KVRE407981501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150108.2bvr241913 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20150108 2 BvR 2419/13 Nichtannahmebeschluss Art 13 Abs 1 GG, § 278 StGB, § 102 StPO vorgehend LG Kiel, 30. September 2013, Az: 7 Qs 73/13, Beschlussvorgehend AG Kiel, 16. Juli 2013, Az: 43 Gs 2066/13, Beschlussvorgehend BVerfG, 2. Dezember 2013, Az: 2 BvR 2419/13, Einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung der Wohn- und Praxisräume eines Zahnarztes bei hinreichendem Tatverdacht einer Straftat gem § 278 StGB verfassungsrechtlich unbedenklich, insb noch verhältnismäßig I. 1 1. Der Beschwerdeführer erstattete für private Krankenkassen Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit zahnärztlicher Behandlungen. In einem Gutachten vom 28. Juli 2008 verneinte er die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung, die Gegenstand eines Behandlungsplans des Zahnarztes Dr. M. war. Im nachfolgenden von der Patientin mit dem Ziel der Kostenerstattung geführten Gerichtsverfahren hielt der gerichtlich bestellte Gutachter die gewünschte Behandlung für medizinisch erforderlich. Das Gericht schloss sich dieser Bewertung an. 2 Im Juli 2012 erstellte der Beschwerdeführer ein Gutachten für einen anderen Patienten des Zahnarztes Dr. M. und verneinte auch in diesem Fall die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Daraufhin beauftragten Dr. M. und sein Patient einen (Gegen-)Gutachter, der in seinem Gutachten die Ausführungen des Beschwerdeführers als "erschreckend" und "falsch" bezeichnete und dem Beschwerdeführer vorwarf, der Textinhalt seiner Gutachten sei stets nahezu identisch. 3 Dr. M. erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Betrugs (§ 263 StGB) und des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB). Er behauptete, der Beschwerdeführer fertige in großem Umfang im Auftrag diverser privater Krankenkassen Gutachten, bei denen er wider besseres Wissen zugunsten der Krankenkassen die medizinische Notwendigkeit von Heilbehandlungen verneine. In einschlägigen Fachkreisen sei allgemein bekannt, dass der Beschwerdeführer in großem Umfang für zahlreiche private Krankenversicherer als Gutachter, sozusagen als "Sparkommissar", zu Fragen der medizinischen Notwendigkeit tätig sei. Der Anzeige legte er das Gutachten des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2008, seinen diesbezüglichen Behandlungsplan, das gerichtlich in Auftrag gegebene Gutachten und das Urteil des Landgerichts sowie das sich auf einen anderen Patienten beziehende Gutachten des Gegengutachters bei. 4 2. Ohne weitere Ermittlungen beantragte die Staatsanwaltschaft Kiel daraufhin den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Mit angegriffenem Beschluss vom 16. Juli 2013 ordnete das Amtsgericht Kiel die Durchsuchung der Zahnarztpraxis und Wohnräume des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des zivilgerichtlich ausgeurteilten Falls des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse verdächtig; die Durchsuchung diene der Auffindung von Beweismitteln, insbesondere Unterlagen, die Aufschluss über Art und Umfang der vom Beschwerdeführer im Auftrag von privaten Krankenversicherungen erstellten Gutachten sowie die dafür empfangene Vergütung gäben. 5 3. Die Durchsuchung wurde am 4. September 2013 vollzogen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Beschwerdeführers half das Amtsgericht Kiel mit Beschluss vom 9. September 2013 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Kiel zur Entscheidung vor. Dieses verwarf die Beschwerde mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 30. September 2013 unter ergänzenden Ausführungen zum Anfangsverdacht und zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung als unbegründet. II. 6 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Bedeutung und Tragweite der Grundrechte, in die der Durchsuchungsbeschluss eingreife, geböten es, dass vor dessen Erlass nur in Ausnahmefällen wie einem drohenden Beweismittelverlust auf verdachtsabklärende Ermittlungsmaßnahmen verzichtet werden könne. Allein die Strafanzeige stelle keine ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Durchsuchung dar. Die Durchsuchung sei im konkreten Fall unverhältnismäßig gewesen, da den Strafverfolgungsbehörden mildere Mittel zur Abklärung der erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer zur Verfügung gestanden hätten. Die Zivilakte des ausgeurteilten Falls hätte beigezogen und der Anzeigeerstatter und der Gegengutachter zu ihren Behauptungen befragt sowie das von dem Gegengutachter als vermeintlich vollkommen unzutreffend bezeichnete Gutachten des Beschwerdeführers und andere Gutachten bei den Krankenkassen angefordert werden müssen. 7 2. Auf einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hat die Kammer am 2. Dezember 2013 eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt erlassen, die Sichtung und Auswertung sämtlicher bei der Durchsuchung in behördlichen Gewahrsam gelangten und dort noch befindlichen Daten und Beweisgegenstände bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu unterlassen. Die einstweilige Anordnung wurde um insgesamt acht Monate verlängert. III. 8 1. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein hat von einer Stellungnahme abgesehen. 9 Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Insbesondere sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass vor Anordnung der Durchsuchung keine anderen Ermittlungen durchgeführt worden seien; offene Ermittlungen hätten möglicherweise den Ermittlungserfolg gefährdet. 10 2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 591 Js 21254/13 der Staatsanwaltschaft Kiel vorgelegen. IV. 11 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). 12 1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. 13
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