r amtsangemessenen Alimentierung der Beamten entspricht eine
rückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl.
r Besoldung der Professoren BVerfGE 130, 263 und
r Besoldung der Richter und Staatsanwälte BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
ermitteln. 3. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
m Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus
kommt (deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder). Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (
einem schonenden Ausgleich
bringen (
r gemeinsamen Entscheidung verbunden.
BesG, in der Fassung des Sechsten Gesetzes
r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 [Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 327] in der Fassung des Anhangs
Nummer 7 des Sechsten Gesetzes
r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom
BesG in der Fassung des Siebenten Gesetzes
r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 16. Juni 2011 [Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 170] in der Fassung des Anhangs
Nummer 6 des Siebenten Gesetzes
r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 16. Juni 2011 [Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 170]) jeweils in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes begleitender Regelungen
m Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012) vom
treffen.
G in der Fassung vom
G in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 1
Nummer 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie
r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom
G in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 14
Nummer 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie
r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom
G in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 27
Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie
r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom
m
G in der Fassung vom
G in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 1
Nummer 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie
r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom
m
G in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 27
Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie
r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist, soweit sie die Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Kalenderjahr 2005 betrifft, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis
m 31. August 2006 geltenden Fassung vereinbar. A. 1 Gegenstand der Entscheidung sind mehrere Richtervorlagen
r Frage der Verfassungsmäßigkeit der sogenannten "A-Besoldung" von Beamten in verschiedenen Ländern und
unterschiedlichen Zeiträumen. 2 Die Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betreffen die Frage, ob die Alimentation nordrhein-westfälischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2003 und 2004 (2 BvL19/09) und der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 im Jahr 2003 (2 BvL 20/09) verfassungsgemäß war. 3 Das Verwaltungsgerichts Halle hat die Frage vorgelegt, ob die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 nach dem sächsischen Besoldungsgesetz im Jahr 2011 verfassungsgemäß war (2 BvL 5/13). 4 Gegenstand der Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig 2 BvL 20/14 ist die Frage, ob die Alimentation eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Jahr 2005 verfassungsgemäß war. I. 5 1. Von 1971 bis 2003 war für die Besoldung der Beamten allein der Bundesgesetzgeber
ständig. Er hatte von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 74a Abs. 1 a.F. GG für die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Achtundzwanzigsten Gesetzes
r Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 [BGBl I S. 206]) durch den Erlass des Bundesbesoldungsgesetzes abschließend Gebrauch gemacht. Bis
m Jahr 2003 war auch die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (sogenanntes Weihnachtsgeld) und eines jährlichen Urlaubsgeldes bundeseinheitlich geregelt. Nach § 67 Bundesbesoldungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom
denjenigen im Dezember des laufenden Jahres errechnete. Im Jahr 2002 betrug die jährliche Sonderzuwendung 86,31 v.H. des für Dezember 2002 maßgebenden Grundbetrages. Bei Fortgeltung dieser Regelung hätte die Sonderzuwendung im Jahr 2003 84,29 v.H. der Dezemberbezüge betragen. 7 Das Urlaubsgeld war im Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz - UrlGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) geregelt. Beamte zählten
dem nach § 1 Abs. 1 UrlGG berechtigten Personenkreis. Die Bestimmung lautete: § 1 Berechtigter Personenkreis
gestanden haben oder Dienst- oder Anwärterbezüge unmittelbar nach Beendigung der Elternzeit wieder
stehen. Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst angerechnet.
m ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgenden Monats. 9 Nach § 4 Abs. 1 UrlGG betrug das Urlaubsgeld für Beamte der Besoldungsgruppe A 9 und höher 255,65 €. § 4 UrlGG lautete: § 4 Höhe des Urlaubsgeldes
stehende Urlaubsgeld anzurechnen. 10 2. Ab dem Jahr 2002 gab es Bestrebungen, die Beamtenbesoldung für eigenständige Regelungen der Länder
öffnen, die schließlich in eine
nächst auf das Sonderzahlungsrecht begrenzte Teilföderalisierung der Besoldung mündeten. 11 Die Teilföderalisierung des Besoldungsrechts wurde vollzogen durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie
r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798). Durch Art. 18 Abs. 1 BBVAnpG 2003/2004 wurden das Sonderzuwendungsgesetz und das Urlaubsgeldgesetz aufgehoben. Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 regelte ihre übergangsweise geltende weitere Anwendung. Die Vorschrift lautete: Artikel 18 Aufhebung von Vorschriften
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
m Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen
r Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden. (…) 12 Den Ländern wurde gemäß Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 im Wege einer Neufassung des § 67 BBesG
gleich die Befugnis eingeräumt, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung
erlassen. Diese "Öffnungsklausel" schreibt einen bundeseinheitlichen Höchstbetrag der Sonderzahlungen vor, gewährt dem Bund und den Ländern aber im Übrigen - hinsichtlich Höhe, Zweck, Struktur und Zahlungsweise - umfassende inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Die Passage lautet: Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020),
letzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
r Höhe von 25,56 € gewährt werden. Bei den Bezügen nach Satz 1 sind die Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt,
lagen und Vergütungen nach den §§ 42a, 45, 47, 48, 50a und 51 sowie sonstige Einmalzahlungen nicht
berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die jährliche Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 um bis
332,34 Euro und für alle übrigen Besoldungsgruppen um bis
255,65 Euro erhöht werden.
bestimmen. Außerdem kann festgelegt werden, dass die Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ruhegehaltfähig sind. Gleichzeitig kann bestimmt werden, dass sie an den allgemeinen Anpassungen nach § 14 teilnehmen."
der sonstigen Besoldung in den Jahren 2003 beziehungsweise 2004 hinzu. Die betreffenden Vorschriften lauten: Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2003 Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
gestanden haben, höchstens 185 Euro, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 6 innerhalb von drei Monaten nach dem
regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden kann."
letzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
ständigkeit für ihren Bereich neu
regeln, in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. 15 a) Der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am
vertreten haben.
sammensetzung der Sonderzahlung Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder. § 6 Grundbetrag für Beamte und Richter
stehen oder in den Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht
stehen. Ab dem Jahr 2006 tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Vomhundertsätze der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis der regelmäßig anzupassenden Bezüge nach dem Stand Dezember 1993 und denen im Dezember des laufenden Jahres errechnet. Das Finanzministerium wird ermächtigt, den jeweils maßgebenden Vomhundertsatz festzusetzen.
m Gesetzentwurf vom 15. September 2003 wird die Lage der öffentlichen Haushalte im Land, die insbesondere aufgrund der negativen wirtschaftlichen Entwicklung und der hohen Steuerausfälle äußerst angespannt sei, als Problem benannt. Von der daher zwingend gebotenen Entlastung der Haushalte von Land und Kommunen könnten die Personalkosten als größter Ausgabenblock nicht ausgenommen werden; vielmehr müsse die Entlastung auch einen angemessenen Beitrag der Beamten und Versorgungsempfänger einschließen (Landtag Drucksache [LTDrucks] 13/4313, S. 1, 17). 18 b) aa) In Sachsen wurde
m
stehen, die der Freistaat Sachsen, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Landkreis oder eine der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
tragen hat. Ausgenommen von einer jährlichen Sonderzahlung sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter.
gestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere Zeiträume
sammengezählt und in diesem Falle der Monat
30 Tagen gerechnet. Der Zahlung von Bezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung während eines Arbeitsverhältnisses
einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Minderung bis
r Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat.
