r Richterbesoldung gemäß BBesO iVm nordrhein-westfälischem Sonderzahlungsgesetz
r Feststellung des Vorliegens einer Unteralimentation 1. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht
r amtsangemessenen Alimentierung der Richter und Staatsanwälte entspricht eine
rückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden. 2. Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus
ermitteln. 3. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
m Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus
kommt (deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder). Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (
einem schonenden Ausgleich
bringen (
r gemeinsamen Entscheidung verbunden.
G LSA, in der Fassung des Gesetzes
r Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 236]) in der Fassung des Anhangs 1 Anlage 2 Nummer 4
Nummer 7 des Gesetzes
r Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
G LSA, in der Fassung des Gesetzes
r Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 236]) in der Fassung des Anhangs 2 Anlage 2 Nummer 4
Nummer 7 des Gesetzes
r Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
G LSA, in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 [Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - LBVAnpG 2009/2010] vom 9. Dezember 2009 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 598]) in der Fassung des Anhangs 1 Anlage 2 Nummer 4
Nummer 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 (Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - LBVAnpG 2009/2010) vom
G LSA, in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 [Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - LBVAnpG 2009/2010] vom 9. Dezember 2009 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 598]) in der Fassung des Anhangs 2 Anlage 2 Nummer 4
Nummer 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 (Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - LBVAnpG 2009/2010) vom
treffen.
G, in der Fassung vom
G in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 1
Nummer 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie
r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom
m
G RP, vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119]) in der durch Artikel 3 des Landesgesetzes
r Anpassung der Besoldung und Versorgung 2011 (LBVAnpG 2011) vom
G RP, vom 12. April 2005 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 119]) in der durch Artikel 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes
r Verbesserung der Haushaltsfinanzierung (DienstRÄndG 2011) vom
G RP 2013, in der Fassung des Landesgesetzes
r Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts [Dienstrechtsreformgesetz - DienstrechtsreformG]) vom 18. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 157) sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 3 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar. A. 1 Gegenstand der Entscheidung sind mehrere Richtervorlagen
r Frage der Verfassungsmäßigkeit der sogenannten "R-Besoldung" von Richtern und Staatsanwälten in verschiedenen Ländern und
unterschiedlichen Zeiträumen. 2 Zwei Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09 betreffen die Frage, ob die Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen der Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2003 mit dem Grundgesetz vereinbar war. 3 Vier Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle (2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12) betreffen die Frage, ob die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 mit dem Grundgesetz vereinbar war. 4 Die Vorlage des Verwaltungsgerichts Koblenz (2 BvL 1/14) betrifft die Frage, ob die Besoldung eines Leitenden Oberstaatsanwalts in der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz seit dem 1. Januar 2012 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. I. 5 1. Seit Anfang der 1970er Jahre bis
m Jahr 2003 war für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte allein der Bundesgesetzgeber
ständig. Er hatte von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 74a Abs. 1 a.F. GG für die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Achtundzwanzigsten Gesetzes
r Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 [BGBl I S. 206]) durch den Erlass des Bundesbesoldungsgesetzes abschließend Gebrauch gemacht. Bis
m Jahr 2003 war auch die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (sogenanntes Weihnachtsgeld) und eines jährlichen Urlaubsgeldes bundeseinheitlich geregelt. Nach § 67 Bundesbesoldungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom
denjenigen im Dezember des laufenden Jahres errechnete. Im Jahr 2002 betrug die jährliche Sonderzuwendung 86,31 v.H. des für Dezember 2002 maßgebenden Grundbetrages. Bei Fortgeltung dieser Regelung hätte die Sonderzuwendung im Jahr 2003 84,29 v.H. der Dezemberbezüge betragen. 7 Das Urlaubsgeld war im Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz - UrlGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) geregelt. Richter und Staatsanwälte zählten
dem nach § 1 Abs. 1 UrlGG berechtigten Personenkreis. § 1 UrlGG lautete wie folgt: § 1 Berechtigter Personenkreis
gestanden haben oder Dienst- oder Anwärterbezüge unmittelbar nach Beendigung der Elternzeit wieder
stehen. Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst angerechnet.
m ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgenden Monats. 9 Nach § 4 Abs. 1 UrlGG betrug das Urlaubsgeld für Richter und Staatsanwälte 255,65 €. § 4 UrlGG lautete: § 4 Höhe des Urlaubsgeldes
stehende Urlaubsgeld anzurechnen. 10 2. Ab dem Jahr 2002 gab es Bestrebungen, die Richter-/Beamtenbesoldung für eigenständige Regelungen der Länder
öffnen, die schließlich in eine
nächst auf das Sonderzahlungsrecht begrenzte Teilföderalisierung der Besoldung mündeten. 11 a) Durch einen Gesetzesantrag des Landes Berlin vom 5. November 2002
r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften sollte erreicht werden, die Besoldung in bestimmtem Umfang für eigenständige Regelungen der Länder
öffnen. Der Gesetzentwurf sah ein vollständiges oder teilweises Absehen oder ein zeitlich von Land
Land unterschiedliches Inkraftsetzen von Besoldungsanpassungen, die Reduzierung der jährlichen Sonderzuwendung und das Absenken des Urlaubsgeldes vor (vgl. den Entwurf eines Gesetzes
r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, Bundesrat Drucksache [BRDrucks] 819/02; Bundestag Drucksache [BTDrucks] 15/1021, S. 1). Der Bundesrat beschloss einen Gesetzentwurf
r Einbringung beim Deutschen Bundestag, der den Ländern die Möglichkeit einräumte, in begrenzten Bereichen der Besoldung - beim Urlaubsgeld und der jährlichen Sonderzuwendung - vom Bund abweichende Regelungen aufgrund regionaler Besonderheiten
treffen. Auf das im Gesetzesantrag des Landes Berlin enthaltene Ziel einer Öffnung bei der Besoldungsanpassung wurde hingegen verzichtet (BRDrucks 819/02). Im Einzelnen führte die Begründung
m Gesetzentwurf aus, dass die besoldungs- und finanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten der Länder bei ihrem beamteten Personal den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der einzelnen Länder nicht gerecht würden, und zwar weder im Hinblick auf eine schwierige, teils extrem belastete Situation ihrer Haushalte noch im Hinblick auf regionale, soziale und leistungsbezogene Handlungsmöglichkeiten und Erfordernisse. Deshalb seien im Tarifbereich wie im Bereich der Beamtenbesoldung schrittweise geeignete Flexibilisierungen und Regionalisierungen
r Eröffnung eines breiteren Handlungsspielraums für die Länder erforderlich (vgl. BTDrucks 15/1021, S. 7). 12 b) Die Teilföderalisierung des Besoldungsrechts wurde vollzogen durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie
r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798). Durch Art. 18 Abs. 1 BBVAnpG 2003/2004 wurden das Sonderzuwendungsgesetz und das Urlaubsgeldgesetz aufgehoben. Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 regelte ihre übergangsweise geltende weitere Anwendung. Die Vorschrift lautet: Artikel 18 Aufhebung von Vorschriften
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
m Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen
r Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden. (…) 13 Den Ländern wurde gemäß Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 im Wege einer Neufassung des § 67 BBesG
gleich die Befugnis eingeräumt, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung
erlassen. Diese "Öffnungsklausel" schreibt einen bundeseinheitlichen Höchstbetrag der Sonderzahlungen vor, gewährt dem Bund und den Ländern aber im Übrigen - hinsichtlich Höhe, Zweck, Struktur und Zahlungsweise - umfassende inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Die Passage lautet: Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020),
letzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1.-
r Höhe von 25,56 € gewährt werden. Bei den Bezügen nach Satz 1 sind die Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt,
lagen und Vergütungen nach den §§ 42a, 45, 47, 48, 50a und 51 sowie sonstige Einmalzahlungen nicht
berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die jährliche Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 um bis
332,34 Euro und für alle übrigen Besoldungsgruppen um bis
255,65 Euro erhöht werden.
bestimmen. Außerdem kann festgelegt werden, dass die Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ruhegehaltfähig sind. Gleichzeitig kann bestimmt werden, dass sie an den allgemeinen Anpassungen nach § 14 teilnehmen."
der sonstigen Besoldung in den Jahren 2003 beziehungsweise 2004 hinzu. Die betreffenden Vorschriften lauten: Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2003 Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
gestanden haben, höchstens 185 Euro, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 6 innerhalb von drei Monaten nach dem
regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden kann."
letzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
ständigkeit für ihren Bereich neu
regeln, in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. 16 a) Der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am
vertreten haben.
sammensetzung der Sonderzahlung Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder. § 6 Grundbetrag für Beamte und Richter
stehen oder in den Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht
stehen. Ab dem Jahr 2006 tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Vomhundertsätze der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis der regelmäßig anzupassenden Bezüge nach dem Stand Dezember 1993 und denen im Dezember des laufenden Jahres errechnet. Das Finanzministerium wird ermächtigt, den jeweils maßgebenden Vomhundertsatz festzusetzen.
