Obsah (5)
§ 51§ 1906§ 333Art. 2§ 95KVRE409801501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150714.2bvr154914 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20150714 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs
§ 51Abs. 2 Satz 1 Fam
FG nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den §§ 331 bis 334 FamFG etwas anderes ergibt. Diese verfahrensrechtliche Anforderungen hat das Landgericht ebenfalls in mehrfacher Hinsicht nicht beachtet (hierzu c)). 29 b) aa)
§ 1906Abs.
3 Nr. 1 BGB kann der Betreuer in eine dem natürlichen Willen des Betreuten widersprechende ärztliche Maßnahme nur einwilligen, wenn der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (vgl. für dieses Erfordernis BVerfGE 128, 282 <304 f.>). Die Beschwerdeführerin hat, was auch nach den Feststellungen des landgerichtlichen Beschlusses feststehen dürfte, seit Jahrzehnten aufgrund der medikamentösen Behandlung ihrer Erkrankung ein Leben ohne Betreuer geführt und nach den Feststellungen des Beschlusses des Amtsgerichts Eilenburg in diesem Zustand den Entschluss gefasst, in Zukunft keine Psychopharmaka mehr einnehmen zu wollen. Auch soweit feststehen dürfte, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses des landgerichtlichen Beschlusses krankheitsbedingt die Notwendigkeit der Behandlung nicht (mehr) einsehen konnte, hätte das Landgericht angesichts der aus dem amtsgerichtlichen Beschluss ersichtlichen Feststellungen überprüfen müssen, ob nicht möglicherweise ein nach § 1901a Abs. 1 oder 2 BGB beachtlicher Wille der Beschwerdeführerin der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung entgegenstand (vgl. hierfür Marschner, in: Jürgens, Betreuungsrecht,
- Auflage 2014, § 1906 Rn. 36; siehe hierzu auch die Neuregelung des § 630d BGB; vgl. zur Bindung des Betreuers an den mutmaßlichen Patientenwillen bei dessen Einwilligungsunfähigkeit, soweit keine Patientenverfügung i.S.d. § 1901a Abs. 1 BGB vorliegt, auch die Gesetzesbegründung BTDrucks 17/11513, S. 7). 30 Das Amtsgericht Eilenburg hat die Annahme, die Beschwerdeführerinhabe sich im Zustand freier Willensbildung zur Absetzung ihrer Medikamente entschieden, auf die Stellungnahmen des Verfahrenspflegers und den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Anhörung gewonnenen Eindruck gestützt. Das Landgericht ist demgegenüber auf das vom Verfahrenspflegeraufgeworfene Engagement der Beschwerdeführerin in einem sich gegen den Einsatz von Psychopharmaka engagierenden Verein nicht eingegangen. Auch wenn der vorläufige Betreuer der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde diesem Engagement widersprochen hat, wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Ob dies in der mündlichen Anhörung durch das Landgericht am
- Mai 2014 erfolgt ist, ist dem betreffenden Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen. Seine Ausführungen zum Vorliegen eines die Zwangsmedikation ausschließenden freien Willens der Beschwerdeführerin im Beschluss selbst (es habe nicht feststellen können, dass es sich bei dem Entschluss der Beschwerdeführerin zur Absetzung der Medikamente um eine aus freiem Willen getroffene Entscheidung gehandelt habe; diese Entscheidung sei bereits Ausdruck des erneuten Ausbruchs ihrer seit Jahrzehnten andauernden psychischen Erkrankung) sind demgegenüber nicht geeignet, nachvollziehbar zu begründen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht - wie vom Amtsgericht festgestellt - in einem Zustand der Einsichtsfähigkeit wegen der Nebenwirkungen bewusst gegen die weitere Einnahme von Psychopharmaka entschieden hat. Vielmehr lassen sie vermuten, dass das Landgericht daraus, dass die Entscheidung der Beschwerdeführerin zur Absetzung der Medikamente von durchschnittlichen Präferenzen abweicht und aus der Außenansicht unvernünftig erscheinen dürfte, auf die (eingriffslegitimierende) Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zu freier Selbstbestimmung geschlossen hat. Damit verkennt es, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit als Freiheitsgrundrecht das Recht einschließt, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der - jedenfalls in den Augen Dritter - den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt gerade auch die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (vgl. BVerfGE 128, 282 <304 m.w.N.>). 31 bb)
§ 1906Abs.
