte Stellungnahmen des Jugendamtes ein. 4 2. Nach Anhörung der Kindeseltern sowie der Verfahrensbeiständin wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung und Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn mit angegriffenem Beschluss vom 22. August 2013 zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Verfahrensbeiständin gab eine erneute Stellungnahme ab. Das Jugendamt legte einen aktuellen Bericht über die Entwicklung des Kindes vor. 5 3. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. April 2014 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers ohne mündliche Verhandlung und nochmalige Anhörung der Beteiligten zurück. In seiner Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass keine triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB vorliegen würden, welche eine Abänderung der ursprünglichen Entscheidung angezeigt erscheinen ließen. § 1696 BGB verlange eine Steigerung der auch sonst maßgeblichen Kindeswohlerfordernisse, um eine Änderung der zumal erst kurze Zeit vorher getroffenen Regelung zu rechtfertigen. 6 Das Kind lebe seit Frühjahr 2013 bei der Mutter und werde von dieser versorgt und betreut. Allein diesen tatsächlichen Verhältnissen komme aus der maßgeblichen Sicht und nach dem Zeitempfinden eines fünfeinhalbjährigen Kindes die Qualität einer sehr langfristig verfestigten Kontinuität zu, die bereits nachdrücklich für die Aufrechterhaltung der Betreuungssituation spreche. 7 Dass der Junge von seiner Halbschwester getrennt sei, führe zu keiner anderen Betrachtung. Der Senat habe dies bereits im Ausgangsverfahren berücksichtigt und festgestellt, dass ein relativ großer Altersunterschied zwischen den Kindern bestehe und großzügige Umgangsregelungen ausreichend Raum für Kontakte lassen würden. Die tatsächlichen Verhältnisse seien insoweit unverändert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Mutter führe die Förderung des Kindes nicht fort, sei durch die im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen widerlegt. Dass der Sohn sich nach Aussage der Verfahrensbeiständin in direkten Befragungen nach dem favorisierten Lebensmittelpunkt dahingehend geäußert hatte, eher beim Beschwerdeführer leben zu wollen, führt nach Ansicht des Oberlandesgerichts ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kindeswille sei altersbedingt ohnehin nur begrenzt berücksichtigungsfähig und scheide hier auch deshalb als maßgebliches Entscheidungskriterium aus, weil sich ein entsprechender Wille als nicht überprüfungsfähig erwiesen habe. Das Kind sei erst knapp sechs Jahre alt und befinde sich ersichtlich in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt und wolle es sich offenbar mit keinem der beiden Elternteile verderben. 8 Von einer nochmaligen Anhörung der Beteiligten wurde abgesehen, weil keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. 9 4. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Juni 2014 wies das Oberlandesgericht die Gehörsrüge zurück. 10 5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe den Änderungsmaßstab des § 1696 Abs. 1 BGB in verfassungswidriger Weise zu Lasten des Beschwerdeführers überspannt. Das Oberlandesgericht habe die Bedeutung des Kindeswillens verkannt und den nachhaltig geäußerten Willen des Jungen, zu dem Beschwerdeführer und zur Halbschwester zurückzukehren, unberücksichtigt gelassen. Das Oberlandesgericht hätte das Kind anhören und den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Es hätte ein Sachverständigengutachten zur Kindeswohldienlichkeit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Beschwerdeführer einholen müssen. Auch habe das Gericht die enge Bindung des Sohnes an seine Halbschwester nicht hinreichend berücksichtigt und die Auswirkungen einer Trennung von der Halbschwester in verfassungswidriger Weise nicht weiter aufgeklärt. Schließlich habe das Oberlandesgericht bei der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers nicht maßgeblich auf den Kontinuitätsgrundsatz abstellen dürfen, da sich das Kind bei der Mutter gerade nicht eingelebt und vor dem Wechsel in den Haushalt der Mutter im Frühjahr 2013 größtenteils beim Beschwerdeführer gelebt habe. II. 11 Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. 12 1.
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