KVRE411311501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150928.1bvr321714 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20150928 1 BvR 3217/14 Stattgebender Kammerbeschluss Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 185 StGB, § 380 StPO vorgehend LG München I, 10. Juli 2014, Az: 26 Ns 256 Js 158624/13, Beschlussvorgehend AG München, 15. Mai 2014, Az: 844 Cs 256 Js 158624/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) unter verfehlter Annahme von Schmähkritik verletzt Betroffenen in Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - zudem keine Abwägung der Grundrechtspositionen der Beteiligten - Gegenstandswertfestsetzung 1. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2014 - 844 Cs 256 Js 158624/13 - und der Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Juli 2014 - 26 Ns 256 Js 158624/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. 2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen. 3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. 2 1. Der Beschwerdeführer war im Dezember 2012 von seiner Nachbarin wegen Beleidigung und Bedrohung angezeigt worden. Die Anzeigeerstatterin äußerte in diesem Verfahren schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer die gesamte Nachbarschaft einschüchtere, aus seiner Wohnung im dritten Obergeschoss eine Person mit einer Flasche beworfen habe sowie auf Tauben geschossen und auf der Straße ein Kind geschlagen habe. Sie regte wegen der möglichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers "eine Durchsuchung beziehungsweise Überprüfung" an. 3 Die Staatsanwaltschaft verwies die Anzeigeerstatterin auf den Privatklageweg. Zur Vorbereitung der Privatklage beantragte sie einen Sühneversuch gemäß § 380 StPO. Der Beschwerdeführer wurde von der für den Sühneversuch zuständigen Behörde zur Stellungnahme hinsichtlich der Beleidigungs- und Bedrohungsvorwürfe aufgefordert und äußerte sich wie folgt: "die (…) erhobenen Behauptungen weise ich mit aller Entschiedenheit zurück. Frau … leidet offenkundig an Wahnvorstellungen, die Vorwürfe sind frei erfunden. Die Behauptung, ich würde aus meiner Wohnung scharf auf Tauben schießen, ist eine Ungeheuerlichkeit. (…) Die Behauptung, daß Nachbarn dies beobachtet haben sollen, ist eine glatte Lüge und eine unglaubliche Frechheit. Ebenso unglaublich ist die Behauptung, ich hätte auf einen Menschen eine Flasche aus dem Fenster geworfen und ein Kind geschlagen. Beides ist frei erfunden. Ich hab auch niemanden beleidigt und bedroht. (…) Die Anregung, aufgrund dieser vorgebrachten "Tatsachen" meine Wohnung zu durchsuchen ist der Gipfel der Dreistigkeit und beweist, dass Frau … mittlerweile den Bezug zur Realität völlig verloren hat. Nur eine Psychopathin kann auf eine solche Idee kommen. (…) Die Ursache für die offenkundige psychische Erkrankung ist mir natürlich nicht bekannt, ebenso wenig kann ich beurteilen, ob die Störungen temporär oder dauerhafter Natur sind, deshalb rege ich an, dass Frau ... einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen und sie gegebenenfalls dauerhaft oder vorübergehend in einer psychiatrischen Einrichtung unterzubringen." 4 Dieses Schreiben ist Gegenstand des Ausgangsverfahrens. 5 2. Das Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Beleidigung. Er legte Einspruch ein mit der dem Schreiben ähnlichen Begründung, dass die Vorwürfe der Anzeigeerstatterin frei erfunden seien. Sie betreibe Rufmord und habe bereits in der Vergangenheit - nicht haltbare - Vorwürfe gegen ihn erhoben. Dies könne er sich nur damit erklären, dass sie jeglichen Bezug zur Realität verloren habe. 6 3. Mit Urteil vom 15. Mai 2014 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,00 €. Die Äußerungen seien keine Werturteile und berechtigte Äußerungen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht gerechtfertigt gehandelt. 7 4. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Juli 2014 als unzulässig gemäß § 313 StPO, da der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden sei und die Berufung offensichtlich unbegründet sei (§ 313 Abs. 1 und 2 StPO). Bei den Äußerungen handle es sich mangels medizinischer Erkenntnisse offensichtlich um Schmähkritik. Wegen des zeitlichen Abstands des Schreibens des Beschwerdeführers zu der Anzeige lägen auch die Voraussetzungen für die Straffreiheit der Äußerungen wegen wechselseitig begangener Beleidigungen (§ 199 StGB) nicht vor. 8 5. Mit der Verfassungsbeschwerde vom 1. Dezember 2014 wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts und den Beschluss des Landgerichts und rügt die Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG sowie des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK. 9 6. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. II. 10 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 11 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). Dies gilt insbesondere für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>). 12 2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 13
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