gleich sollte im Hinblick auf Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung der Regelungsinhalt wesentlich gekürzt und transparent gestaltet werden. An die Stelle der beiden Bundesgesetze und der beiden Leistungen Sonderzuwendung und Urlaubsgeld sollte im Freistaat Sachsen ein Gesetz über die Gewährung einer einzigen Sonderzahlung treten. Um den veränderten allgemeinen sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen im Freistaat Sachsen Rechnung
tragen, sollte die Höhe der künftigen Sonderzahlung unter das bisherige Niveau von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung abgesenkt werden. Die Besoldungs- und Versorgungsempfänger sollten damit einen solidarischen Beitrag
r Haushaltskonsolidierung leisten. 20 bb) Durch Art. 27 des Gesetzes begleitender Regelungen
m Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012) vom
r Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes vom
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
sätzlich einen Erhöhungsbetrag in Form eines Festbetrags von 120 €, der im Monat Juli mit dem Sonderzahlungsbetrag ausbezahlt wurde. § 8 NBesG a.F. hatte folgenden Inhalt: § 8 Sonderzahlungen
lagen und Vergütungen nach den §§ 42 a, 45, 47, 48, 50 a und 51 BBesG, Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Einmalzahlungen gehören nicht
den Bezügen im Sinne des Satzes 1. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzahlung für den Monat Juli um 120 Euro.
grunde
legen. Nicht
den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören die
schläge nach den §§ 50 a bis 50 e BeamtVG und Einmalzahlungen.
steht, erhalten die jährliche Sonderzahlung selbst. Die jährliche Sonderzahlung wird mit den Bezügen für den Monat Juli gezahlt. 25 Der Gesetzentwurf (LTDrucks 15/389, S. 4) bezweckte, von der durch das BBVAnpG 2003/2004 eröffneten selbstständigen Gestaltungsbefugnis Gebrauch
machen mit dem Ziel, einen Beitrag des öffentlichen Dienstes
r Konsolidierung des Haushalts
leisten. 26 cc) Im verfahrensgegenständlichen Jahr 2005 richtete sich die Sonderzahlung nach der gemäß Art. 5 Nr. 1 des Niedersächsischen Haushaltsbegleitgesetzes (NHhBgG) 2005 vom
steht, erhalten diese Sonderzahlung selbst. 27 Ausweislich der Gesetzesbegründung (LTDrucks 15/1340, S. 6, 18) seien aufgrund der überaus angespannten haushaltswirtschaftlichen Situation und der damit verbundenen Verschärfung der Konsolidierungserfordernisse abermals strukturelle Eingriffe in den Landeshaushalt in Form einer Reduzierung der Personalausgaben notwendig. 28 4. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über. 29 Das Gesetz
r Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006
einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte Art. 74a GG (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes
r Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes
gewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung
m Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden. 30 5. Die Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (2 BvL 19/09 und 2 BvL 20/09) beziehen sich auf die Kalenderjahre 2003 und 2004, die Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig bezieht sich auf das Jahr 2005 (2 BvL 20/14), also jeweils auf Zeiträume der zwischen Bund und Ländern geteilten Gesetzgebungskompetenz im Besoldungsrecht. Die Vorlage des Verwaltungsgerichts Halle (2 BvL 5/13) betrifft das Kalenderjahr 2011, also einen Zeitraum, in dem die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Beamten der Länder ausschließlich bei den Ländern lag. 31 a) Grundlage der Besoldung der Beamten in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2003 und 2004 war das BBesG a.F. 32 aa) § 1 BBesG a.F. regelte den personellen und sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes: § 1 Geltungsbereich
r Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
lagen,
r Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
stimmung des Bundesrates Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen
zuordnen.
r fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis
r neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
m BBesG sind die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung A enthalten. 35 cc) Lineare Besoldungsanpassungen in den Jahren 2003 und 2004 erfolgten im Wege einer Änderung des § 14 BBesG a.F. durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004.
m 1. April 2003 wurden die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 11 und
m 1. Juli 2003 in den Besoldungsgruppen A 12 und höher jeweils um 2,4 v.H. angehoben.
m
r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (GVBl S. 327). 39 aa) § 1 Abs. 1 SächsBesG regelte den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des SächsBesG in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum: § 1 Geltungsbereich
wendungen aus Gründen der Fürsorge.
