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BVerfG 1 BvQ 25/15

KVRE409821501 ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20150720.1bvq002515 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20150720 1 BvQ 25/15 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 8 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG vorgehend AG Passau,
  3. Juli 2015, Az: 17 C 1163/15, Beschlussvorgehend LG Passau,
  4. Juli 2015, Az: 2 T 127/15, Beschlussvorgehend AG Passau,
  5. Juli 2015, Az: 13 C 1219/15, Beschlussvorgehend AG Passau,
  6. Juli 2015, Az: 13 C 1219/15, Beschlussvorgehend BVerfG,
  7. Juli 2015, Az: 1 BvQ 25/15, Einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer eA: Aufrechterhaltung der Folgenabwägung I. 1
  8. Durch Beschluss vom
  9. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - wies das Amtsgericht Passau einen Antrag des Leiters der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" auf Aufhebung eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots auf dem Passauer Nibelungenplatz für die Dauer der Versammlung in der Zeit von ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr am
  10. Juli 2015 sowie auf Deaktivierung der auf dem Nibelungenplatz stattfindenden Videoüberwachung für die entsprechende Zeit zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht Passau mit Beschluss vom
  11. Juli 2015 - 2 T 127/15 - zurückgewiesen. 2 Parallel hierzu untersagte das Amtsgericht Passau dem Leiter der Versammlung durch Beschluss vom
  12. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - auf Antrag der privaten Grundstückseigentümerin, für die geplante Veranstaltung auf Facebook zu werben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom
  13. Juli 2015 wies das Amtsgericht Passau mit Beschluss vom
  14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - zurück. 3 Hiergegen hat der Leiter der Versammlung am
  15. Juli 2015 um einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht nachgesucht. Dem Eilantrag hat die
  16. Kammer des Ersten Senats durch Beschluss vom
  17. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - weitgehend entsprochen. Die Kammer hat die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom
  18. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - und vom
  19. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - sowie des Landgerichts Passau vom
  20. Juli 2015 - 2 T 127/15 - aufgehoben und die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom
  21. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - bis zum Tag nach der Versammlung ausgesetzt. Ferner hat die Kammer festgestellt, dass der Versammlungsleiter den Bereich des Nibelungenplatzes in Passau am
  22. Juli 2015 für die Dauer der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" (ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr) betreten und zum Zwecke der Durchführung der Versammlung nutzen darf. 4
  23. Gegen die einstweilige Anordnung der Kammer hat die Grundstückseigentümerin des Nibelungenplatzes am
  24. Juli 2015 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vom
  25. Juli 2015 auszusetzen. Sie macht einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht geltend und bestreitet eine demgegenüber vorrangige Verletzung der Versammlungsfreiheit des Versammlungsleiters. II. 5 Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet - anders als gemäß § 93d Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 BVerfGG über den Widerspruch - die Kammer (vgl. BVerfGE 89, 119 <120>). 6 Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist abzulehnen, da das Vorbringen der Antragstellerin der Kammer keine Veranlassung gibt, von ihrer im Beschluss vom
  26. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - getroffenen Folgenabwägung abzuweichen. Die in Rede stehende Veranstaltung wird auf Facebook inzwischen eindeutig so beworben, dass je Teilnehmer nur eine Dose Bier konsumiert werden darf und leere Dosen nach der Versammlung zu entsorgen sind. Zudem wird auf den engen zeitlichen Rahmen der Veranstaltung und die Tatsache hingewiesen, dass betrunkene Versammlungsteilnehmer nicht geduldet würden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Gefahr einer Vielzahl Betrunkener, die die Grundstückseigentümerin bloßstellen und das auf dem Platz geltende Alkoholverbot grundsätzlich aushebeln sollen, fernliegend. Darüber hinaus weist die Entscheidung der Kammer vom
  27. Juli 2015 deutlich auf die Möglichkeit beschränkender Verfügungen hin, sollte Gegenteiliges erkennbar werden. Zur weiteren Begründung wird auf den der Antragstellerin bekannten Beschluss vom
  28. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - verwiesen. 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE409821501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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