3 Nr. 2 BGB kann der Betreuer weiterhin nur einwilligen, wenn zuvor versucht wurde, die Betreute von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (vgl. für dieses Erfordernis BVerfGE 128, 282 <309 f.>). Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks erfolgen (vgl. BVerfGE 128, 282 <309>; 129, 269 <283>; 133, 112 <139>; BTDrucks 17/12086, S. 1, 11) und durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen werden, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2014 - XII ZB 169/14 - juris, Rn. 15 f. und vom
- Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris, Rn. 15 f.). Auch bei diesem Merkmal handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung durch den Betreuer. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, dass die Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme gegen den natürlichen Willen der Betroffenen nicht dadurch vermieden werden kann, dass sie von ihrer Notwendigkeit überzeugt und eine Änderung ihres Willens herbeigeführt wird (vgl. BGH, a.a.O.). 32 Vorliegend erwähnt zwar die ärztliche Stellungnahme vom
- April 2014, dass versucht worden sei, die Beschwerdeführerin von der Notwendigkeit der Heilbehandlung zu überzeugen. Wie genau sich dieser lediglich in einem Satz erwähnte Überzeugungsversuch der Ärzte hinsichtlich Zeitpunkt, äußerem Rahmen, Beteiligten, Umfang und Inhalt dargestellt hat und ob er den gesetzlichen Anforderungen entsprechend vorgenommen wurde (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom
- Juni 2014 - XII ZB 121/14 - juris, Rn. 18 ff.), ist der ärztlichen Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschluss des Landgerichts diesen Satz lediglich wiederholt, ohne nähere Feststellungen hierzu zu treffen. 33 cc)
§ 1906Abs.
3 Nr. 3 BGB muss die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl der Betreuten erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass der drohende gesundheitliche Schaden einen erheblichen Schweregrad erreichen muss, damit ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der körperlichen Integrität gerechtfertigt erscheint (vgl. für dieses Erfordernis im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- März 1998 - 2 BvR 2270/96 - NJW 1998, S. 1774 <1775>; für Beispielsfälle vgl. Dodegge, NJW 2013, S. 1265 <1267 f.>). Worin der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden bei einer unterbleibenden Behandlung der Beschwerdeführerin liegen könnte, ergibt sich aus den Feststellungen des landgerichtlichen Beschlusses nicht. Dieser stellt lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin seit langem an einer "schizoaffektiven Störung" leide, die ohne Unterbringung und Behandlung zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen würde, und verweist diesbezüglich ohne nähere Konkretisierung auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte. Welche Angaben diese zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin während der Anhörung vor dem Landgericht gemacht haben, ist dem Anhörungsprotokoll wiederum nicht zu entnehmen. Die weiteren Ausführungen, nach denen bei der Beschwerdeführerin "aufgrund von wahnhafter Verkennung der Realität, psychotisch motivierten Fehlhandlungen und massiver Verwahrlosung ohne eine medikamentöse Behandlung Eigen- und Fremdgefährdung" sowie "die Gefahr einer Chronifizierung der psychischen Erkrankung, die Entgleisung des Diabetes Mellitus und der ateriellen Hypertonie mit allen erdenklichen medizinischen Folgeerscheinungen" bestehe, wiederholen lediglich Formulierungen aus der ärztlichen Stellungnahme vom
- April 2014 und gehen auf den konkreten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ein. Sie benennen überdies keine konkreten gesundheitlichen Schäden, die den erforderlichen Grad der Erheblichkeit erreichen würden. Der bloß formelhafte Hinweis auf "alle erdenklichen medizinischen Folgeerscheinungen" genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. 34 dd)
§ 1906Abs.
3 Nr. 4 BGB darf der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden können (vgl. hierzu BVerfGE 128, 282 <309>). Zu diesem Erforderlichkeitsmerkmal verhält sich der Beschluss bis auf die anfängliche Wiedergabe des Wortlauts des § 1906 Abs. 3 BGB überhaupt nicht, so dass nicht zu erkennen ist, ob die Möglichkeit einer weniger in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit eingreifenden Behandlung, für deren Beurteilung allein die Sicht der Betreuten maßgeblich ist, überhaupt in Betracht gezogen wurde (für Beispiele weniger eingreifender Maßnahmen vgl. Dodegge, NJW 2013, S. 1265 <1268>). 35
- ee)Ebenso wenig ergibt sich aus dem Beschluss, dass - wie von § 1906 Abs. 3 Nr. 5 BGB gefordert - der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 128, 282 <310 f.>). Das Landgericht stellt diesbezüglich - wiederum formelhaft - lediglich fest, dass es die durch die Medikation bedingten unangenehmen Nebenwirkungen nicht verkenne, diese jedoch in keinem Verhältnis zu dem derzeit bestehenden Krankheitszustand der Beschwerdeführerin stünden. Weder zu dem konkreten Krankheitszustand noch zu dem Eintreten konkreter Nebenwirkungen enthält der Beschluss Ausführungen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen. 36
- c)In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Genehmigung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme den Unterbringungssachen im Sinne des § 312 FamFG zugeordnet. Den sich aus diesem Verfahren ergebenden Anforderungen wird der Beschluss ebenfalls nicht gerecht. 37
