KVRE407591401 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20141016 1 BvR 2452/14 Nichtannahmebeschluss § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 3 BVerfGG vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 8. Juli 2013, Az: 8 ZB 13.1119, Beschlussvorgehend VG München, 16. April 2013, Az: M 2 K 12.3918, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verschuldete Fristversäumung (§ 93 Abs 1, 2 BVerfGG) bei Scheitern der Telefax-Übermittlung einer Beschwerdeschrift wegen Fehlkonfiguration des Faxgerätes des Versenders 1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist. 2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG). 3 1. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers trägt vor, die Übertragung des Beschwerdeschriftsatzes per Fax am letzten Tag der Frist sei gescheitert, da sein Faxgerät und das Faxgerät des Bundesverfassungsgerichts nicht kompatibel gewesen seien, was ihm bislang unbekannt gewesen sei. Dieser Fehler sei erst durch einen Techniker der Telekom, der die Einstellungen an seinem Gerät verändert habe, behoben worden. 4 2. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumnis nach § 93 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG. 5
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