m Gesetzentwurf vom 15. September 2003 wird die Lage der öffentlichen Haushalte im Land, die insbesondere aufgrund der negativen wirtschaftlichen Entwicklung und der hohen Steuerausfälle äußerst angespannt sei, als Problem benannt. Von der daher zwingend gebotenen Entlastung der Haushalte von Land und Kommunen könnten die Personalkosten als größter Ausgabenblock nicht ausgenommen werden; vielmehr müsse die Entlastung auch einen angemessenen Beitrag der Beamten und Versorgungsempfänger einschließen (Landtag Drucksache [LTDrucks] 13/4313, S. 1, 17). 19 b) In Sachsen-Anhalt wurde
m
gleich sollte den wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen des Landes Sachsen-Anhalt dadurch Rechnung getragen werden, dass die Höhe der künftigen Sonderzahlung unter das bisherige Niveau abgesenkt werde, um die Haushalte
entlasten. 21 Durch das Gesetz
r Änderung des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004 (GVBl S. 834) wurde das Sonderzahlungsgesetz bezogen auf Richter und Staatsanwälte schließlich dahingehend geändert, dass an die Stelle der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 € für jedes Kind tritt. § 2 BSZG-LSA wurde
m 1. Januar 2005 wie folgt neu gefasst: § 2 Jährliche Sonderzahlung
steht, erhalten die Sonderzahlung selbst. 22 Der Gesetzentwurf zielte darauf ab, durch eine dauerhafte Senkung des Ausgabenniveaus insgesamt eine Konsolidierung des Landeshaushaltes und die Rückführung der Neuverschuldung
erreichen (vgl. die Gesetzesbegründung LTDrucks 4/1799, S. 7). 23 c) In Rheinland-Pfalz wurde durch Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes
r Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
r Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungsfaktor im Sinne von § 13 des vorgenannten Gesetzes 0,70 beträgt. 25 bb) Ab dem Jahr 2004 wurde auf der Grundlage des durch Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes
r Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl S. 343) in das Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz neu eingefügten § 11 Nr. 1 die Sonderzahlung in der Weise auf einen Betrag von 50 v.H. eines Monatsgehalts gekürzt, dass als jährliche Sonderzahlung (vgl. § 8 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes
r Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003) eine laufende monatliche Zahlung gewährt wurde, die sich auf 4,17 v.H. der monatlichen Bezüge belief. § 11 Nr. 1 lautete in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes
r Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003: § 11 Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung Der monatliche Grundbetrag beläuft sich auf 4,17 v. H. und bemisst sich nach den Bezügen, die dem Berechtigten für den jeweiligen Monat
stehen. Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind 1. bei Empfängern von Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden,
schüsse
m Grundgehalt für Professoren an Hochschulen in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes), 2. - 4. … 26 Der Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung wurde mit Wirkung
m 1. Januar 2009 durch Erhöhung der Bezüge des jeweiligen Monats um 4,17 v.H. in die Besoldung integriert (vgl. § 1 Nr. 1 des Art. 1 des Landesgesetzes
r Integration der jährlichen Sonderzahlung und
r Anpassung der Besoldung und Versorgung 2009/2010 vom 7. April 2009 [GVBl S. 142]). 27 cc) Schließlich wurde im Jahr 2004 das Urlaubsgeld für die Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie die Besoldungsordnung R gestrichen und die Zahlung eines Sonderbetrags in Höhe von 40 € je Kind im Monat Juli eingeführt (Art. 1 des Zweiten Landesgesetzes
r Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 [GVBl S. 343]).
diesem Zweck wurden die §§ 14 und 15 in das Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz eingefügt: § 14 Bestandteile, allgemeine Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsweise der Einmal-Sonderzahlung
steht, einen Sonderbetrag für Kinder in Höhe von 40 EUR. § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden. 28 Eingangs der Begründung
dem Entwurf dieses Gesetzes weist die Landesregierung darauf hin, dass angesichts der haushalts- und gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf Einsparungen auch im Personalkostenbereich nicht verzichtet werden könne. Dem dadurch entstehenden Regelungsbedürfnis werde mit dem Gesetzentwurf Rechnung getragen (vgl. LTDrucks 14/2505, S. 1). Weiter wird ausgeführt, dass "[h]auptsächlicher Regelungsgegenstand des Vorhabens […] die Neugestaltung und gleichzeitige Absenkung der jährlichen Sonderzuwendungen der Beamten und Richter im Landesdienst
r Erzielung der vorbezeichneten Einsparvolumina als Beitrag
r Konsolidierung des Landeshaushaltes" sei (LTDrucks 14/2505, S. 9). 29 4. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Richter-/Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über. 30 Das Gesetz
r Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006
einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte Art. 74a GG (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes
r Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes
gewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung
m Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden. 31 5. Die Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09) beziehen sich auf das Kalenderjahr 2003, also einen Zeitraum der zwischen Bund und Ländern geteilten Gesetzgebungskompetenz im Besoldungsrecht. Die Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle (2 BvL 3/12 bis 6/12) betreffen die Kalenderjahre 2008 bis 2010, die Vorlage des Verwaltungsgerichts Koblenz (2 BvL 1/14) die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung seit dem Jahr 2012, also Zeiträume, in denen die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Länder ausschließlich bei den Ländern lag. 32 a) Grundlage der Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 war das BBesG a.F. 33 aa) § 1 BBesG a.F. regelte den personellen und sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes und lautete wie folgt: § 1 Geltungsbereich
r Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
lagen,
r Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.
grunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des 35. Lebensjahres bis
dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr
rückgelegt hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.
r Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. 35 Anlage III
m BBesG a.F. enthielt die einzelnen Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung R; in Anlage IV Nr. 4
m BBesG a.F. waren die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R aufgeführt. 36 cc) Eine lineare Besoldungsanpassung im Jahr 2003 erfolgte im Wege einer Änderung des § 14 BBesG a.F. durch Art. 1 BBVAnpG 2003/2004.
m
r Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl S. 236) regelte den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes galten für die Besoldung bundesrechtliche Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sie nicht durch Landesrecht ersetzt wurden. § 1 LBesG LSA 2005 in der Fassung des Gesetzes
r Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 lautete wie folgt: § 1 Geltungsbereich
r vollständigen Ersetzung als Landesrecht fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz heranzuziehen. 40 bb) Für die Höhe der Besoldung verwies § 18c LBesG LSA 2005 (eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes
r Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007) auf die Anlagen der Anhänge
m Landesbesoldungsgesetz. Er lautete in der der vom
letzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407, 2454): - Anlage 2 die Anlage IV
m Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 3 die Tabelle der Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung C in der Anlage 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1843, 1846), - Anlage 4 die Anlage V
m Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 5 die Anlage VIII
m Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 6 die Anlage IX
m Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 7 die Tabelle der Amtszulagen, Stellenzulagen,
lagen, Vergütungen der Bundesbesoldungsordnung C in der Anlage 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1843, 1846), - Anlage 9 die Anlage VIa
m Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 10 die Anlage Vlb
m Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 11 die Anlage Vlc
m Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 12 die Anlage Vld
m Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 13 die Anlage VIe
m Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 14 die Anlage VIf
m Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 15 die Anlage VIg
m Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 16 die Anlage Vlh
m Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 17 die Anlage Vli
m Bundesbesoldungsgesetz, - Anlage 18 die Beträge aus § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte, - Anlagen 19 bis 24 die Anlage 6
Nr. 6 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1843, 1883 bis 1891), - Anlage 26 die Beträge aus § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte unter Berücksichtigung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung.
m LBesG LSA 2005 und für den Zeitraum vom
m LBesG LSA 2005, jeweils in der Fassung des Gesetzes
r Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
m 28. Februar 2010 aus den Anlagen in Anhang 1 für die dort genannten Besoldungsbestandteile.
m LBesG LSA 2005 in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2009/2010 vom
r Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007: § 18b Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge
r Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse geleistet werden,
mal durch den Wegfall des Urlaubsgeldes ab dem Jahr 2004 und der Kürzung der Sonderzuwendung ab dem Jahr 2003 bis
r vollständigen Streichung deutliche Einschnitte im Bereich der Sonderzahlungen vorgenommen worden seien (LTDrucks 5/674, S. 81). 46 Ab dem
m
r Besoldung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 25,56 € für jedes Kind eine im Jahr 2007 gemäß § 18a LBesG LSA 2005 in der Fassung vom 25. Juli 2007 gewährte Einmalzahlung in Höhe von 620 €. § 18a LBesG LSA 2005 lautet wie folgt: § 18a Einmalzahlung 2007
r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
nächst das Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz vom
r Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (DienstRÄndG RP 2011 [GVBl S. 430]). § 1 LBesG RP 2005 lautete in dieser Fassung wie folgt: § 1 Geltungsbereich
letzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466).
diesem Besoldungsgesetz und lautete in der Fassung des DienstRÄndG RP 2011 folgendermaßen: § 2a Höhe der Besoldung
den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Die Anlage VI ersetzt die Anlage 1
Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern vom
letzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774).
m LBesG RP 2005 regelte die Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung R ab 1. Januar 2012. 55
m 1. Juli 2012 in Kraft, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und -gruppen bereits
m 1. Januar 2012 (vgl. Art. 18 Nr. 3 DienstRÄndG RP 2011). Art. 1 DienstRÄndG RP 2011 lautet wie folgt: Artikel 1 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2012 sowie Neustrukturierung des Familienzuschlags
letzt geändert durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom
m 1. Juli, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen bereits
m 1. Januar jedes Jahres (vgl. Art. 18 Nr. 6 bis 9 DienstRÄndG RP 2011). 57 Nach der Gesetzesbegründung dient die Deckelung der Gehaltserhöhungen auf 1,0 v.H. bis
m Jahr 2016 einerseits - auch mit Blick auf die Einhaltung der sogenannten Schuldenbremse im Grundgesetz - dem Ziel der Haushaltskonsolidierung und soll andererseits den Bediensteten angesichts der schwierigen Haushaltssituation Planungssicherheit geben (vgl. LTDrucks 16/281, S. 1 und 51 f.). Das zeitversetzte Inkrafttreten für Angehörige der höheren Besoldungsgruppen sei Ausdruck einer sozialen Staffelung innerhalb der vorgesehenen linearen Anpassungen, die jedoch nur temporären Charakter habe (vgl. LTDrucks 16/281, S. 50). 58 bb) Mit dem LBesG RP 2013 (verkündet als Art. 1 des Landesgesetzes
r Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 [GVBl S. 157]) hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber schließlich eine landesrechtliche Vollkodifikation des Besoldungsrechts geschaffen. 59 § 1 LBesG RP 2013 legt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fest und lautet wie folgt: § 1 Geltungsbereich
