KVRE409771501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150717.2bvr124515 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20150717 2 BvR 1245/15 Nichtannahmebeschluss Art 20 Abs 3 GG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, Art 6 Abs 2 MRK, §§ 102ff StVollzG, § 102 StVollzG vorgehend LG Halle (Saale), 2. Juli 2015, Az: 7 StVK 469/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug wegen noch nicht abgeurteilter Straftat - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterlassener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. I. 1 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn F. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet. 2 Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272; Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 15/99 -, juris, Rn. 2). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf seine Inhaftierung macht noch nicht plausibel, weshalb es ihm unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen und inwiefern die Zulassung von Herrn F. als Beistand zur Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht angezeigt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2012 - 2 BvR 1766/12 -, juris, Rn. 9). II. 3 Die Verfassungsbeschwerde des strafgefangenen Beschwerdeführers, die die Versagung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz gegen die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme durch die Justizvollzugsanstalt sowie der Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt hat (zur insoweit bestehenden Darlegungslast vgl. BVerfGE112, 304 <314 f.>). 4 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.