KVRE411711501 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151027.2bvr307114 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20151027 2 BvR 3071/14 Stattgebender Kammerbeschluss Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 108ff StVollzG, § 108 StVollzG, § 116 Abs 1 Alt 2 StVollzG vorgehend OLG Hamm, 28. Oktober 2014, Az: III-1 Vollz (Ws) 453/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsmittelklarheit an Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gem § 116 Abs 1 Alt 2 StVollzG (Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr) - Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Gefahr der Wiederholung eines Rechtsfehlers durch die Strafvollstreckungskammer erfordert tatsächliche Anhaltspunkte Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2014 - III-1 Vollz (Ws) 453/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG. I. 2 1. Der Beschwerdeführer war Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Im Juli des Jahres 2013 konnte er ohne Verschulden nur an zwei Tagen arbeiten. Zum Ablauf des Monats verfügte er daher nur über Hausgeld in Höhe von 8,66 €. Am 31. Juli 2013 zahlte seine Verlobte bei der Justizvollzugsanstalt einen Betrag von 35 € ein, der nach der von der Verlobten getroffenen Zweckbestimmung für die Überprüfung und Versiegelung des Fernsehgeräts des Beschwerdeführers verwendet werden sollte. Die Justizvollzugsanstalt schrieb dem Beschwerdeführer das Geld indes als Eigengeld gut, über welches er nach § 83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG nicht verfügen konnte, da er noch kein ausreichendes Überbrückungsgeld angespart hatte. Das Fernsehgerät konnte daher erst zu einem späteren Zeitpunkt geprüft, versiegelt und genutzt werden. 3 2. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Justizvollzugsanstalt, sein Hausgeld durch die Gewährung von Taschengeld bis zur Höhe des Taschengeldsatzes aufzustocken, was diese ablehnte. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Landgericht Bochum und beantragte, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm für den Monat Juli 2013 Taschengeld in Höhe von 28,89 € zu gewähren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er ohne Verschulden bedürftig sei, da er im Juli 2013 nur an zwei Tagen habe arbeiten können und daher nur über Hausgeld in Höhe von 8,66 € verfüge. Der Taschengeldsatz betrage 37,55 €, so dass er Taschengeld in Höhe von 28,89 € beanspruchen könne. Die Einzahlung in Höhe von 35 € dürfe bei der Berechnung des Taschengeldanspruchs nicht berücksichtigt werden. Außerdem rügte der Beschwerdeführer, dass ihn die Justizvollzugsanstalt in seiner Informationsfreiheit verletzt habe. Da die für die Prüfung und Versiegelung des Fernsehgeräts eingezahlten 35 € dem Überbrückungsgeld zugerechnet worden seien, habe er sein Fernsehgerät vorübergehend nicht nutzen können. 4 3. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 wies das Landgericht den Antrag als unbegründet zurück. Die Justizvollzugsanstalt habe bei der Prüfung des Taschengeldanspruchs zutreffend auch die für den Fernseher eingezahlten 35 € berücksichtigt. Es liege "auch nicht eine Ausnahme gemäß Nr. 3 VV zu § 83 StVollzG vor, wonach Eigengeld, [das] für einen Gefangenen zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wurde, nur dann nicht als Überbrückungsgeld zu behandeln ist, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung des Gefangenen dient". Die Rüge der Verletzung der Informationsfreiheit greife nicht durch, da es auch andere Informationsmöglichkeiten als den Fernsehkonsum gebe und eine vielleicht ein- bis zweimonatige Fernsehabstinenz der Eingliederung nicht entgegenstehe. 5 Diesen Beschluss hob das Oberlandesgericht Hamm auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers aus formalen Gründen auf. 6 4. Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 wies das Landgericht den Antrag in anderer Besetzung erneut als unbegründet zurück und wiederholte - weitgehend wortgleich - die Begründung des aufgehobenen Beschlusses vom 20. Dezember 2013. 7 5. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die erneute Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG seien nicht gegeben, da eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Zwar habe das Landgericht verkannt, dass Eigengeld, soweit es als Überbrückungsgeld behandelt werde, bei der Prüfung des Taschengeldanspruchs nicht berücksichtigt werden dürfe, da für den Taschengeldanspruch nur Eigengeld relevant sei, über das der Strafgefangene auch tatsächlich verfügen könne. Es handele sich jedoch um einen Fehler im Einzelfall. So seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das Landgericht bewusst über die obergerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt habe. Daher sei mit einer Wiederholung des Fehlers - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Senats - nicht zu rechnen. II. 8 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2014. Er rügt sinngemäß, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen habe. Der Senat habe festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts vom 21. Juli 2014 ihn in seinen Rechten verletze. Gleichwohl habe er die Rechtsbeschwerde verworfen mit der Folge, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen habe. Außerdem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Informationsfreiheit. 9 2. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens wurde beigezogen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. III. 10 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung hat besonderes Gewicht, da zu besorgen ist, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ohne eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch künftig nicht hinreichend gewahrt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2000 - 1 BvR 1059/00 -, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2011 - 2 BvR 449/11 -, juris, Rn. 25), und die angegriffene Entscheidung in ihrer Wirkung geeignet ist, Strafgefangene und im Maßregelvollzug Untergebrachte von der Wahrnehmung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten abzuhalten (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; BVerfGK 6, 353 <355>; 18, 83 <90>). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 11 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2014 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. 12
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