- aa)Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Gericht vor Genehmigung der Einwilligung des vorläufigen Betreuers in die Zwangsbehandlung ein den Anforderungen des § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG genügendes ärztliches Zeugnis vorgelegen hat. Zwar ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung einer Zwangsbehandlungsmaßnahme nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG nicht erforderlich, dass zuvor ein von einem die Betroffene nicht behandelnden Arzt zu erstellendes Sachverständigengutachten (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG) eingeholt worden ist (vgl. BTDrucks 17/12086, S. 2; vgl. auch Budde, in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 331 Rn. 5). Die Zeitersparnis der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Hauptsacheverfahren besteht gerade darin, statt eines Gutachtens nach § 321 FamFG auf ein ärztliches Zeugnis zurückgreifen zu können (vgl. Schmidt-Recla, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 331 Rn. 2). Aus dem Beschluss geht jedoch nicht hervor, dass dem Landgericht ein den Anforderungen des § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG genügendes ärztliches Zeugnis über den Zustand der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegen hat. In den Akten des fachgerichtlichen Verfahrens findet sich lediglich die ärztliche Stellungnahme vom 10. April 2014, die zum Zeitpunkt der Verhandlung über die Beschwerde am 20. Mai 2014 bereits über einen Monat alt war, für die Beschreibung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf deren Zustand bei Einweisung in die Psychiatrie am 24. März 2014 zurückgriff und sich hinsichtlich der aktuellen Beschreibung ihres Gesundheitszustandes auf dieselben formelhaften Formulierungen beschränkte, die der Beschluss des Landgerichts verwendet. Hinsichtlich der beschriebenen Gefahr einer Entgleisung des Diabetes Mellitus und der Blutdruckerkrankungbestehen zudem Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Stellungnahme, da sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre diese Erkrankungen betreffenden Medikamente freiwillig eingenommen hatte (vgl. grundsätzlich für die inhaltlichen Anforderungen, die auch ein ärztliches Zeugnis erfüllen muss, Schmidt-Recla, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 331 Rn. 7 m.w.N.; Budde, in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 331 Rn. 8 m.w.N.; Diekmann, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Auflage 2013, § 331 Rn. 4 m.w.N.). 38
- bb)Hinzu kommt, dass in dem landgerichtlichen Beschluss die zulässige Höchstdauer der einstweilig angeordneten Zwangsmedikation deutlich überschritten worden ist.
§ 333Abs. 2 Satz 1 Fam
FG darf die einstweilige Anordnung bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Diese Regelung soll gerade sicherstellen, dass bei einer so einschneidenden Maßnahme wie der Zwangsbehandlung die Gesamthöchstdauer von sechs Wochen nicht überschritten wird und damit die Verfahrensgarantie der Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen nicht umgangen werden kann (vgl. hierzu Schmidt-Recla, in: Münchener Kommentar zum FamFG,
- Auflage 2013, § 333 Rn. 7). Der die Maßnahme für eine - lediglich im Hauptsacheverfahren zulässige (§ 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG) - Höchstdauer von sechs Wochen anordnende Beschluss genügt somit auch den Anforderungen für die Zulässigkeit einer im einstweiligen Anordnungsverfahren genehmigten Zwangsbehandlung offensichtlich nicht. 39
- Soweit der Beschluss des Landgerichts die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin genehmigt, verletzt er sie in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. 40 a) Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). In diese Freiheit darf
Art. 2Abs.
2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingegriffen werden. Inhalt und Reichweite eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten. Ungeachtet des hohen Ranges des hier geschützten Grundrechts ist es allerdings auch in diesem Bereich in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen und den Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 <1774>). 41 Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 <223>). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Sie ist in der Regel nur zulässig, wenn sie der Schutz der Allgemeinheit oder der Rechtsgüter anderer verlangt (vgl. BVerfGE 58, 208 <224 f.>). Dies schließt allerdings nicht von vornherein einen staatlichen Eingriff aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, einen psychisch Kranken vor sich selbst zu schützen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder sich trotz einer solchen Erkenntnis infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (vgl. BVerfGE 58, 208 <224 ff.>). Eine allein zur Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung angeordnete Unterbringung ist jedoch lediglich dann verhältnismäßig, wenn die angeordnete Zwangsbehandlung ihrerseits ohne Verletzung der Grundrechte der Betroffenen erfolgt. 42 b) Diesen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Das Landgericht hat seine Entscheidung über die vorläufige Unterbringung allein darauf gestützt, dass die Voraussetzungen zur Durchführung einer Heilbehandlung
§ 1906Abs.