lagen) verwies § 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsBesG auf die Anlagen
m SächsBesG. § 20a Abs. 1 SächsBesG regelte die Höhe der Besoldungsanpassung. § 20a Abs. 1 und 2 SächsBesG lauteten in der vom
m SächsBesG in der Fassung des Art. 2 des Sechsten Gesetzes
r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (GVBl S. 327). 42
m 1. April 2011 wurden die Grundgehaltssätze auf Grundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG in der Fassung des Siebenten Gesetzes
r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 16. Juni 2011 (GVBl S. 170) um 1,5 v.H. erhöht. § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsBesG verwies hinsichtlich der Besoldungshöhe auf die Anlagen
m SächsBesG. § 20 SächsBesG in dieser Fassung lautete: § 20 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2011
m SächsBesG in der Fassung des Siebenten Gesetzes
r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom
sammentreffen von mehreren Ansprüchen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse
m 1. April 2011 maßgebend. Für Beamte und Richter, die sich im Monat April 2011 in Elternzeit befunden haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Elternzeit abgestellt wird.
der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen verwiesen wird (siehe oben A.I.5.a)); eine Anpassung der Grundgehaltssätze erfolgte in dem streitgegenständlichen Jahr 2005 nicht. II. 46 Den fachgerichtlichen Verfahren liegen die folgenden Sachverhalte
grunde: 47 1.
lassung der Berufung beantragte der Kläger hilfsweise auch die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen in den Jahren 2003 und 2004 verfassungswidrig
niedrig bemessen gewesen sei. 48 bb) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen
r Entscheidung vorgelegt, 1. ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 und 4, §§ 20 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 2, 28, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anlage IV Nr. 1, Anlage V i.V.m. Anlage I Fußnote 3
r Besoldungsgruppe A 9, Anlage IX Nr. 30 BBesG i.V.m. Anlage I Nr. 27 Abs. 1 Buchstaben a) bb), Anlage IX Nr. 27 i.V.m. Anlage I Nr. 12 Abs. 1, Anlage IX Nr. 12 BBesG in den Fassungen der Bekanntmachungen vom
m
r Besoldungsgruppe A 9, Anlage IX Nr. 30 i.V.m. Anlage I Nr. 27 Abs. 1 Buchstaben a) bb), Anlage IX Nr. 27 i.V.m. Anlage I Nr. 12 Abs. 1, Anlage IX Nr. 12 BBesG in den Fassungen der Bekanntmachungen vom
m 31. August 2006 geltenden Fassung (BGBl I 1949 S. 1) nicht vereinbar gewesen ist. 49
r Auszahlung gekommen wären, ab. Nach
lassung der Berufung beantragte der Kläger hilfsweise auch die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen in dem Jahr 2003 verfassungswidrig
niedrig bemessen gewesen sei. 50 bb) Ebenfalls mit Beschluss vom 9. Juli 2009 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Verfahren 1 A 1695/08 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage
r Entscheidung vorgelegt, ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und 4, §§ 20 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 2, 28 i.V.m. Anlage IV Nr. 1 BBesG in den Fassungen der Bekanntmachungen vom
m 31. August 2006 geltenden Fassung (BGBl I 1949 S. 1) nicht vereinbar gewesen ist. 51 c) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hält in beiden Verfahren mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung die vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Erwiesen sich die für die Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, müsste der Senat - bei allfälliger Abweisung der Klagen betreffend die Hauptanträge - den Klagen im Übrigen, das heißt hinsichtlich der Feststellungsanträge, stattgeben. 52 Das Oberverwaltungsgericht ist von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen überzeugt. Die den Vorlagegegenstand bildenden Normen, aus denen sich in der gebotenen Gesamtbetrachtung die Besoldung der Kläger ergebe, verstießen gegen das von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Alimentationsprinzip. Die Beamten in Nordrhein-Westfalen hätten im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 Besoldungsabsenkungen hinnehmen müssen, die -
mal gemessen an einer fiktiven Weiterzahlung der Sonderzuwendung in der bisherigen Höhe - in den überwiegenden Fällen deutlich über die "Marginalitätsgrenze" hinausgingen. Zwar hätte im Falle einer Überalimentation die Besoldung auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß abgesenkt werden dürfen. Eine derartige Überalimentation lasse sich für die Jahre 2003 und 2004 jedoch nicht feststellen. Verfassungsrechtlich tragfähige Gründe für eine Besoldungsabsenkung seien vom Besoldungsgesetzgeber weder genannt noch sonst ersichtlich. Die Löhne und Gehälter vergleichbarer Angestellter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes seien im hier
