KVRE411551501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151008.1bvr045514 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20151008 1 BvR 455/14 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1357 Abs 1 BGB, § 1357 Abs 3 BGB, § 1629 Abs 1 S 4 BGB vorgehend AG Pankow-Weißensee, 27. Januar 2014, Az: 4 C 262/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Mithaftung des getrennt lebenden Ehegatten unter Missachtung von § 1357 Abs 3 BGB verletzt Art 3 Abs 1 GG (Willkürverbot) sowie Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gem Art 103 Abs 1 GG 1. Das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 27. Januar 2014 - 4 C 262/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und aus seinen grundrechtsgleichen Rechten aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. Februar 2014 - 4 C 262/13 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Amtsgericht Pankow/Weißensee zurückverwiesen. 2. Das Land Berlin hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren auf Zahlung ärztlichen Honorars. 2 1. Die vom Beschwerdeführer (Beklagter des Ausgangsverfahrens) auch örtlich getrennt lebende Ehefrau hatte für das gemeinsame minderjährige Kind bei einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt einen Behandlungsvertrag mit narkosepflichtiger Maßnahme geschlossen. Dabei hatte sie in den entsprechenden Feldern des Behandlungsvertrages namentlich sich als Erziehungsberechtigte, den Namen des Kindes sowie ihre gemeinsame Anschrift benannt und als Kostenträger den Namen und die von ihrer Adresse verschiedene Anschrift des Beschwerdeführers angegeben. Nach Durchführung der Operation stellte der vom behandelnden Arzt personenverschiedene Anästhesist (Kläger des Ausgangsverfahrens) seine Kosten von 221,38 € in Rechnung. Auf die gegen beide Ehegatten erhobene Klage ordnete das Amtsgericht die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 495a ZPO an und wies mit Hinweisbeschluss darauf hin, die Klage sei "unter Berücksichtigung von §§ 1357, 1629 BGB" begründet. Der Beschwerdeführer führte innerhalb der gesetzten Schriftsatzfrist nebst Literaturbeifügung unter anderem aus, angesichts der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gelange die Regelung zur Mithaftung über die sogenannte "Schlüsselgewalt" in § 1357 Abs. 1 BGB gemäß § 1357 Abs. 3 BGB nicht zur Anwendung. Es habe auch kein akuter Behandlungsbedarf vorgelegen. Hierzu hatte der Beschwerdeführer den behandelnden Arzt als Zeugen benannt. Für den Fall einer abweichenden Entscheidung beantragte er die Zulassung der Berufung. 3 Durch angegriffenes Urteil verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer als Gesamtschuldner mit seiner Ehefrau zur Zahlung. Die Mithaftung des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem gemeinsamen Sorgerecht und aus § 1357 Abs. 1 BGB. Die Kindesgesundheit gehöre zum Lebensbedarf der Familie. Daher begründeten Arztverträge, die ein Ehegatte zugunsten eines Kindes abschließe, die Mithaftung des anderen Ehegatten. Für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO bestehe kein Anlass. 4 Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Anhörungsrüge ein und begründete sie im Wesentlichen damit, dass sein - unstreitig gebliebener - Vortrag zur Trennung der Eheleute und zur nicht dringlichen Behandlung nicht berücksichtigt worden sei. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge durch Beschluss zurück. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt, weil das Gericht zuvor auf seine Rechtsauffassung hingewiesen habe. Soweit das Urteil als rechtsfehlerhaft beanstandet werde, könne es nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden. 5 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) durch die unterbliebene Berufungszulassung, die Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Nichtberücksichtigung des § 1357 Abs. 3 BGB wie auch des unstreitigen Vorbringens zur Trennung und eine darin gleichzeitig liegende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 6 Das Urteil sei vor allem angesichts dessen unrichtig, dass gemäß § 1357 Abs. 3 BGB die Mitverpflichtungsbefugnis nach Abs. 1 der Vorschrift nicht gilt, im Behandlungsvertrag seine von der Ehefrau beziehungsweise dem Kind abweichende Anschrift angegeben war und daher auch dem Anästhesisten hätte bekannt sein müssen, dass die Ehegatten getrennt lebten und zudem die Operation nicht akut notwendig gewesen sei, mithin keine Gefahr im Verzug bestanden habe. Die Klage hätte aus Rechtsgründen zwingend abgewiesen werden müssen. 7 3. Im Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerde wurde die Akte des Ausgangsverfahrens beigezogen. 8 4. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten der Senat von Berlin und der Kläger sowie die weitere Beklagte des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung. Die Verfassungsbeschwerde wurde ferner der Präsidentin des Amtsgerichts Pankow/Weißensee zur Kenntnisname zugeleitet. Es sind keine Stellungnahmen erfolgt. II. 9 1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Der Beschwerdeführer ist in den geltend gemachten Rechten verletzt und die Grundrechtsverletzungen haben wegen der Unhaltbarkeit der angegriffenen Entscheidungen besonderes Gewicht. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet. 10 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.