G RP 2013 enthält die Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung R. II. 63 Den fachgerichtlichen Verfahren liegen die folgenden Sachverhalte
grunde: 64
lassung der Berufung beantragten beide Kläger hilfsweise auch die Feststellung, dass ihre Alimentation im Kalenderjahr 2003 verfassungswidrig
niedrig bemessen gewesen sei. 65
r Entscheidung vorgelegt, ob die auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und 4, § 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 i.V.m. Anlage IV Nr. 4 BBesG in den Fassungen der Bekanntmachungen vom
m
r Entscheidung vorgelegt, ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 2 und 4, §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anlage IV Nr. 4 und Anlage V BBesG in den Fassungen der Bekanntmachungen vom
m 31. August 2006 geltenden Fassung (BGBl I 1949 S. 1) nicht vereinbar gewesen ist. 67 c) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hält in beiden Verfahren mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung die vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Erwiesen sich die für die Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, müsste der Senat - bei allfälliger Abweisung der Klagen betreffend die Hauptanträge - den Klagen im Übrigen, das heißt den feststellenden Teil des klägerischen Begehrens betreffend, stattgeben. 68 Das Oberverwaltungsgericht ist von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen überzeugt. Die den Vorlagegegenstand bildenden Normen, aus denen sich in der gebotenen Gesamtbetrachtung die Besoldung der Kläger ergebe, verstießen gegen das von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Alimentationsprinzip. Die Richter und Beamten in Nordrhein-Westfalen hätten im Jahr 2003 Besoldungsabsenkungen hinnehmen müssen, die -
mal gemessen an einer fiktiven Weiterzahlung der Sonderzuwendung in der bisherigen Höhe - in den überwiegenden Fällen deutlich über die "Marginalitätsgrenze" hinausgingen. Zwar hätte im Falle einer Überalimentation die Besoldung auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß abgesenkt werden dürfen. Eine derartige Überalimentation lasse sich für das Jahr 2003 jedoch nicht feststellen. Verfassungsrechtlich tragfähige Gründe für eine Besoldungsabsenkung seien vom Besoldungsgesetzgeber weder genannt noch sonst ersichtlich. Die Löhne und Gehälter vergleichbarer Angestellter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes seien im hier
betrachtenden Zeitraum zwischen 1991 - dem Zeitpunkt,
dem der Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber mit der Festlegung der Besoldungshöhe für in den Beitrittsgebieten verwendete Besoldungsempfänger
erkennen gegeben habe, dass er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation für amtsangemessen ansah - und 2003 weitaus stärker gestiegen als die Beamtenbesoldung, die somit greifbar von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden sei. Die wirtschaftliche Situation der Beamten erschließe sich ergänzend aus der Entwicklung der Einschnitte im Leistungsbereich der Beihilfe, welche nicht unerheblich
r Gesamtbelastung der Nettoeinkommen der Beamten beigetragen hätten. Die Belastungen der Richter und Beamten im Jahr 2003 stellten im Übrigen lediglich einen Ausschnitt aus der Gesamtbelastung dar, die sich in einer Abfolge von weiteren Einschnitten vor und nach den hier streitgegenständlichen Jahren manifestieren. 69
m 31. Dezember 2009 einen
schuss nach § 4 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (Zweite BesÜV) vom
m 1. Januar 2008 und für die
kunft amtsangemessen
alimentieren, erhoben sie Untätigkeitsklage
m Verwaltungsgericht Halle und beantragten festzustellen, dass ihre jeweiligen Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2008 verfassungswidrig
niedrig bemessen seien. 72 Soweit die Kläger die Feststellung begehrten, dass ihre Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2011 verfassungswidrig
niedrig bemessen seien, hat das Verwaltungsgericht die Verfahren jeweils mit Beschluss vom
r Entscheidung vorgelegt, ob die - im Zeitraum vom
r Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
r Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
r Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
rückgeblieben. Vergleichsmaßstab sei ein Referenzsystem, anhand dessen die Fortentwicklung der Alimentation geprüft werden könne. Aus dem Vergleich zwischen der Entwicklung im Referenzsystem und der Alimentation könne bestimmt werden, ob die Steigerung der Alimentation hinter den allgemeinen Entwicklungen
rückbleibe und gegebenenfalls in welchem Umfang. In dieses Referenzsystem seien - beginnend ab dem Jahr 1983, in dem die gesetzgeberische Entscheidung
r generellen Erhöhung der Grundgehälter einerseits und
r Absenkung der Eingangsbesoldung
m Zwecke der Haushaltskonsolidierung andererseits den Schluss
lasse, dass der Gesetzgeber die Grenze
r Unteralimentation als erreicht angesehen habe - die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst und die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes mit einem Gewicht von jeweils 40 v.H. sowie die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse mit 20 v.H. einzustellen, wobei die allgemeine Entwicklung der Tariflöhne und das Bruttoinlandsprodukt je
r Hälfte eingingen. Die Einkommensentwicklung werde dabei statistisch nur als Bruttoanpassung erfasst. Im Wesentlichen ergebe sich nämlich nach Abzug der Einkommensteuer und der typischen Aufwendungen für eine beihilfekonforme Krankenversicherung oder für die soziale Sicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) ein Gleichlauf zwischen dem Nettoeinkommen und der Nettobesoldung. Weder durch die Besteuerung noch durch die Sozialabgaben gebe es Unterschiede der Nettozuwächse in einem Umfang, dass diese eine typisierende Berechnung der Belastung nach Jahren erfordern würden. Hinter diesem Referenzsystem sei die Besoldung im Jahr 2008 um 30,98 v.H., im Jahr 2009 um 25,53 v.H. und im Jahr 2010 um 27,1 v.H.
