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BVerfG 2 BvR 2646/13

KVRE410171501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150812.2bvr264613 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20150812 2 BvR 2646/13 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 5 Abs

Art. 20Abs.

3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG. 22 Zur Begründung führt er zusammengefasst Folgendes aus: Die Anschuldigungsschrift enthalte keinen ausreichenden Nachweis der Dienstpflichtverletzungen, da sich aus ihr nicht ergebe, dass er an den angeführten Tagen tatsächlich einen "erforderlichen" Außendienst hätte wahrnehmen müssen. Insoweit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Gebot umfassender Sachaufklärung vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" liege vor, weil Gerichte angesichts der nicht ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung nicht hätten unterstellen dürfen, dass er tatsächlich "erforderliche Dienstfahrten" nicht vorgenommen habe. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liege weiterhin vor, weil die Verwaltungsgerichte seine Einlassung, er habe infolge der Einnahme des Medikamentes Tramal keinen Außendienst wahrnehmen können, als Schutzbehauptung gewertet habe. Das Oberverwaltungsgericht habe es auch unterlassen, sich mit seinem Vortrag auseinanderzusetzen, dass er eine Vielzahl von Außendiensten - nämlich an den Tagen, an denen er durch die Einnahme von Tramal nicht daran gehindert gewesen sei -, durchgeführt habe. Der Senat hätte sich daher in der Urteilsbegründung mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum er die Einnahme von Tramal als Schutzbehauptung vorschiebe, wenn er, was unzweifelhaft feststehe, Außendienste in erheblicher Anzahl wahrgenommen habe. Seine Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen zur Einnahme von Tramal sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen von Tramal auf die Fahrtauglichkeit hätten nicht abgelehnt werden dürfen. Außerdem sei das Übermaßverbot als Ausdruck des Schuldprinzips in erheblichem Maße verletzt worden. Er habe, wenn überhaupt, nur einen Teilbereich der Hingabepflicht verletzt, indem er den angeordneten Außendienst nicht wahrgenommen habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass dies einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst gleichzustellen wäre, wäre ein solches Fernbleiben von wenigen Tagen nicht geeignet die Höchstmaßnahme zu verwirken. Es sei auch weder der Anschuldigungsschrift noch den Ausführungen der Gerichte zu entnehmen, dass er - wie vom Oberverwaltungsgericht bei Bemessung der Disziplinarmaßnahme unterstellt - "über Jahre hinweg" ein entsprechendes Verhalten an den Tag gelegt habe. Bei der Begründung der Verhältnismäßigkeit handele es sich letztendlich um Worthülsen. Schließlich hätte unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens zu seinen Gunsten die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens vor Verhängung der Höchstmaßnahme berücksichtigt werden müssen, weil eine ordnungsgemäße Verteidigung und Sachverhaltsaufklärung vor Gericht 13 Jahre nach den vorgeworfenen Taten nicht mehr möglich sei. Darüber hinaus sei seine jahrzehntelange Belastung durch das Disziplinarverfahren mit der Treuepflicht des Dienstherrn und der Justizgewährungspflicht aus Art. 19 Abs. 4 GG kaum noch in Einklang zu bringen. B. 23 Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. BVerfGE 46, 17 <27>; 98, 169 <198>) und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). I. 24 Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG. 25

