KVRE411401501 ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130718.1bvr074613 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20130718 1 BvR 746/13 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs
Art. 20Abs.
3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG. Er beantragt außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das beim Verwaltungsgericht Gera anhängige Verfahren bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde auszusetzen. 13 Er sei dadurch in seinem Rechtsanspruch auf ein faires und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren verletzt, dass das Oberverwaltungsgericht sich mit der gebotenen Frage nicht qualifiziert befasst habe, ob die Nichtzuteilung des Aktenzeichens ein Verwaltungsakt sei. Das Oberverwaltungsgericht hätte erkennen müssen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es für sich selber in Anspruch nehme, unzuständig zu sein, selbstverständlich nicht berechtigt sei, den gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu bescheiden. III. 14 Die Verfassungsbeschwerde ist dem Thüringer Justizministerium zugestellt worden, das von einer Stellungnahme abgesehen hat. IV. 15 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz
§ 93aAbs. 2 Buchstabe b BVerf
GG statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.) und offensichtlich begründet, da die angegriffene Entscheidung gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verstößt (2.). 16 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 17 Zwar rügt der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen nur die Verletzung von Art. 2 Abs.
Art. 20Abs.
3 GG sowie von Art. 19 Abs. 4 GG. Aus seinem Vorbringen wird jedoch hinreichend deutlich, dass er in der Behandlung seines Begehrens durch das Oberverwaltungsgericht eine Rechtsschutzverweigerung und damit eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit, mithin eine Verletzung in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sieht. 18 2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. 19 a) Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs.
Art. 20Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerf
GE 81, 347 <357 f.>). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). 20
- b)Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Ob die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage vom Oberverwaltungsgericht überspannt wurden, kann nicht beurteilt werden, da die angegriffene Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet und damit objektiv willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) ergangen ist. 21 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot wird nicht schon durch eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet; hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (stRspr, z.B. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>; 81, 132 <137>; 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>). 22
- c)An diesem Maßstab gemessen steht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang und verletzt somit zugleich den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit. 23 Zwar geht das Oberverwaltungsgericht offenbar davon aus, dass der Verwaltungsrechtsweg für das Klagebegehren des Beschwerdeführers eröffnet ist, weil er mit der Vergabe des Aktenzeichens durch das Amtsgericht weder einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG noch einen Verwaltungsakt, aber ein schlicht hoheitliches Handeln verlange. Soweit das Oberverwaltungsgericht dann jedoch zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Bezug nimmt, vermag es damit keine nachvollziehbare Begründung hierfür zu geben. Denn sie sind ihrerseits sachlich nicht nachvollziehbar. 24 Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung zunächst damit begründet, dass es an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts fehle. Soweit es weiter ausführt, es gehöre nicht zu den Aufgaben der Gerichtsbarkeit eines Gerichtszweiges, über die Art und Weise der Dokumentation von Rechtsstreitigkeiten in anderen Gerichtszweigen zu entscheiden, wird daraus nicht klar, ob es von der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs oder von der eigenen sachlichen Unzuständigkeit ausgeht. Die Frage des Rechtswegs und die Frage des sachlich zuständigen Gerichts sind unabhängig voneinander zu beantworten. Insbesondere kann sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 45 VwGO erst stellen, wenn der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Der in den Beschlussgründen des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebrachte Zusammenhang zwischen sachlicher und Rechtswegzuständigkeit besteht daher gerade nicht. 25 Auch die weiteren Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung geben keine nachvollziehbare Begründung für die Verneinung der Erfolgsaussichten der Klage. Das Verwaltungsgericht stellt zunächst pauschal fest, die Zuteilung eines Aktenzeichens könne nicht isoliert verlangt werden, ohne dies zu begründen. Weiter führt es aus, es komme vielmehr nur in Betracht, das betreffende Gericht zur Bearbeitung eines aus der Sicht des Betroffenen eingereichten Rechtsschutzbegehrens zwingen zu wollen. Ob und wenn ja welche rechtlichen, insbesondere welche prozessualen Konsequenzen aus dieser nach Meinung des Gerichts in Betracht kommenden Möglichkeit folgen, bleibt offen. Schließlich erklärt das Verwaltungsgericht (abermals), dass es nicht dafür zuständig sei, wenn der Beschwerdeführer geltend machen wolle, eine von ihm erhobene Klage sei durch die Amtsgerichte nicht bearbeitet worden. In diesem Zusammenhang wird wiederum nicht deutlich, ob das Verwaltungsgericht insoweit vom fehlenden Rechtsweg (§ 40 VwGO) oder der fehlenden sachlichen Zuständigkeit (§ 45 VwGO) ausgeht. Dies überrascht umso mehr, als es dem Beschwerdeführer zuvor in einem Schreiben mitgeteilt hat, dass es den Verwaltungsrechtsweg als nicht eröffnet ansehe und deshalb eine Verweisung beabsichtigt sei. In seiner Entscheidung erwähnt das Verwaltungsgericht diese zuvor geäußerte Rechtsansicht indes nicht mehr. 26 Damit wird dem Beschwerdeführer im Ergebnis ohne nachvollziehbare Begründung die Verfolgung seines Rechtsschutzbegehrens verwehrt. 27 3. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. V. 28 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. VI. 29 Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) auf 8.000 € festzusetzen. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer ein über diesen Betrag hinausgehendes Interesse hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE411401501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public