betrachtenden Zeitraum zwischen 1991 - dem Zeitpunkt,
dem der Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber mit der Festlegung der Besoldungshöhe für in den Beitrittsgebieten verwendete Besoldungsempfänger
erkennen gegeben habe, dass er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation für amtsangemessen ansah - und 2003/2004 weitaus stärker gestiegen als die Beamtenbesoldung, die somit greifbar von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden sei. Die wirtschaftliche Situation der Beamten erschließe sich ergänzend aus der Entwicklung der Einschnitte im Leistungsbereich der Beihilfe, welche nicht unerheblich
r Gesamtbelastung der Nettoeinkommen der Beamten beigetragen hätten. Die Belastungen der Beamten im Jahr 2003 und 2004 stellten im Übrigen lediglich einen Ausschnitt aus der Gesamtbelastung dar, die sich in einer Abfolge von weiteren Einschnitten vor und nach den hier streitgegenständlichen Jahren manifestieren würde. 53
r Landesinspektorin z.A. bis
m
letzt auf 90 v.H. der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge abgesenkt waren. Ab dem 1. Januar 2003 gewährte die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, danach die Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Klägerin einen ruhegehaltsfähigen
schuss
r Ergänzung ihrer Dienstbezüge nach § 4 der
gewähren. Mit Bescheid vom 14. April 2009 lehnte die Beklagte dies ab und wies auch einen daraufhin erhobenen Widerspruch der Klägerin
rück. Unter dem Aktenzeichen des fachgerichtlichen Verfahrens 5 A 332/09 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht, den Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und festzustellen, dass ihr Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2005 verfassungswidrig
niedrig bemessen sei. Das dem Vorlagebeschluss
grunde liegende Ausgangsverfahren betrifft ausschließlich die Besoldung der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr
niedrig bemessen sei, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom
r Entscheidung vorgelegt, ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis
m
grundeliegenden Zeitraum vom
r Begründung nimmt das Gericht
nächst eine ausführliche Maßstabsbildung
m Gewährleistungsgehalt des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationsprinzips vor. Hiergegen verstießen die den Vorlagegegenstand bildenden Normen, aus denen sich in der gebotenen Gesamtbetrachtung die Besoldung der Klägerin ergebe. Die angenommene Verfassungswidrigkeit des Normenkomplexes folge im Überblick aus folgenden Erwägungen: Die finanzielle Ausstattung der Beamten sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung
rückgeblieben. Vergleichsmaßstab sei ein Referenzsystem, in das mit unterschiedlicher Gewichtung die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards anhand des nominalen Bruttoinlandsprodukts und der durchschnittlichen Steigerung der Arbeitnehmerentgelte, die Entwicklung der Einkommen der tarifbeschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst sowie die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes, jeweils seit dem Jahr 1983, einzubeziehen seien. Hinter diesem Referenzsystem sei die Besoldung im Jahr 2011 um 33,70 %
rückgeblieben. Weder die Finanzlage der öffentlichen Haushalte noch die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel oder die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung könnten eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation begründen. Eine Überalimentation der Beamten, die eine Besoldungsabsenkung aus sachlichen Gründen rechtfertigen könne, lasse sich jedenfalls seit dem Jahr 1983 nicht mehr feststellen. 57 3. a) Der im Jahr 1964 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens 2 BvL 20/14 (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Braunschweig: 7 A 219/12) steht als Beamter im Dienst des Landes Niedersachsen. Bis Ende Oktober 2003 war er als Steueramtsinspektor nach der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) alimentiert, bevor er im November 2003
m Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9, gehobener Dienst) befördert wurde. Nach erfolglosem Widerspruch beim niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung gegen die Neuregelung der Sonderzahlung ab dem 1. Januar 2005 erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig gegen das Landesamt und beantragte
letzt, festzustellen, dass sein Nettoeinkommen im Jahr 2005 verfassungswidrig
niedrig bemessen gewesen sei. Einen daraufhin erlassenen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom
m
r Verfassungsmäßigkeit der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt (VG Halle, Beschluss vom 28. September 2011 - 5 A 206/09 HAL -, juris) und schließt sich dem an.
