KVRE409651501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150625.1bvr255311 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20150625 1 BvR 2553/11 Nichtannahmebeschluss Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 903 S 1 BGB, Art 10 Abs 2 EGRL 20/2002, Art 10 Abs 3 EGRL 20/2002, § 2 Abs 2 Nr 7 TKG 2004, § 55 Abs 5 S 1 Nr 4 TKG 2004, § 61 Abs 3 S 1 TKG 2004, § 63 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 TKG 2004 vom 18.02.2007 vorgehend BVerwG, 17. August 2011, Az: 6 C 9/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Eigentumsrechts (Art 14 Abs 1 GG) und der Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) durch Widerruf einer Frequenzzuteilung bei Nichterfüllung von Versorgungsverpflichtungen - kein Anspruch auf Erstattung des Zuschlagspreises - Widerruf setzt keinen konkreten Frequenzbedarf voraus I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Widerruf telekommunikationsrechtlicher Lizenz- und Frequenzzuteilungen. 2 1. Der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2000 eine Lizenz zum Betrieb von Mobilfunk für einen Nutzungszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 zugeteilt, nachdem sie bei der vorangegangenen Versteigerung für Gebote von insgesamt rund 8,5 Mrd. € den Zuschlag in Bezug auf zwei Frequenzblöcke erhalten hatte. 3 Die Lizenz enthielt in Teil B unter anderem folgende Bestimmungen: "4.1 Die Lizenznehmerin ist verpflichtet, für das Angebot von UMTS/IMT-2000-Mobilfunkdienstleistungen einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % bis zum 31.12.2003 und von mindestens 50 % bis zum 31.12.2005 herzustellen." 4 Mit Bescheid vom Juni 2002 wurden der Beschwerdeführerin schließlich die betreffenden Frequenzen zugeteilt. In der zweiten Jahreshälfte 2002 beendete die Beschwerdeführerin ihre Kooperation mit einem anderen Mobilfunkunternehmen über den Aufbau einer gemeinsamen UMTS-Infrastruktur, gab ihre Tätigkeit als Diensteanbieterin auf und entließ den größten Teil ihrer Belegschaft. 5 Nachdem die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2003 und auch danach keine Versorgungsaktivität entwickelt hatte, widerrief die Regulierungsbehörde im Dezember 2004 die der Beschwerdeführerin erteilten Lizenzrechte und den Frequenzzuteilungsbescheid. Widerspruch, Klage und Berufung der Beschwerdeführerin hiergegen blieben erfolglos. 6 2. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Beschwerdeführerin zurück. 7 Der Widerruf der Lizenzrechte und des Frequenzzuteilungsbescheids finde seine Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 des Telekommunika-tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 in der bis zum 9. Mai 2012 geltenden Fassung (TKG a.F.), wonach die Frequenzzuteilung widerrufen werden könne, wenn einer daraus resultierenden Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen werde. 8 Zwar enthalte Art. 10 der Richtlinie 2002/20/EG vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie <GRL>, ABl. EG Nr. L 108, S. 21) weitergehende Anforderungen, welche die nationale Regulierungsbehörde zu beachten habe, wenn sie feststelle, dass ein Unternehmen Bedingungen nicht erfülle, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft seien. Diesen zusätzlichen formalen Anforderungen sei nicht entsprochen worden. Sie einzuhalten habe sich aber ausnahmsweise als entbehrlich erwiesen. Das Oberverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Nichterfüllung der Versorgungsverpflichtung bereits endgültig festgestanden habe, weil die Beschwerdeführerin weder zum Stichtag noch danach irgendeine Versorgungsaktivität entfaltet habe. Dass Art. 10 Abs. 2, 3 GRL unter derartigen Umständen keine Geltung beanspruche, sei offensichtlich und bedürfe nicht einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof. 9 Grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Beschwerdeführerin stünden dem Widerruf nicht entgegen. Die auf der UMTS-Lizenz beruhenden Frequenznutzungsrechte der Beschwerdeführerin bildeten zwar Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Eigentumsposition sei jedoch in Bezug auf die Lizenz- und Frequenznutzungsrechte durch die wirksame und in Bestandskraft erwachsene Versorgungsverpflichtung belastet. Mit Rücksicht auf die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung diene der Widerruf dem Gemeinwohl und sei auch ohne Entschädigung verhältnismäßig. 10 Die Beschwerdeführerin habe gegen die Beklagte auch sonst keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr entrichteten Zuschlagspreises. Als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch komme nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Dessen Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. 11 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 12 Das angegriffene Urteil verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, indem es bei der Überprüfung der behördlichen Ermessensausübung beim Widerruf Inhalt und Reichweite des Eigentumsschutzes verkenne. Insbesondere habe der Widerruf nur gegen Gewährung einer Ausgleichszahlung erfolgen dürfen. 13 Soweit man einen Ausgleichsanspruch durch § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 4 TKG a.F. für ausgeschlossen halte, verstoße schon die Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf für sich genommen gegen Art. 14 Abs. 1 GG. 14 Dass die Beschwerdeführerin durch den Entzug der Nutzungsrechte an einer Fortführung ihres Geschäftsbetriebs gehindert werde, verletze sie darüber hinaus in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. 15 Durch den entschädigungslosen Widerruf sei außerdem das Äquivalenzverhältnis zwischen den von der Beschwerdeführerin und vom Staat erbrachten Leistungen unzumutbar gestört. Von der Beschwerdeführerin würden mit dem Widerruf der Frequenznutzungsrechte letztlich Abgaben voraussetzungslos erhoben. Die Beschwerdeführerin werde dadurch in ihren insgesamt die Freiheit von Abgaben schützenden Grundrechten verletzt. 16 Schließlich sei die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unionsrechtswidrig unterlassen, die Frage nach Inhalt und Reichweite der sich aus Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 GRL ergebenden Verpflichtung, vor einem Widerruf bestimmte Verfahrensschritte einzuhalten, vorab dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. II. 17 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 18 Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. 19 1. Der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich nicht feststellen. Dabei kann offen bleiben, ob die ersteigerten Lizenzrechte und die Frequenzzuteilungen überhaupt Eigentumsschutz genießen. Selbst wenn dies zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt wird, verletzt der Widerruf der Lizenz- und Frequenznutzungsrechte nicht Art. 14 Abs. 1 GG. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.