KVRE408761501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150325.1bvr280311 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20150325 1 BvR 2803/11 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 43 Abs 1 S 2 SGB 6, § 43 Abs 2 S 2 SGB 6 vorgehend BAG, 7. Juni 2011, Az: 1 AZR 34/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 21. Dezember 2009, Az: 16 Sa 577/09, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9. November 2009, Az: 16 Sa 577/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs 3 S 2 GG) durch Ausschluss eines Schwerbehinderten von Sozialplanabfindung wegen bestehender Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente - Benachteiligung aufgrund einer Behinderung (§ 1 AGG) zumindest hinreichend ausgeglichen I. 1 Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der anerkannt schwerbehinderte Beschwerdeführer gegen den Ausgang eines Verfahrens vor den Gerichten für Arbeitssachen, mit dem er eine Sozialplanabfindung geltend gemacht hatte. Die Betriebspartner hatten aus Anlass einer Betriebsstilllegung in einem Sozialplan und einer ergänzenden Vereinbarung geregelt, dass unter anderem diejenigen daraus keine Leistungen erhalten sollen, die eine befristete volle Erwerbsminderungsrente beziehen und deren Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar ist. Dies sei bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren anzunehmen. Unter Hinweis auf die deshalb fehlende Anspruchsberechtigung lehnte die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Zahlung einer Sozialplanabfindung ab und zahlte an den Beschwerdeführer 10.000 € aus einem Härtefonds. 2 Das Arbeitsgericht gab der Klage des Beschwerdeführers auf Sozialplanabfindung teilweise statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht sie ab. Die Revision wies das Bundesarbeitsgericht zurück. Sozialpläne unterlägen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle auch mit Blick auf das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Diese Norm sei entsprechend den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen. Es liege zwar eine Ungleichbehandlung vor, doch keine Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG, denn der Beschwerdeführer und die vom Sozialplan Begünstigten seien hinsichtlich der durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht in einer vergleichbaren Situation. Während die Anspruchsberechtigten ihr Einkommen infolge der Betriebsstilllegung verlören, trete dieser Nachteil bei dem Beschwerdeführer nicht ein. Der Anspruch auf eine Abfindung werde auf diejenigen beschränkt, deren Einkommen unmittelbar aufgrund der Stilllegung des Betriebes entfalle und die nicht anderweitig abgesichert seien. Es spiele keine Rolle, woraus sich diese Absicherung ergebe, denn der Sozialplan habe eine rein zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion, aber keine kompensatorische Funktion der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. II. 3 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Rüge des Beschwerdeführers, die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verletzten Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, greift nicht. 4 1. Der Durchsetzung des Diskriminierungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dienen die Vorschriften des § 75 Abs. 1 BetrVG und des § 3 Abs. 1 AGG, die entsprechend auszulegen sind. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist allerdings Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert nur, ob bei Auslegung und Anwendung einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt ist. Das ist nicht nur bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Normen möglich, sondern auch bei Normen, die der Gesetzgeber zur Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes erlassen hat. Bei Vorschriften, die grundrechtliche Schutzpflichten erfüllen sollen, ist das maßgebende Grundrecht dann verletzt, wenn ihre Auslegung und Anwendung den vom Grundrecht vorgezeichneten Schutzzweck grundlegend verfehlt. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (vgl. BVerfGE 89, 276 <285 f.> m.w.N.). 5 2. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen (vgl. BVerfGE 99, 341 <357>). Untersagt sind auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung liegt nicht nur bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann er so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Dies kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall entschieden werden (vgl. BVerfGE 96, 288 <303>). 6 3. Nach diesen Grundsätzen ist die Anwendung von § 75 Abs. 1 BetrVG und § 3 AGG durch das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.