rückgeblieben. Diese Abweichung sei nicht durch andere, dem Beamten oder Richter
stehende Leistungen ausgeglichen worden. Im Gegenteil hätten die über Leistungskürzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Kürzungen der Beihilfeleistungen
einem noch stärkeren
rückbleiben der Besoldung gegenüber dem Referenzsystem geführt. Es gebe auch außerhalb des Referenzsystems weder Vorteile der Beamten oder Richter gegenüber Arbeitnehmern noch
sätzliche Belastungen der Arbeitnehmer wie etwa einen außergewöhnlichen Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge, die Auswirkungen auf den aktuellen Lebensstandard hätten. Die Differenz zwischen der Entwicklung des Referenzsystems und der Besoldung springe derart "ins Auge", dass von einer greifbaren Abkoppelung der Besoldung gesprochen werden könne. Weder die Finanzlage der öffentlichen Haushalte noch die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel oder die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung könnten eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation begründen. Eine Überalimentation der Richter, die eine Besoldungsabsenkung aus sachlichen Gründen rechtfertigen könnte, lasse sich jedenfalls seit dem Jahr 1983 nicht mehr feststellen. 76 3. a) Der im Jahr 1964 geborene Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens 6 K 445/13.KO (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvL 1/14) wurde mit Wirkung
m 18. Mai 2009
m Leitenden Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 3 LBesG RP 2005) im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz ernannt. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Bezügemitteilung für den Monat Januar 2012 erhob er Klage
m Verwaltungsgericht Koblenz, die darauf gerichtet ist festzustellen, dass sein Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2012 verfassungswidrig
niedrig bemessen sei. 77 b) Das Verwaltungsgericht Koblenz hat das Verfahren mit Beschluss vom 12. September 2013 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen
r Entscheidung vorgelegt, - ob die im Zeitraum vom
r Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom
nächst von Bruttowerten aus. Durch eine entsprechende rechnerische Sicherheitsmarge, die für die streitgegenständliche Besoldung in der Besoldungsgruppe R 3 mit 3 v.H. anzusetzen sei, könne ausgeschlossen werden, dass bei der Referenzgruppe Gehaltserhöhungen anteilig in einem stärkeren Maße durch eine höhere Einkommensteuer oder höhere Aufwendungen für die soziale Sicherung aufgezehrt worden seien, als dies bei der Beamtenbesoldung der Fall gewesen sei. Folglich könne der Schluss gezogen werden, dass eine im Verhältnis
r Entwicklung der Alimentation von Beamten und Richtern höhere Steigerung bei den Bruttogehältern auch
einer entsprechend höheren Steigerung der Nettogehälter gegenüber der Netto-Alimentation geführt habe. Hinter der Entwicklung der in dem Referenzsystem berücksichtigten Einkommen sei die R 3-Besoldung im Jahr 2012 um 20,8 v.H.
rückgeblieben. Bringe man
sätzlich die oben genannte Sicherheitsmarge von 3 v.H. in Abzug, ergebe sich immer noch ein
rückbleiben der R 3-Besoldung um 17,8 v.H. Diesen Wert lege die Kammer
grunde. 80 Angesichts dieses
rückbleibens der Alimentationshöhe gegenüber der allgemeinen Entwicklung liege in jedem Fall eine greifbare Abkopplung vor. Des Weiteren spreche die folgende Erwägung für die evidente Unangemessenheit der Besoldung: Seit dem Jahr 1983 sei die Besoldungsordnung dadurch gekennzeichnet, dass das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 um 9 v.H. und das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 um 17 v.H. unter dem der Besoldungsgruppe R 3 liege. In Relation
dem Referenzsystem stelle "sich die R 3 Besoldung bei wertender Betrachtung nunmehr nur noch als eine solche in der Höhe der Besoldungsgruppe R 1 dar" (vgl. S. 61 des Beschlusses des VG Koblenz vom 12. September 2013 - 6 K 445/13.KO). Für die danach festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Minimums lägen keine rechtfertigenden Gründe vor. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermöge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation nicht
begründen. Systemimmanente Sachgesichtspunkte im Sinne dieser Rechtsprechung, welche die hier festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten verfassungsrechtlichen Minimums rechtfertigen könnten, seien weder den Gesetzgebungsmaterialien der Besoldungsgesetze
entnehmen noch sonst ersichtlich. III. 81 1.
den Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09 haben die Bundesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, der Deutsche Richterbund, der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, die Neue Richtervereinigung, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche BundeswehrVerband, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands schriftlich Stellung genommen. 82
deren Einstellungspraxis im höheren Justizdienst eingeholt. Die Fragen betrafen die Entwicklung der Bewerberzahlen, der Noten der Bewerber, der Zahl der Einstellungen in den höheren Justizdienst, der Noten der in den höheren Justizdienst Eingestellten, der Einstellungsvoraussetzungen für das Eingangsamt im höheren Justizdienst, des Frauenanteils im Eingangsamt im höheren Justizdienst, des Anteils der Teilzeitbeschäftigten im höheren Justizdienst, der Noten in der Zweiten juristischen Staatsprüfung sowie der Beförderungen in die Besoldungsgruppe R 2. V. 85 Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. Dezember 2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten sowie Vertreter der Landtage Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG)
r Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der durchschnittlichen Bruttoverdienste inländischer Arbeitnehmer ausweislich des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex gehört. Außerdem haben sich Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert. VI. 86 Nach der mündlichen Verhandlung hat das Statistische Bundesamt auf Anforderung durch das Gericht weitere Auskünfte
r Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst und der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoverdienste inländischer Arbeitnehmer ausweislich des Nominallohnindex sowie
r Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz vorgelegt, die die Verfahrensbeteiligten
r Kenntnis- und Stellungnahme erhalten haben. B. 87 Die Vorlagen sind
lässig. 88 Das gilt auch für die Vorlage des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09). Gegenstand sind ausweislich des Beschlusstenors und der Entscheidungsgründe die Vorschriften, aus denen sich die Besoldung der Kläger der Ausgangsverfahren in dem streitgegenständlichen Jahr ergibt. Die vom Vorlagegericht benannten Besoldungsbestandteile entsprechen den Komponenten, die einfach-rechtlich in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG aufgezählt sind. Auf diese Besoldungsbestandteile bezieht sich auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
r Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern (vgl. BVerfGE 99, 300 <321>). Im Einzelnen handelt es sich dabei um das Grundgehalt, den Ortszuschlag (jetzt: Familienzuschlag), die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen. Inwieweit all diese Komponenten tatsächlich bei der Bestimmung des amtsangemessenen Besoldungsniveaus heranzuziehen sind, ist eine Frage der Begründetheit. 89 Der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge in den Verfahren 2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09 erstmals im Berufungsverfahren gestellt worden sind, steht der
lässigkeit dieser Vorlagen nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dadurch aufgeworfene Frage der Klageänderung einer vertretbaren Lösung
geführt und die behauptete Verfassungswidrigkeit der Gesamtalimentation wird im Kern mit dem Argument der Neuregelung des Sonderzahlungsrechts begründet, das bereits den ursprünglichen Verfahrensgegenstand bildete.
dem hat das Vorlagegericht
Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger bereits im Verwaltungsverfahren die Verfassungswidrigkeit ihrer Gesamtalimentation geltend gemacht hatten und dass das Landesamt für Besoldung
m diesbezüglichen Vortrag bereits inhaltlich Stellung genommen hatte. Die Rechtsansicht des Vorlagegerichts, dass der Streitstoff deshalb im Wesentlichen derselbe geblieben und die Sachdienlichkeit der Klageänderung
bejahen sei, ist daher weder als willkürlich noch als offensichtlich unhaltbar anzusehen. C. 90 Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt 2005 (Vorlagen des Verwaltungsgerichts Halle 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12) sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 betreffen. Die Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09) und des Verwaltungsgerichts Koblenz (2 BvL 1/14) sind unbegründet. I. 91 1. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die die Besoldung der Richter und Staatsanwälte
messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der bis
m 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes
r Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfGE 119, 247 <272 f.>; 121, 205 <232>). 92 a)
den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur
berücksichtigenden, sondern
beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; 130, 263 <292>; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <392>; 107, 218 <238>) Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>; 130, 263 <292>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>; 130, 263 <292>). 93 b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen
alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt
gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl
der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch
r Lage der Staatsfinanzen, das heißt
der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>). Im Rahmen dieser Verpflichtung
einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an,
deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 <321>) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; 117, 330 <350>; 130, 52 <67>). 94 c) Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht
r amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>; 130, 263 <294>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag,
entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 ff.>; 117, 330 <352>; 130, 263 <294>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>; 130, 263 <294>). Innerhalb des ihm
kommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle. 95 Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts
prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>). 96 Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine
rückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; 130, 263 <295>). 97 2. Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus
ermitteln. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
m Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus
kommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (
dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht
r Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg. Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, ab denen eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter. 99 aa) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter). 100 Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind
nächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung
(vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; ferner BVerfGK 12, 189 <202>),
mal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind (vgl. Bamberger, ZBR 2008, S. 361 <363>; Lindner, ZBR 2014, S. 9 <10>). Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber − auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung − von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität
den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes
gewährleisten (vgl. BVerfGK 12, 189 <202>).
