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BVerfG 2 BvR 2503/14

KVRE411331501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151005.2bvr250314 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20151005 2 BvR 2503/14 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 34 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfG

Art. 34

GG ist jedoch schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 12

  1. b)Das Kammergericht geht davon aus, dass den Amtswaltern des Landes Berlin ein Verstoß gegen die oben genannten Amtspflichten nicht nachzuweisen sei. 13
  2. aa)Soweit es die Frage nach der Amtspflichtverletzung dabei allein unter dem Blickwinkel einer etwa notwendigen Trennung der Gefangenen gemäß Nr. 22 Abs. 5 UVollzO beurteilt, verkennt es, dass der im Raume stehenden Gefährlichkeit des Schädigers nicht nur durch seine Isolierung begegnet werden konnte, sondern auch mildere Maßnahmen wie eine engmaschige Aufsicht oder die Verwehrung freien Zugangs zu (gefährlichen) Werkzeugen in Betracht gekommen wären. 14

(1)Der Jugendstrafanstalt waren zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses mehrere Umstände bekannt, aus denen sich zumindest die Verpflichtung ergab, den Schädiger nicht unbeaufsichtigt in Kontakt mit anderen Häftlingen kommen zu lassen. Das gilt zunächst für den Haftbefehl vom
  1. Januar 2009, der sich auf am
  2. Januar 2009 begangene Taten des Schädigers bezog und ein erhebliches und unberechenbares Gewaltpotential erkennen ließ. Aus dem Aufnahmeersuchen ergab sich darüber hinaus der Verdacht einer geistigen Verwirrtheit des Schädigers. Am
  3. Januar 2009 kam es ferner zu einer Randale des Schädigers in seinem Haftraum, bei der er gegenüber den Justizvollzugsbeamten aggressiv auftrat und Verfolgungsangst erkennen ließ. Er wurde daraufhin zunächst in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht und dem Kinder- und Jugendpsychiater vorgeführt. Das verordnete Medikament nahm der Schädiger - wie die Amtswalter wussten - nicht ein. 15
(2)Trotz dieser gewichtigen Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit des Schädigers hat sich das Kammergericht der Einschätzung des gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, wonach die eine Eigen- und Fremdgefährdung verneinende Diagnose des Kinder- und Jugendpsychiaters in der Jugendstrafanstalt lege artis durchgeführt worden und angesichts des ruhigeren Verhalten des Schädigers mit einem gewaltsamen Übergriff nicht zu rechnen gewesen sei. 16 Das verkennt, dass es für die Erfüllung der der Jugendstrafanstalt obliegenden grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG gegenüber den anderen Gefangenen nicht allein darauf ankommen kann, ob eine psychiatrische Prognoseentscheidung gültig getroffen worden ist, sondern dass bei der Alltagsorganisation einer Anstalt zur Vermeidung von Übergriffen unter den Gefangenen auch besondere Vorkehrungen geboten sein können. Im vorliegenden Fall hätte sich den zuständigen Amtsträgern aufdrängen müssen, dass ein psychotischer Gefangener, der aufgrund seiner Wahnvorstellungen bereits mehrfach unvermittelt starke Gewaltausbrüche gezeigt hatte, sich im Anstaltsalltag nicht unbeaufsichtigt mit Zugang zu Werkzeug unter anderen Gefangenen bewegen durfte. 17 bb) Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der zuständigen Amtswalter wird durch die Situation weiter erhärtet, wie sie sich am Tattag darstellte. Der Schädiger war bereits der Gruppe "Beschäftigungstherapeutische Werkstatt für psychisch auffällig Gefangene" zugeteilt, was in der Regel eine weitgehende Trennung vom Beschwerdeführer zur Folge hatte. Am Tattag kam es dagegen zu einer Zusammenlegung der Gruppen, weil ein Übungsleiter krankheitsbedingt ausfiel. Vor dem Angriff des Schädigers auf den Beschwerdeführer befanden sich daher alle Gefangenen im Aufenthaltsraum - mit freiem Zugang zu den Werkzeugen. Eine kontinuierliche optische Überwachung des Aufenthaltsraums durch die zuständigen Aufsichtspersonen war angesichts der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich. 18 Indem das Kammergericht davon ausgeht, dass der Aufenthalt der Aufsichtspersonen in Hörweite noch keine Pflichtverletzung begründe, da eine dauerhafte Anwesenheitspflicht des Aufsichtspersonals nicht existiere und vorliegend insbesondere keine Fremdgefährdung bestanden habe, handhabt es § 839 Abs.

Art. 34GG in einer nicht mehr vertretbaren Weise.

Denn es vernachlässigt insoweit die besonderen Umstände des Falles, namentlich, dass am Tattag entgegen der Regel psychisch auffällige Gefangene mit "normalen" Gefangenen über einen längeren Zeitraum alleine gelassen wurden und dass diese freien Zugang zu gefährlichen Werkzeugen hatten. Es verkennt auch, dass den zuständigen Amtsträgern auch ohne psychologische Vorbildung allein aufgrund ihrer dienstlichen Erfahrung hätte erkennbar sein müssen, dass in dieser Konstellation Gewalttaten zumindest nicht ausgeschlossen werden konnten und es dementsprechend geeigneter Maßnahmen zum Schutz der anderen Häftlinge bedurft hätte. 19 cc) Ob das Land darüber hinaus ein Organisationsverschulden trifft, weil das psychiatrische Gutachten des Dr. P… vom

  1. März 2009 nicht rechtzeitig an die Jugendstrafanstalt weitergeleitet worden ist, kann nach alldem offen bleiben. 20
  2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Kammergericht hat sich hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es dem Privatgutachten hinsichtlich der hier beweiserheblichen Fragen in weiten Teilen an Substanz fehlte. IV. 21
  3. Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts sowie deren inhaltliche Bestätigung durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs beruhen auf einer objektiv willkürlichen Anwendung von § 839 Abs.

Art. 34GG. Sie sind gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerf

GG aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen. 22 2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE411331501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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