KVRE409681501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150624.1bvr248512 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20150624 1 BvR 2485/12 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, FluLärmG vorgehend BVerwG, 4. April 2012, Az: 4 C 2/10, Urteilvorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. August 2009, Az: 11 C 359/08 T, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Planfeststellung zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Verfassungsbeschwerde von Anwohnern wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung unzulässig I. 1 1. Die Beschwerdeführer bewohnen die Erdgeschosswohnung eines Zweifamilienhauses in Frankfurt am Main. Das Haus wurde im Jahr 2003 in eine Grundstücks-GbR eingebracht, deren Gesellschafter die Beschwerdeführer sowie deren beide Kinder sind. Das Haus befindet sich nach Vortrag der Beschwerdeführer in der Tag- und Nacht-Schutzzone des Flughafens Frankfurt Main. 2 Die Beschwerdeführer sind des weiteren Miteigentümer einer Wohnung in Frankfurt-Sachsenhausen, die in der Tag-Schutzzone 2 des Flughafens Frankfurt Main liegt; die Beschwerdeführerin zu 2) ist außerdem Alleineigentümerin eines weiteren Hauses in Frankfurt-Sachsenhausen. Ob dieses Haus in einer der Lärmschutzzonen des Flughafens Frankfurt Main liegt, tragen die Beschwerdeführer nicht vor. Beide Objekte sind vermietet. 3 2. Mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung auf Antrag der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide (Fraport AG) den Plan für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main einschließlich damit verbundener Folgemaßnahmen fest. 4 Das Konzept des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den Flugbetrieb besteht aus einer Kombination von Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes. Die im Planfeststellungsbeschluss geregelten aktiven Schutzmaßnahmen führen im Ergebnis zu diversen Flugbetriebseinschränkungen. Hinsichtlich der passiven Schutzmaßnahmen verweist der Planfeststellungsbeschluss auf das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz - FluglärmG). Darüber hinaus legt er den Kreis derer fest, die wegen der Belastung durch flugbetriebsbedingten Lärm Entschädigungs- oder Übernahmeansprüche geltend machen können. 5 3. Auf Klage unter anderem der Beschwerdeführer verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof das beklagte Land durch das angegriffene Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 509/08.T -, über die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Zeit von 23:00 bis 5:00 Uhr und über die Festlegung des Kalenderjahrs als Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht im Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegenstand, hob das Gericht ihn auf, im Übrigen wies es die Klagen ab. 6 4. Das Bundesverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs durch das ebenfalls angegriffene Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 2.10 - und verpflichtete das beklagte Land, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr im Planfeststellungsbeschluss, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 7 Es verpflichtete das beklagte Land zudem zur Neuentscheidung über die Regelung des Schallschutzes für einzelne gewerblich genutzte Grundstücke. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegenstand, hob das Bundesverwaltungsgericht ihn auf und wies die Klagen im Übrigen ab. 8 5. Als Folge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erließ das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Planergänzungsbeschlüsse vom 29. Mai 2012 und vom 30. April 2013. 9 Mit dem Planergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2012 trug das beklagte Land dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit Rechnung, als es für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 05:00 bis 06:00 Uhr insgesamt nur noch 133 (statt ursprünglich 150) planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zuließ. 10 Mit dem Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 änderte das beklagte Land Entscheidungen zur gewerblichen Nutzung im Planfeststellungsbeschluss und setzte damit auch den hierauf bezogenen Teil des Bundesverwaltungsgerichtsurteils um. II. 11 Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. 12 Sie begründen ihre Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen damit, dass das vom Planfeststellungsbeschluss und den ihn weitgehend bestätigenden Gerichtsentscheidungen festgelegte Schutzniveau hinsichtlich des flugbetriebsbedingten Lärms verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werde. 13 Das Fluglärmschutzgesetz selbst sei verfassungswidrig, weil es den Ergebnissen der Fluglärmforschung nicht ausreichend Rechnung trage und deshalb die Beschwerdeführer unzumutbaren Lärmbelastungen aussetze. Im fachgerichtlichen Verfahren gestellte Beweisanträge der Beschwerdeführer unter anderem zur Verfassungswidrigkeit des Fluglärmschutzgesetzes seien unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG abgelehnt worden. III. 14 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 15 1. Mit der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. 16 Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügen, weil das Verfahren über etwaige Entschädigungsansprüche aus dem Planfeststellungsverfahren ausgelagert worden sei, steht dieser Rüge der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. dazu BVerfGE 112, 50 <60 ff.>). Die Beschwerdeführer haben die Frage im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren nicht angesprochen, obgleich es angezeigt gewesen wäre, auf eine weitergehende fachgerichtliche Aufarbeitung des Zusammenspiels zwischen Planfeststellungsbeschluss und sekundärem Rechtsschutz gegen Fluglärmbelastungen zu dringen. Darauf, dass eine andere Klagepartei im fachgerichtlichen Verfahren gegen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss diesen Einwand erhoben hat, können sich die Beschwerdeführer nicht berufen. Sie haben hierzu auch nichts Näheres vorgetragen. 17 2. Auch im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, sie genügt insbesondere nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. 18 Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist hinreichend deutlich darzulegen (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt sein können (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; 108, 370 <386>). Urteilsverfassungsbeschwerden müssen sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auseinandersetzen. Zudem müssen wesentliche Angaben und Argumente in die Beschwerdeschrift aufgenommen werden; es genügt nicht, pauschal auf Anlagen zu verweisen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; 131, 66 <82>). 19 Trotz ihres Umfangs wird die Verfassungsbeschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.