KVRE409271501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150506.1bvr272414 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20150506 1 BvR 2724/14 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 611 Abs 1 BGB, § 330 ZPO, § 331a ZPO, § 337 ZPO, § 495a ZPO vorgehend AG Peine, 8. September 2014, Az: 5 C 132/14, Beschlussvorgehend AG Peine, 26. Juni 2014, Az: 5 C 132/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Nichtberücksichtigung von Parteivortrag im Zivilprozess ohne prozessuale Grundlage verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör - hier: kontradiktorisches Endurteil im Zivilprozess trotz Säumnis einer Partei 1. Das Urteil des Amtsgerichts Peine vom 26. Juni 2014 - 5 C 132/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Peine vom 8. September 2014 - 5 C 132/14 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Peine zurückverwiesen. 2. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG in einem amtsgerichtlichen Verfahren über einen zahnärztlichen Honoraranspruch in Höhe von 241,09 €. 2 1. Nach Klageerhebung der Beschwerdeführerin bestimmte das Amtsgericht frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. Juni 2014, 8.40 Uhr, und beschloss zugleich, dass bis zur Entscheidung des Rechtsstreits nach § 495a ZPO verfahren werden solle. Am Morgen des Termins der mündlichen Verhandlung meldete sich um 7.45 Uhr der Unterbevollmächtigte der Beschwerdeführerin telefonisch auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und teilte mit, dass sein Vater in der Nacht in eine Klinik eingeliefert worden und mit seinem Tod zu rechnen sei, er könne den Termin daher nicht wahrnehmen. Eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfolgte nicht, vielmehr bestimmte das Amtsgericht nach Beantragung der Klageabweisung durch den Beklagtenvertreter Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 26. Juni 2014. 3 Mit streitigem Urteil wies das Amtsgericht im Verkündungstermin die Klage ab. Die Beschwerdeführerin habe mangels Anwesenheit eines Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht verhandelt. Der klägerische Vortrag zur Anspruchsbegründung könne deshalb nur als nicht gehalten beurteilt werden. Die telefonische Verhinderungsmitteilung hielt das Amtsgericht für unerheblich. Mangels vorheriger schriftsätzlicher Legitimation als Unterbevollmächtigter habe es nicht überprüfen können, ob es sich bei dem Anrufer Herrn I. um Rechtsanwalt I. aus H. gehandelt habe. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg. 4 2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer gegen das amtsgerichtliche Urteil und den nachfolgenden Beschluss über die Anhörungsrüge gerichteten Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Amtsgericht trotz der Verhinderung des Unterbevollmächtigten entschieden und ihr schriftsätzliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen habe. 5 3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das Niedersächsische Justizministerium und der Beklagte des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor. II. 6 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzung des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet. 7 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Ungeachtet dessen, ob das Amtsgericht angesichts des Rechts der Beschwerdeführerin auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfGE 42, 364 <370>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, NJW 2012, S. 2262) und der kurzfristigen Verhinderung ihres Unterbevollmächtigten von Verfassungs wegen zu einer Vertagung nach § 337 ZPO verpflichtet gewesen wäre, hätte das Amtsgericht jedenfalls den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt lassen dürfen, nachdem es gerade kein Versäumnisurteil mit der Möglichkeit eines Einspruchs der Beschwerdeführerin erlassen hat. Das Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO bietet ebenfalls keine Grundlage, rechtliches Gehör zu verweigern. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.