KVRE407671401 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20141112 1 BvR 159/09 Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren Art 6 Abs 2 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG vorgehend BGH, 26. November 2008, Az: XII ZB 103/08, Beschlussvorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 20. Mai 2008, Az: 15 UF 55/08, Beschlussvorgehend AG Potsdam, 31. März 2008, Az: 43 F 73/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der hälftigen Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - Sorgerecht des nichtehelichen Vaters Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betraf eine Entscheidung zum elterlichen Sorgerecht. Der Beschwerdeführer ist der Vater eines nichtehelich geborenen Sohnes, für den keine Sorgeerklärung abgegeben wurde. 2 1. Im März 2008 beantragte der Beschwerdeführer wegen Meinungsverschiedenheiten in Fragen der Gesundheitssorge, der Kindesmutter das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB zu entziehen und auf ihn zur alleinigen Ausübung zu übertragen, hilfsweise sinngemäß die Einräumung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts. Die Kindesmutter stimmte der Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts nicht zu, woraufhin das Amtsgericht den Antrag insgesamt zurückwies. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 BGB lägen nicht vor. Die Begründung eines Mitsorgerechts des Beschwerdeführers setze zwingend die Zustimmung der Kindesmutter voraus, an der es fehle. Die hiergegen gerichteten Beschwerden zum Oberlandesgericht und zum Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg. 3 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung seines Elternrechts geltend, wobei er sich auf die Verfassungswidrigkeit der Entscheidung insgesamt sowie mittelbar der Rechtslage, wonach eine Einräumung des Sorgerechts von der Zustimmung der Kindesmutter abhänge, wenn kein Fall des § 1666 BGB vorliege, berief. 4 3. Nachdem der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 21. Juli 2010 entschieden hatte, dass es mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sei, den Vater eines nichtehelichen Kindes von der Sorgetragung generell auszuschließen, wenn die Weigerung der Mutter des Kindes, der gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder dessen Alleinsorge für das Kind zuzustimmen, nicht gerichtlich am Maßstab des Kindeswohls überprüft werden kann (BVerfGE 127, 132 ff.), erklärte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache insgesamt für erledigt und ersuchte um Auslagenerstattung sowie Festsetzung des Gegenstandswerts. 5 4. Das Land Brandenburg hat zur Auslagenerstattung und zum Gegenstandswert Stellung genommen. II. 6 1. In dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang war anzuordnen, dass dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen sind. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.