BVerfG 1 BvR 2120/14
KVRE408941501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150325.1bvr212014 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20150325 1 BvR 2120/14 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 491 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO vorgehend LG Bonn, 2. Juli 2014, Az: 5 S 28/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verjährung von Rückforderungsansprüchen bzgl Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen als Frage von grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung des Anspruchs auf Justizgewährung durch Nichtzulassung der Revision - Gegenstandswertfestsetzung 1. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Juli 2014 - 5 S 28/14 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren über die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts im Zusammenhang mit der Gewährung eines Verbraucherdarlehens. Sie beanstandet die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.
2 Die Beschwerdeführer, Kläger des Ausgangsverfahrens, nahmen im September 2009 bei der im Ausgangsverfahren beklagten Bank ein zu verzinsendes Verbraucherdarlehen auf, für das die Bank ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 900 € erhob, das in den Bruttokreditbetrag (30.900 €) eingerechnet war und bei der im Jahr 2009 erfolgten Auszahlung des um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettokreditbetrages (30.000 €) von der Bank einbehalten wurde.
3 Nachdem die Beschwerdeführer die Bank erfolglos zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts aufgefordert hatten, erhoben sie im Oktober 2013 Klage zum Amtsgericht mit dem Antrag, die Bank zur Zahlung von 900 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Begründet wurde die Forderung mit der Unwirksamkeit der das Bearbeitungsentgelt vorsehenden Klausel unter Bezugnahme auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen, die ein formularmäßig erhobenes Bearbeitungsentgelt neben dem vertraglichen Darlehenszins als unangemessene Benachteiligung des Bankkunden und daher als nach den Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam eingestuft hätten. Die beklagte Bank erhob im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung die Einrede der Verjährung.
4 Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch sei verjährt. Der Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach sei die Verjährungsfrist mit dem 31. Dezember 2012 abgelaufen. Dass den Beschwerdeführern im Jahr 2009 möglicherweise die Unwirksamkeit der Entgeltregelung nicht bewusst gewesen sei, wirke sich auf die Frage der Verjährung nicht aus. Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben gewesen. Nur bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Hiervon könne jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.
5 Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer wies das Landgericht mit dem von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zurück. Mit dem im Februar 2008 veröffentlichten Aufsatz des damaligen Vorsitzenden des unter anderem für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Nobbe, WM 2008, S. 185 <187 f., 193 f.>), den die Beschwerdeführer anführten, hätten Banken und Bankkunden gleichermaßen mit einer Änderung der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung rechnen müssen. Daher hätten Bankkunden schon ab 2008 die Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen erwägen müssen. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Entscheidung, der keine sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellende ungeklärte Rechtsfrage zugrunde liege, sich als Folge einer Subsumtion von Tatsachen unter gesetzlich vorgegebene und höchstrichterlich geklärte Rechtssätze erweise. Außerdem existierten keine fachgerichtlichen Entscheidungen, die zu der Frage, wann der Verjährungsbeginn herausgeschoben sei, eine abweichende Rechtsauffassung vertreten würden.
II.
6 Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung sowohl von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot als auch ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Nichtzulassung der Revision verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Der klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche der Darlehensnehmer wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte komme grundsätzliche Bedeutung zu. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei nicht richtig. Dies belege die am 4. Juni 2014 veröffentlichte Pressemitteilung (Nr. 89/2014) des Bundesgerichtshofs, in der dieser eine Verhandlung über zwei divergierende landgerichtliche Urteile, die stellvertretend für eine Vielzahl weiterer anhängiger Gerichtsverfahren stünden, für den 28. Oktober 2014 angekündigt habe. Unter diesen Umständen erweise sich die Nichtzulassung der Revision zugleich als willkürlich. Die Zulassung sei aufgrund divergierender Auffassungen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen.
III.
7 Die Verfassungsbeschwerde ist dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der im Ausgangsverfahren beklagten Bank zugestellt worden. Beide haben von einer Stellungnahme abgesehen.
IV.
8 Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
9 1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Landgericht hat durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO den Zugang der Beschwerdeführer zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt.
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BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 104, 220 <232>; 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGK 19, 467 <473>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 <573>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, WM 2014, S. 251 f.; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 176/12 -, WM 2014, S. 2093 <2094>).
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12 Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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15 Die sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen stellende Rechtsfrage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, war schon zu dem vorgenannten Zeitpunkt in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise zum Streitstand: BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, WM 2014, S. 2261 <2265> Rn. 39 ff. sowie - XI ZR 17/14 -, BKR 2015, S. 26 <29 f.> Rn. 37 ff.; zuvor schon bei Göhrmann, BKR 2013, S. 275 <276 ff.>; Becher/Krepold, BKR 2014, S. 45 <57> mit Fn. 111; Maier, VuR 2013, S. 397; Strube/Fandel, BKR 2014, S. 133 <142 ff.>). Dies dokumentiert auch die Pressemitteilung (Nr. 89/2014) des Bundesgerichtshofs, die am 4. Juni 2014 - mithin zeitlich vor dem angegriffenen Urteil des Landgerichts - veröffentlicht wurde und für den 28. Oktober 2014 eine Verhandlung über zwei divergierende landgerichtliche Urteile ankündigte, die unter anderem wegen grundsätzlicher Bedeutung der Verjährungsfrage die Revision zugelassen hatten (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 4. September 2013 - 2 S 48/13 -, juris, Rn. 29; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 13 S 127/13 -, BeckRS 2014, 11270) und die erkennbar stellvertretend für eine Vielzahl weiterer in den Instanzen und beim Bundesgerichtshof anhängiger Gerichtsverfahren standen.
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19 2. Das angegriffene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
20 Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführer im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.
V.
21 1. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
22 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den durch das Bundesverfassungsgericht für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entwickelten Maßstäben (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 f.>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE408941501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public