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BVerfG 2 BvQ 40/15

KVRE412141501 ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20151111.2bvq004015 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20151111 2 BvQ 40/15 Ablehnung einstweilige Anordnung § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 13 StVollzG, § 35 StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Erlasses einer eA zur Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe - Unzulässigkeit des eA-Antrags bei unzureichender Antragsbegründung sowie aus Subsidiaritätsgründen
  3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 2
  4. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der
  5. Kammer des Ersten Senats vom
  6. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der
  7. Kammer des Ersten Senats vom
  8. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der
  9. Kammer des Ersten Senats vom
  10. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; BVerfG, Beschluss der
  11. Kammer des Zweiten Senats vom
  12. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris). Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
  13. Kammer des Ersten Senats vom
  14. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit, für den das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist (vgl. BVerfGE 31, 87 <90>; BVerfG, Beschluss der
  15. Kammer des Zweiten Senats vom
  16. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris). 3 Den genannten Anforderungen genügt der Antrag nicht. Es fehlt insbesondere an einer hinreichenden Begründung. 4 Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Dieser muss in einer Weise vorgetragen sein, dass das Bundesverfassungsgericht ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift sowie der ihr beigefügten Anlagen in der Lage ist, zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass der Beschwerdeführer sich mit Grundlagen und Inhalt gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 99, 84 <87>). Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; für den vorgelagerten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss der
  17. Kammer des Ersten Senats vom
  18. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris). 5 Der Antragsteller unterlässt jedoch eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der begehrten Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen in seiner Antragsschrift. Im Hinblick auf die Frage der Gewährung von Ausgang, Urlaub oder Ausführungen setzt sich der Antragsteller insbesondere nicht damit auseinander, ob in seinem Fall eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt (BVerfG, Beschluss der
  19. Kammer des Zweiten Senats vom
  20. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris; BVerfG, Beschluss der
  21. Kammer des Zweiten Senats vom
  22. Juni 2012 - 2 BvR 851/11 -, NStZ-RR 2012, S. 387). Auch aus der übersandten Anlage lässt sich dazu nichts entnehmen. 6
  23. Zudem gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der
  24. Kammer des Zweiten Senats vom
  25. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, juris; BVerfG, Beschluss der
  26. Kammer des Zweiten Senats vom
  27. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, juris; BVerfG, Beschluss der
  28. Kammer des Zweiten Senats vom
  29. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, juris; BVerfG, Beschluss der
  30. Kammer des Zweiten Senats vom
  31. Juli 2015 - 2 BvQ 22/15 -, juris; BVerfG, Beschluss der
  32. Kammer des Zweiten Senats vom
  33. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris; stRspr). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder - wie hier - im Vorfeld eines solchen Verfahrens kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat. 7 An entsprechenden Darlegungen des Antragstellers fehlt es hier. Zwar trägt er vor, dass er bei dem zuständigen Landgericht "seit" dem
  34. Oktober 2015 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gestellt habe, über den eine Entscheidung noch nicht ergangen sei. Jedoch hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er das Landgericht über den weiteren Verlauf der Ereignisse, insbesondere den Anruf der Klinik am
  35. November 2015, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Mutter betreffend, informiert habe. 8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE412141501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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