BVerfG 1 BvR 1452/13
KVRE411111501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150727.1bvr145213 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20150727 1 BvR 1452/13 Nichtannahmebeschluss Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 73 Abs 1 Nr 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, BArchG, § 5 PresseG BB, § 3 PresseG HE, § 4 Abs 1 InfFrG NW, § 6 LMG, § 4 PresseG BE, § 4 PresseG BR, § 4 PresseG BW, Art 4 PresseG BY 2000, § 4 PresseG HA, § 4 PresseG MV, § 4 PresseG ND, § 4 PresseG NW, § 4 PresseG SH 2005, § 4 PresseG ST 2013, § 4 PresseG SN, § 5 MedienG SL, § 4 TPG, § 3 Abs 1 S 1 UIG, § 1 S 1 VIG vorgehend BVerwG, 20. Februar 2013, Az: 6 A 2/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) durch Ablehnung eines Auskunftsanspruch betreffend Informationen, die bei der Behörde noch nicht vorhanden sind - hier: Informationsverschaffungsbegehren eines Journalisten gegenüber dem Bundesnachrichtendienst I.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung einer presserechtlichen Auskunftsklage durch das Bundesverwaltungsgericht.
2 1. Der Beschwerdeführer ist Chefreporter der Tageszeitung "Bild". Im November 2010 beantragte er beim Bundesnachrichtendienst Auskunft zu folgenden Fragen:
3 Nachdem der Bundesnachrichtendienst im Dezember 2010 mitgeteilt hatte, die Bearbeitung der Anträge werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen, erhob der Beschwerdeführer Untätigkeitsklage. Er machte darin Ansprüche nach dem Bundesarchivgesetz, dem Bayerischen Landespressegesetz (BayPrG), dem Berliner Pressegesetz (BlnPrG) sowie gestützt auf Art. 5 GG geltend.
4 2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit angegriffenem Urteil ab. Die Klage sei unbegründet. Der Beschwerdeführer könne aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz seine Auskunftsansprüche nicht auf die Landespressegesetze stützen. Das konkrete Begehren des Beschwerdeführers erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines grundsätzlich in Betracht kommenden Auskunftsanspruchs der Presse unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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8 Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch dürfe jedoch nicht die Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers unterlaufen, indem Interessensgewichtungen erfolgten, die nach der Verfassungsordnung nur der Gesetzgeber vornehmen dürfe. Danach sei der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch auf das Niveau eines "Minimalstandards" begrenzt, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfe. Er ende dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstünden. Seien solche schutzwürdigen Interessen nicht erkennbar, sei auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse die Auskunft verwehrte, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin angelegten Ausgestaltungdirektiven nicht vereinbar. Der demnach durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränke sich zudem auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Weder aus Art. 10 EMRK noch aus Art. 19 IPbpR ergäben sich darüber hinausgehende Rechte.
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10 3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte unter anderem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.
II.
11 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG geboten. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da jedenfalls im Ergebnis eine Verletzung von Grundrechten nicht ersichtlich ist.
12 1. Dahinstehen kann die Frage, ob die Länder im Rahmen ihrer Kompetenzen zur Regelung des Presserechts auch Auskunftspflichten gegenüber Bundesbehörden begründen können und somit die Landespressegesetze für diesbezügliche presserechtliche Auskunftsansprüche eine geeignete Rechtsgrundlage bilden, oder ob und wenn, auf welcher Grundlage solche Regelungen dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind. Es kann auch offen bleiben, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit ist jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange die Fachgerichte den Presseangehörigen im Ergebnis einen Auskunftsanspruch einräumen, der hinter dem Gehalt der - untereinander im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf einer Abwägung zielenden (vgl. § 4 PrG BW;
Art. 4 BayPrG; § 4 BlnPrG; § 5 BbgPrG; § 4 BremPrG; § 4 HmbPrG; § 3 HessPrG; § 4 PrG MV; § 4 NdsPrG; § 4 PrG NRW; § 6 LMG RhPf; § 5 SMG; § 4 SächsPrG; § 4 PrG LSA; § 4 PrG SH; § 4 ThürPrG) - Auskunftsansprüche der Landespressegesetze, deren materielle Verfassungsmäßigkeit auch der Beschwerdeführer nicht in Frage zieht, nicht zurückbleibt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Fachgerichte einen solchen Auskunftsanspruch auf andere fachrechtliche Bestimmungen, auf eine Analogie zu den bisher als maßgeblich angesehenen landespresserechtlichen Auskunftsansprüchen oder auf einen - direkt oder indirekt aus der Verfassung hergeleiteten - neu geschaffenen richterrechtlichen Auskunftsanspruch stützen. Wenn es den Fachgerichten auf diese Weise gelingt, die Konsequenzen der nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht wirksam geregelten Auskunftsansprüche von Presseangehörigen gegenüber Bundesbehörden aufzufangen, kommt eine Verletzung von Grundrechten nicht in Betracht und ist eine Annahme des Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht nicht angezeigt.
13 2. So liegt es hier.
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15 Dieser bislang nur landesrechtlich geregelte Auskunftsanspruch der Presse verschafft aber nur den Zugang zu solchen Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind (so auch EGMR, Urteil vom 14. April 2009 - Nr. 37374/05 - Társaság a Szabadságjogokért c. Hongrie, § 36). Weder § 4 BlnPrG noch Art. 4 BayPrG, auf die sich der Beschwerdeführer ausgehend vom Dienstsitz des Bundesnachrichtendienstes in Berlin und Pullach stützt und gegen die er insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken vorträgt, beinhalten einen Anspruch auf Generierung und Verschaffung von Informationen und sonstigem Material, sondern gewähren lediglich Zugang zu den bei der jeweiligen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen, also solchen Tatsachen, über die die Behörde tatsächlich verfügt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2013 - OVG 6 S 4.13 -, ZD 2013, S. 634 <635>; Beschluss vom 8. August 2013 - OVG 6 S 27.13 -, NJW 2013, S. 3386 <3386>; allg. Soehring, in: ders./Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 40). Dies gilt auch mit Blick auf die bei parallelen Vorschriften (§ 4 PrG BW;
Art. 4 BayPrG; § 4 BlnPrG; § 5 BbgPrG; § 4 BremPrG; § 4 HmbPrG; § 3 HessPrG; § 4 PrG MV; § 4 NdsPrG; § 4 PrG NRW; § 6 LMG RhPf; § 5 SMG; § 4 SächsPrG; § 4 PrG LSA; § 4 PrG SH; § 4 ThürPrG) zum Teil eindeutig im Wortlaut verankerte (§ 1 Satz 1 VIG, § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG, § 4 Abs. 1 IFG NRW) Beschränkung. Auch das Informationsfreiheitsrecht ermöglicht im Rahmen seines Anwendungsbereichs nur diesen Zugang (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2013 - 5 B 1493/12 -, ZUM-RD 2013, S. 484 <485>; Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 -, ZUM-RD 2013, S. 348 <353>).
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17 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
18 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE411111501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public