1 Nr. 2 BGB vorlägen. Zwar zitiert der Beschluss nicht allein diesen Teil der Norm, sondern nennt allgemein § 1906 Abs. 1 BGB als gesetzliche Grundlage für die Unterbringung. Im Folgenden gibt er jedoch hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen für die Unterbringung fast wortgleich § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wieder und stellt im Übrigen ausdrücklich fest, dass bei der Betroffenen eine akute Eigen- und Fremdgefährdung nicht mehr vorhanden sei. Diese Feststellung deckt sich mit der Begründung der Aufhebung des die öffentlich-rechtliche Unterbringung der Beschwerdeführerinverlängernden Beschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom
- Mai
- Aufgrund derselben mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin vom
- Mai 2014 hat das Landgericht mit Beschluss vom
- Mai 2014 - 02 T 294/14 - festgestellt, dass mangels Eigen- oder Fremdgefährdung die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben seien. Insoweit wird deutlich, dass das Landgericht die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung der Beschwerdeführerin nicht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sondern auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt hat. 43 Die unter diesen Voraussetzungen angeordnete Freiheitsentziehungist jedoch nur verhältnismäßig, wenn während der Unterbringung eine erfolgversprechende Heilbehandlung überhaupt durchgeführt werden kann, ohne ihrerseits Grundrechte der Betroffenen zu verletzen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
- Juli 2014 - XII ZB 169/14 - juris, Rn. 21 ff.). Vorliegend war, wie in den in § 1906 Abs. 3 BGB erfassten Fällen, auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen würde. Die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung wäre mithin nur zulässig gewesen, wenn die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 3 BGB vorgelegen hätten und diese nach § 1906 Abs. 3a BGB rechtwirksam genehmigt worden wäre (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 23). Da die Genehmigung der ärztlichen Zwangsbehandlung durch das Landgericht bereits ihrerseits das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf körperliche Unversehrtheit verletzt (vgl. hierzu oben, 1.), ist die allein zur Durchführung dieser rechtswidrigen Maßnahme angeordnete Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und verletzt sie daher auch in ihrem Freiheitsgrundrecht. 44 c) Darüber hinausverstößt die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung der Beschwerdeführerin gegen ihr Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, weil die Unterbringung über die gesetzlich vorgesehene Dauer hinaus angeordnet worden ist und mithin ohne gesetzliche Grundlage erfolgte. 45
§ 333Abs. 1 Satz 1 Fam
FG kann die vorläufige Unterbringung für die Dauer von sechs Wochen genehmigt werden. Sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen verlängert werden (§ 333 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Jedenfalls darf die Gesamtdauer der vorläufigen Unterbringung drei Monate nicht überschreiten (§ 333 Abs. 1 Satz 4 FamFG). Die hier angegriffene Unterbringungsanordnung stellt bereits die Verlängerung der einstweiligen Maßnahme nach dem SächsPsychKG dar. Eine wiederholte einstweilige Anordnung ist als Verlängerung der früher ergangenen einstweiligen Anordnung anzusehen, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. Hierbei ist maßgeblich, ob nach Beendigung der vorherigen Unterbringungsmaßnahme eine neue Sachlage, insbesondere ein neues Krankheitsbild eingetreten ist. Die Überleitung einer nach Landesrecht angeordneten Maßnahme in eine zivilrechtliche steht der Bewertung als einheitliche Angelegenheit nicht entgegen (vgl. hierzu Budde, in: Keidel, FamFG,
- Auflage 2014, § 333 Rn. 2 ff.). 46 Vorliegend wurde die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin erstmalig mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom
- März 2014 auf Grundlage des SächsPsychKG angeordnet. Das Amtsgericht Leipzig hat diese Unterbringungsmaßnahme aufgrund desselben Krankheitsbildes verlängert. Durch den hier angegriffenen Beschluss des Landgerichts wurde diese öffentlich-rechtliche Unterbringung - wiederum aufgrund desselben Krankheitsbildes - in eine zivilrechtliche Unterbringung übergeleitet. Letztere sollte bis zum
- Juni 2014 dauern. Die Höchstdauer der vorläufigen Unterbringung von drei Monaten in derselben Angelegenheit war aber bereits am
- Juni 2014 erreicht. Jedenfalls die Anordnung der vorläufigen Unterbringung vom
- Juni 2014 bis zum
- Juni 2014 erfolgte damit ohne rechtliche Grundlage und verstößt bereits deshalb gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. 47
- Die Entscheidung beruht auf dem Grundrechtsverstoß.
§ 95Abs. 1 Satz 1 BVerf
GG ist festzustellen, dass das Landgericht die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat. Da der Unterbringungsbeschluss des Landgerichts mit Ablauf des
- Juni 2014 erledigt ist, bleibt für eine Zurückverweisung kein Raum (vgl. BVerfGE 42, 212 <222>; 44, 353 <383>; 50, 234 <243>). Auch eine Zurückverweisung wegen der Kosten kommt nicht in Betracht, weil das Verfahren vor dem Landgericht gerichtsgebührenfrei war. 48
- Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE409801501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public