KVRE408131501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150121.2bvr185613 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20150121 2 BvR 1856/13 Stattgebender Kammerbeschluss Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 76 Abs 1 JVollzG ND, § 114 Abs 2 S 1 StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG vorgehend LG Braunschweig, 7. August 2013, Az: 50 StVK 601/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch Versagung von Eilrechtsschutz im Strafvollzug bei ungerechtfertigter Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache - zudem unzulässige faktische Auswechslung der sanktionierten Handlung Der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 7. August 2013 - 50 StVK 601/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. 1 Die Verfassungsbeschwerde des strafgefangenen Beschwerdeführers betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung einer Disziplinarmaßnahme wegen Gewährung von Schreibhilfe. I. 2 1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 stellte er beim Landgericht Braunschweig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Justizvollzugsanstalt habe ihm untersagt, Schreiben von anderen Gefangenen anzunehmen, zu lesen oder Schreibhilfe zu leisten. Nunmehr werfe ihm die Anstalt vor, er habe gegen die Untersagung verstoßen, und habe ihn am 30. Juli 2013 daher mit einer Disziplinarmaßnahme belegt (getrennte Unterbringung während der Freizeit und Ausschluss von der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen in der Zeit vom 2. bis 4. August 2013). Für die Untersagung fehle es bereits an einer rechtlichen Grundlage; er habe aber auch nicht gegen die Untersagung verstoßen. Er beantrage, die Disziplinarmaßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen; in der Hauptsache beantrage er die Feststellung, dass die verhängte Disziplinarmaßnahme rechtswidrig gewesen sei. 3 2. Mit angegriffenem Beschluss vom 7. August 2013 wies das Gericht den Antrag zurück. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 102 NJVollzG abzulehnen gewesen. Eine einstweilige Anordnung dürfe die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn dem Verurteilten durch die von der Justizvollzugsanstalt vorgesehene Maßnahme ein schwerer, unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Nachteil entstünde, der durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht beseitigt werden könne. Eine Eilentscheidung in diesem Sinne sei geboten, wenn irreparable, über den belastenden Charakter der Maßnahme selbst hinausgehende Nachteile drohten oder wenn die Maßnahme offenkundig rechtswidrig sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Eine Genehmigung der Justizvollzugsanstalt für die Annahme oder das Verbringen von Schreiben anderer Gefangener in die Zelle, in der sich das elektronische Schreib- und Lesegerät befinde, liege nicht vor. Die Annahme und der Besitz von Schreiben anderer Gefangener, um Schreibhilfe zu leisten, stelle einen Verstoß gemäß § 76 Abs. 1 NJVollzG dar. Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Regelung bestünden nicht. II. 4 1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 GG. 5 Die Verfassungsbeschwerde betreffe die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung des Sachverhalts bei der gerichtlichen Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug. Die Kammer habe erst sieben Tage nach Antragstellung über seinen Eilantrag entschieden, so dass die Disziplinarmaßnahme bereits vollstreckt gewesen sei. Die Annahme, er begehre eine Vorwegnahme der Hauptsache, stelle einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar. Bei der vorübergehenden Aussetzung einer belastenden Maßnahme nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG könne es sich nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache handeln. Zudem habe das Landgericht einen völlig anderen Grund für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme angenommen als die Justizvollzugsanstalt. Die Justizvollzugsanstalt behaupte, dass ein Schreiben aufgefallen sei, das offensichtlich mit seinem elektronischen Schreibgerät verfasst worden sei; ein solches Schreiben liege aber nicht vor. Auch habe die Justizvollzugsanstalt keine Angaben dazu machen können, um was für ein Schreiben es sich gehandelt habe, an wen es gerichtet gewesen sei und was für einen Inhalt es gehabt habe. Die Kammer führe lediglich aus, dass eine Genehmigung nicht vorgelegen habe und er Schreiben anderer Gefangener mit in seine Zelle genommen habe; dieser Vorwurf sei ihm jedoch gar nicht gemacht worden. Daher habe die Kammer auch - anders als es ihr oblegen hätte - den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Gerade im Rahmen eines Disziplinarverfahrens komme der Sachverhaltsdarstellung jedoch besondere Bedeutung zu. 6 2. Das Justizministerium des Landes Niedersachsen hat von einer Stellungnahme abgesehen. 7 3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens wurden beigezogen. III. 8 Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich begründet. 9 1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts keine Anhörungsrüge erhoben hat. Diese wäre aussichtslos gewesen; sie zu erheben oblag dem Beschwerdeführer daher nicht (vgl. BVerfGE 126, 1 <18>; BVerfGK 7, 115 <116>; 7, 403 <407>; 9, 390 <394>). Die Verfassungsbeschwerde bezeichnet zwar eingangs auch Art. 103 GG als verletzt. Die nachfolgende Begründung greift dies aber nicht wieder auf. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch ansonsten nicht ersichtlich. 10 2. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.