KVRE409831501 ECLI:DE:BVerfG:2015:qs20150720.1bvq002515 BVerfG
- Senat 20150720 1 BvQ 25/15 Beschluss § 32 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 3 S 3 BVerfGG, § 94 Abs 1 BVerfGG, § 94 Abs 3 BVerfGG, § 94 Abs 4 BVerfGG, § 94 Abs 5 BVerfGG vorgehend AG Passau,
- Juli 2015, Az: 17 C 1163/15, Beschlussvorgehend LG Passau,
- Juli 2015, Az: 2 T 127/15, Beschlussvorgehend AG Passau,
- Juli 2015, Az: 13 C 1219/15, Beschlussvorgehend AG Passau,
- Juli 2015, Az: 13 C 1219/15, Beschlussvorgehend BVerfG,
- Juli 2015, Az: 1 BvQ 25/15, Einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA: Prozessgegner des Ausgangsverfahrens nicht widerspruchsberechtigt I. 1
- Durch Beschluss vom
- Juli 2015 - 17 C 1163/15 - wies das Amtsgericht Passau einen Antrag des Leiters der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" auf Aufhebung eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots auf dem Passauer Nibelungenplatz für die Dauer der Versammlung in der Zeit von ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr am
- Juli 2015 sowie auf Deaktivierung der auf dem Nibelungenplatz stattfindenden Videoüberwachung für die entsprechende Zeit zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht Passau mit Beschluss vom
- Juli 2015 - 2 T 127/15 - zurückgewiesen. 2 Parallel hierzu untersagte das Amtsgericht Passau dem Leiter der Versammlung durch Beschluss vom
- Juli 2015 - 13 C 1219/15 - auf Antrag der privaten Grundstückseigentümerin, für die geplante Veranstaltung auf Facebook zu werben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom
- Juli 2015 wies das Amtsgericht Passau mit Beschluss vom
- Juli 2015 - 13 C 1219/15 - zurück. 3 Hiergegen hat der Leiter der Versammlung am
- Juli 2015 um einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht nachgesucht. Dem Eilantrag hat die
- Kammer des Ersten Senats durch Beschluss vom
- Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - weitgehend entsprochen. Die Kammer hat die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom
- Juli 2015 - 17 C 1163/15 - und vom
- Juli 2015 - 13 C 1219/15 - sowie des Landgerichts Passau vom
- Juli 2015 - 2 T 127/15 - aufgehoben und die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom
- Juli 2015 - 13 C 1219/15 - bis zum Tag nach der Versammlung ausgesetzt. Ferner hat die Kammer festgestellt, dass der Versammlungsleiter den Bereich des Nibelungenplatzes in Passau am
- Juli 2015 für die Dauer der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" (ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr) betreten und zum Zwecke der Durchführung der Versammlung nutzen darf. 4
- Gegen die einstweilige Anordnung der Kammer hat die Grundstückseigentümerin des Nibelungenplatzes am
- Juli 2015 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vom
- Juli 2015 auszusetzen. Sie macht einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht geltend und bestreitet eine demgegenüber vorrangige Verletzung der Versammlungsfreiheit des Versammlungsleiters. II. 5 Über den Widerspruch entscheidet gemäß § 93d Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 BVerfGG der Senat. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraus (BVerfGE 89, 119 <120>). 6 Der Widerspruch ist unzulässig, weil der Gegnerin des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 31, 87 <93 f.>; 89, 119 <120>). Die Stellung als Widerspruchsführer ist auf die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane und Behörden beschränkt (vgl. Schemmer, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG,
- Aufl. 2005, § 93d Rn. 20; Lenz/Hansel, BVerfGG,
- Aufl. 2015, § 32 Rn. 155). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE409831501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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