gleich darf er aber auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar. 101 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 %
grunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen. 102 Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der
rückliegenden 15 Jahre − dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes −
erstrecken, um einerseits
fällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch
gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. 103 bb) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter). 104 Die Verpflichtung
r Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 <287>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>) erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte
der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 <238>).
r Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist (vgl. Stuttmann, DVBl. 2014, S. 746 <749>). Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. auch BTDrucks 18/477, S. 11). Auch wenn der Senat in anderem
sammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 <266, 272>; 81, 363 <376>; 99, 300 <321>; 107, 218 <237>; 114, 258 <286>; 117, 330 <350>), kann
r Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. 105 Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei
grundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis
dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation. 106 cc) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter). 107 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung
berücksichtigen, dass diese dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 44, 249 <265 f.>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>). Das Alimentationsprinzip verlangt − parallel
der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 <275>; 117, 330 <351 f.>) −, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge
verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm
kommenden Lebenszuschnitt
wahren.
r Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Richters oder Staatsanwalts ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden. 108 Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den
rückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent
rück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation. 109 dd) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. 110 Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis
r Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>). Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter). 111 Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre Amtsangemessenheit auch im Verhältnis
r Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin
m Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>). Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 <293>). Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so
bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>). 112 Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den
rückliegenden fünf Jahren. 113 ee) Durch das Gesetz
r Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter-/Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder (
rück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen
treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung
tragen (vgl. BVerfGE 30, 90 <103>; 93, 319 <349>). Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis
m Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot
postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter). 114 Die Alimentation muss es Richtern und Staatsanwälten ermöglichen, sich ganz der rechtsprechenden Tätigkeit und dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf
widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit
r Erfüllung der ihnen
gewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>; 130, 263 <293>). Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit -
gleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 130, 263 <293>). Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis
den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Neben einem Vergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>) ist dabei vor allem die Besoldung in anderen Ländern
berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes als Richter/Staatsanwalt bemisst sich - gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigern - daher auch nach der Höhe der Bezüge im Ländervergleich. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Blick, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig. 115 Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich
m Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Ländern im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. 116 b) Es besteht die Vermutung der einer angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden.
diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 <265>; 99, 300 <315>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>) insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber (aa), die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts (bb), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (
den Ergebnissen dieser beiden Prüfungen aller Absolventen in dem Vergleichszeitraum insgesamt - das Notenniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise und/oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes eines Richters oder Staatsanwalts
gewährleisten. 118 bb) In der Höhe der Alimentation muss sich auch die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln. 119
r Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz
gewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung
sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>). Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 <299>). 120
den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts, die der Gesetzgeber
beachten hat, zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; BVerfG, Beschluss der
seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt (vgl. BVerfGE 26, 141 <155 f.>). Durch die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden kann (vgl. BVerfGE 107, 257 <274 f.>; vgl.
r internationalen Perspektive die Studie der European Commission for the Efficiency of Justice des Europarates vom 9. Oktober 2014 "Report on European judicial systems - Edition 2014 (2012 data): efficiency and quality of justice"). 122 cc) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen
bewerten. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die
r Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; 106, 225 <233>). Die Alimentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die
r Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel
der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen
verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 <351 f.>; BVerfGK 12, 253 <260 f.>). Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. BVerfGE 58, 68 <78>; 106, 225 <233>). Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht
beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Richters/Beamten
r Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik"). 123 dd) Weder die Versorgung noch die Besoldung des Beamten stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr „Gegenleistung“ des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persön-lichkeit dem Dienstherrn
r Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforde-rungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 196 <200 f.>; 121, 241 <261>; vgl.
r passenden Bezeichnung als „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Bea-ten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft
r Verfügung
stellen BVerfGE 37, 167 <179>, 70, 69 <80>; 119, 247 <264>). Versorgung und Besoldung sind Teilele-mente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. BVerfGE 114, 258 <298>). Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang – und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand –
garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 <298>; 114, 258 <298>). Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst
veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 <202>; 114, 258 <298>); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein – unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>). Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben
r Konsequenz, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge
m Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen
müssen. Auch dies kann
einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen. 124 ee) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion
erfüllen, auch durch ihr Verhältnis
den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 <294>). 125 3. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung
einem schonenden Ausgleich
bringen (3. Prüfungsstufe). 126 a) Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz
r Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]). Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuld
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.