KVRE411041501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150825.1bvr152814 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20150825 1 BvR 1528/14 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 78a ArbGG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 5. Mai 2014, Az: 13 Sa 1594/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren (hier: § 78a ArbGG) - Keine Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten auf den Beschwerdeführer durch schuldhafte Fristversäumung der Rechtsanwaltsfachangestellten I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und eine Berufung als unzulässig verworfen wurde. 2 1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer versäumte die auf Antrag verlängerte Frist zur Berufungsbegründung. Der betreffende Schriftsatz wurde nicht, wie von dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers angewiesen, rechtzeitig per Telefax an das Landesarbeitsgericht übermittelt. Zwar war der Fristablauf im elektronisch geführten Fristenkalender der Kanzlei eingetragen, doch unterlief der zuständigen Rechtsanwaltsfachangestellten ein Versehen. Sie war seit 13 Jahren in der Kanzlei beschäftigt und hatte, was regelmäßige Kontrollen ergaben, bei der Eintragung, Überwachung und Einhaltung von Fristen zuverlässig und fehlerfrei gearbeitet. Sie bemerkte den Fehler gegen 23:30 Uhr am selben Tag und verständigte den Prozessbevollmächtigten telefonisch zu Hause. Eine Fahrt zur Kanzlei erschien zu diesem Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll. Daher vervollständigte der Prozessbevollmächtigte den auf seinem privaten Rechner gespeicherten Schriftsatz und versuchte, ihn von seinem privaten Telefaxgerät aus zwischen 23:54 Uhr und 0:15 Uhr an das Landesarbeitsgericht zu übermitteln. Wegen mehrfachen Papierstaus an seinem Faxgerät gelangte der Schriftsatz nur teilweise und jedenfalls ohne Seite mit der Unterschrift an das Landesarbeitsgericht; eine vollständige Übermittlung gelang erst am nächsten Tag mit dem Telefaxgerät der Kanzlei. Der Beschwerdeführer beantragte unter Glaubhaftmachung des Geschehensablaufs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 3 Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Ein die Berufung begründender Schriftsatz sei fristgerecht nicht eingegangen. Die Fristversäumung sei verschuldet, weil der Prozessbevollmächtigte die Aufgabe übernommen habe, den Schriftsatz zu übermitteln, und dem Beschwerdeführer dessen Verschulden zuzurechnen sei. Werde ein fristgebundener Schriftsatz sehr spät per Telefax übermittelt, müsse dafür Sorge getragen werden, dass ein funktionstüchtiges Sendegerät benutzt und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen werde, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24:00 Uhr zu rechnen sei. Dies sei hier nicht geschehen. Der Prozessbevollmächtigte hätte die Übertragung überwachen müssen; hierbei hätten ihm die wiederholten Papierstaus auffallen müssen. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. 4 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig; insbesondere sei der Rechtsweg ausgeschöpft. Eine Anhörungsrüge sei nicht in Betracht gekommen, da keine Gehörsverletzung gerügt worden sei und die gerügten Grundrechtsverletzungen selbst über eine erfolgreiche Anhörungsrüge nicht zu beseitigen gewesen wären. II. 5 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG erhoben. 6 1. Zwar macht der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Gehörsverletzung zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde. Dennoch war eine Anhörungsrüge mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) geboten. Der Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführende alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen und insbesondere mit einer Anhörungsrüge selbst dann anzugreifen, wenn Beschwerdeführende im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen, durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch diejenigen Grundrechtsverletzungen beseitigt werden, durch die sie sich beschwert fühlen. Anders ist es, wenn sich die Erhebung der Anhörungsrüge als unzumutbar erweist. Davon ist aber nicht auszugehen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 f. Rn. 27 f.>). 7 2. Danach wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG zu erheben, denn diese war statthaft und auch begründet. 8 Der angegriffene Verwerfungsbeschluss konnte, da das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nach § 77 ArbGG nicht zugelassen hat, nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen angegriffen werden. Jedoch wäre eine Anhörungsrüge statthaft gewesen. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung ist ein Gehörsverstoß, da neben den für den Zivilprozess maßgeblichen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>) auch Art. 103 Abs. 1 GG Anwendung findet; es handelt sich um einander ergänzende verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantien (vgl. BVerfGE 42, 128 <130 f.>). Die Anhörungsrüge hätte auch Aussicht auf Erfolg gehabt, denn das Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in verfassungsrechtlich nicht zu billigender Weise überspannt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.