  1. Das Schuldprinzip folgt aus dem Zusammenspiel von Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem wertsetzenden Gehalt des Art. 1 Abs. 1 GG: Jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus (BVerfGE 57, 250 <275>; 58, 159 <163>; 80, 244 <255>; 95, 96 <140>). Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen (BVerfGE 50, 5 <12>; 73, 206 <253 f.>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>). Das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 46, 17 <27>; 98, 169 <198>; BVerfG, Beschluss der
  2. Kammer des Zweiten Senats vom
  3. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, S. 1504). 26 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Schuld und die Auslegung der in Betracht kommenden Vorschriften bei der Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme in erster Linie Sache der zuständigen Fachgerichte ist und das Bundesverfassungsgericht nur nachprüft, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundlegend verkannt worden ist. Nicht nachgeprüft wird dagegen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. zum Ganzen: BVerfGE 95, 96 <141> und BVerfG, Beschluss der
  4. Kammer des Zweiten Senats vom
  5. Dezember 2007 - 2 BvR 1050/07 -, juris, Rn. 12). Nach der Spruchpraxis der Disziplinargerichte kommt eine Weiterverwendung im öffentlichen Dienst aus Gründen der Funktionssicherung dann nicht mehr in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen endgültig zerstört ist. Hiergegen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleiches gilt, wenn das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet. In beiden Fallgruppen ist der Beamte für den Dienstherrn objektiv untragbar und daher die Entfernung aus dem Dienst geboten. Wann ein derartiger endgültiger Vertrauens- und Ansehensverlust gegeben ist, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Verfehlung, dem Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung und - bei der Beurteilung der Vertrauensbeeinträchtigung - dem Persönlichkeitsbild des Beamten (BVerfG, Beschluss der
  6. Kammer des Zweiten Senats vom
  7. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, S. 1504; BVerfGK 13, 205 <208>). 27 Für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme spielt das Eigengewicht der jeweiligen Pflichtverletzung eine bedeutsame Rolle. Art und Intensität der Verfehlung bestimmen regelmäßig den Umfang der Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen und geben damit zugleich einen Hinweis für das Wie der disziplinaren Reaktion. Die disziplinargerichtliche Rechtsprechung hat in Konkretisierung des Schuldprinzips die Relation zwischen dem Gewicht des Dienstvergehens und der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf die Formel gebracht, dass die Schwere des Dienstvergehens in erster Linie in der gewählten "Strafart" zum Ausdruck kommen muss. Dienstvergehen, die grundsätzlich die Dienstentfernung erfordern, sind danach in erster Linie Eigentumsverfehlungen bei Ausübung des Dienstes wie etwa Unterschlagung im Amt und Diebstahl. Gleiches gilt für den Straftatbestand der Bestechlichkeit. Auch sittliche Verfehlungen von Beamten haben regelmäßig ein erhebliches Gewicht. Außerhalb dieser Deliktsgruppen kann die Verhängung der Höchstmaßnahme insbesondere in Betracht kommen, wenn es sich um ein vorsätzliches schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Pflichten handelt. Damit ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten gemeint, der im Mittelpunkt der ihm übertragenen und im Einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben steht (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss der
  8. Kammer des Zweiten Senats vom
  9. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, S. 1504 f.). 28
  10. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme im Licht des Schuldprinzips bereits aufgrund unzureichender Feststellungen als unangemessen dar. 29 Das Oberverwaltungsgericht hat die Verfehlungen des Beschwerdeführers als gravierendes Dienstvergehen eingestuft, ohne dass die Würdigung der Erschwerungsgründe nachvollziehbar ist und den rationalen Charakter der Entscheidung wahrt. Den einzelnen Weisungsverstößen misst das Oberverwaltungsgericht zutreffend ein nur geringes Gewicht bei, gelangt dann aber aufgrund einer Gesamtschau von Gesichtspunkten zu der Auffassung, dass dem Dienstherrn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Das Oberverwaltungsgericht hat den Schwerpunkt des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers darin gesehen, dass er "über Jahre hinweg" Außendienstfahrten verweigert habe. Die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts tragen diese Annahme nicht. So hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem
  11. Februar 2000 und dem
  12. Januar 2001, also über einen Zeitraum von lediglich rund zehn Monaten hinweg, an 14 Tagen die Durchführung von Außendienstfahrten sowie eine amtsärztliche Untersuchung verweigert hat. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus am
  13. November 1994 ebenfalls einmal die Durchführung von Streifenfahrdiensten ablehnte, rechtfertigt es nicht, von einem mehrjährigen Verstoß gegen die Folgepflicht auszugehen. Zwischen den Dienstverfehlungen lag ein Zeitraum von immerhin fünf Jahren und drei Monaten, für den das Oberverwaltungsgericht nicht nur keinen konkreten Verstoß gegen eine Dienstpflicht festgestellt hat, sondern in dem darüber hinaus der Beschwerdeführer, wie das Oberverwaltungsgericht ausführt, mit Billigung seiner Dienststelle Kontrollfahrten mit dem ÖPNV erledigte. 30 Soweit das Oberverwaltungsgericht argumentiert, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers erlange dadurch besonderes Gewicht, dass der streitgegenständlichen Dienstverweigerung die Verhängung einer Geldbuße im Jahr 1993 wegen "ähnlicher Verstöße" vorausgegangen sei, verkennt es - jedenfalls bezüglich der Dienstverfehlungen in den Jahren 2000 und 2001 - grundlegend die Bedeutung des Schuldprinzips. Das Gewicht einer Vorbelastung hängt nämlich auch vom zeitlichen Abstand der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme zur neuen Verfehlung ab (vgl. auch jüngst BVerwGE 147, 229 <236>). Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch den Zeitablauf von sieben Jahren seit der letzten Disziplinarmaßnahme, der immerhin die Verjährungsfrist mittelschwerer Straftaten überschreitet (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), nicht zugleich mildernd in Rechnung gestellt. 31 Das Oberverwaltungsgericht hat weiter darauf abgestellt, dass die Verweigerung der Dienstfahrten zu nennenswerten Störungen des Dienstbetriebs geführt habe. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen pauschal auf Zeugenaussagen, wonach Außendienstfahrten von Kollegen des Beschwerdeführers übernommen werden mussten und eine Erledigung der Dienstgeschäfte mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht effektiv gewesen sei. Konkrete Feststellungen dazu, inwiefern die Verweigerung von Fahrten im Jahr 1994 beziehungsweise in den Jahren 2000 und 2001 im Einzelfall unmittelbar den Betrieb der Behörde bei deren Aufgabenerledigung beeinträchtigt hat, hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Dies wäre freilich erforderlich gewesen, um diesen Gesichtspunkt bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen. 32
  14. Es kann neben der Verletzung von Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG dahinstehen, ob auch ein Verstoß gegen weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte vorliegt. Im Hinblick auf den festgestellten Grundrechtsverstoß bedarf es einer Prüfung weiterer möglicher Grundrechtsverletzungen nicht (vgl. BVerfGE 42, 64 <78 f.>). II. 33 Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). 34 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE410171501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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