KVRE407531401 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20141107 2 BvR 2799/11 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 222 Abs 2 ZPO vorgehend AG Schleswig, 15. November 2011, Az: 21 C 240/11, Beschlussvorgehend AG Schleswig, 7. Oktober 2011, Az: 21 C 240/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess durch Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes 1. Das Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 7. Oktober 2011 - 21 C 240/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben, und die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 15. November 2011 - 21 C 240/11 - wird damit gegenstandslos. 2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft das rechtliche Gehör in einem Zivilrechtsstreit. 2 1. Der Beschwerdeführer war im fachgerichtlichen Verfahren als Grundstückseigentümer auf Zahlung von Entgelt aus einem Stromlieferungsvertrag in Anspruch genommen worden. 3 Das Amtsgericht beschloss, dass im schriftlichen Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO entschieden werden solle, und bestimmte als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden könnten, zunächst den 15. August 2011, schließlich mit Beschluss vom 16. August 2011 den 1. Oktober 2011. Dieses Datum fiel auf einen Sonnabend. Mit Schriftsatz vom 15. August 2011 trug der Beschwerdeführer vor, bei der Verbrauchsstelle handle es sich um ein Mietobjekt, und Vertragsbeziehungen seien nur mit den jeweiligen Mietern begründet worden. Zum Beweis dieser Tatsachen benannte er mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011, der bei Gericht am selben Tag einging, seine Tochter als Zeugin. 4 Mit angegriffenem Urteil vom 7. Oktober 2011 gab das Gericht der Klage überwiegend statt. Zwischen den Parteien bestehe ein Energielieferungsvertrag. Ein substantiierter Vortrag zu einem anderen Abnehmer unter Beweisantritt sei erst mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 erfolgt. Dieser Schriftsatz sei allerdings nach Ablauf der Schriftsatzfrist am 1. Oktober 2011 bei Gericht eingegangen. 5 2. Mit seiner hiergegen erhobenen Anhörungsrüge trug der Beschwerdeführer vor, sein am 4. Oktober 2011 eingegangener Schriftsatz sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Gemäß § 222 Abs. 2 ZPO ende die Frist mit Ablauf des ersten Werktags, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend falle. 6 Mit angegriffenem Beschluss vom 15. November 2011 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Die Schriftsatzfrist sei abgelaufen gewesen, denn es habe sich bei der gesetzten Frist um eine datierte Frist gehandelt, auf die § 222 Abs. 2 ZPO nur anzuwenden sei, wenn der Fristablauf auf einen Sonn- oder Feiertag falle (unter Verweis auf Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 222 Rn. 1 "mit entsprechendem Nachweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts"). 7 3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Nichtberücksichtigung des am 4. Oktober 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatzes und verweist auf Rechtsprechung und Literatur, aus der sich ergebe, dass entgegen der Annahme des Amtsgerichts § 222 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt auch für Fristen mit datiertem Ende gelte. 8 4. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein und die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. II. 9 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet. 10 1. Das Urteil des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. 11
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