r Frage des Betrachtungszeitraums gibt die Kammer eine Passage aus einem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz
r Verfassungsmäßigkeit der R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz wieder (VG Koblenz, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 K 445/13.KO -, juris) und macht sich diese
Eigen; in den Blick
nehmen sei demnach der Zeitraum der Jahre 1983 bis 2005. Maßstab für die Prüfung, ob die Besoldungserhöhungen ausreichend gewesen seien, sei - entsprechend der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts Koblenz - ein Referenzsystem, in das mit gleicher Gewichtung die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte, die Entwicklung der Einkommen der tarifbeschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst sowie die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes, jeweils seit dem Jahr 1983, einzubeziehen seien. Bringe man eine Sicherheitsmarge von 5 Prozent in Abzug, verbleibe eine Abweichung der Entwicklung der Beamtenbesoldung von dem Referenzsystem im Jahr 2005 von 24,69 Prozent. Damit liege in jedem Fall ein Eingriff in den unantastbaren Kerngehalt der beamtenrechtlichen Alimentation vor. III. 61 1.
den Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 19/09 und 2 BvL 20/09 haben die Bundesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Bundeswehrverband, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands schriftlich Stellung genommen. 62
r Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst und
r Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoverdienste inländischer Arbeitnehmer ausweislich des Nominallohnindex sowie
r Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Niedersachsen erteilt, die die Verfahrensbeteiligten
r Kenntnis- und Stellungnahme erhalten haben. B. 65 Die Vorlagen sind
lässig. 66 Zwar hat das Verwaltungsgericht Halle seine Vorlagefrage nicht präzise formuliert, weil es in den Tenor des Vorlagebeschlusses keine der Vorschriften aufgenommen hat, auf denen die Besoldung der Klägerin beruht. Es ergibt sich jedoch aus dem Tenor in Verbindung mit der Begründung des Vorlagebeschlusses hinreichend genau, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Alimentation der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 gerichtet ist (vgl. auch BVerfGE 130, 263 <290>). 67 Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist auch im Hinblick auf die
lässigkeit der Klage hinreichend dargetan. Insbesondere ist die verwaltungsprozessuale Entscheidung für die Beklagte des Ausgangsverfahrens als richtigen Klagegegner verfassungsrechtlich nicht
beanstanden. Die örtliche
ständigkeit des Verwaltungsgerichts Halle folgt aus § 52 Nr. 4 Satz 1 Var. 1 VwGO, weil die Klägerin ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG) an der Außenstelle der Beklagten in Halle hat. 68 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Feststellungsklage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 VwGO, § 126 Abs. 3 BRRG passivlegitimiert. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage auf Feststellung der Unteralimentation grundsätzlich gegen das Land
richten.
r Begründung verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass es seit der Föderalismusreform 2006 Sache der Landesgesetzgeber ist, eine etwaige verfassungswidrig
niedrige Alimentation der Landesbeamten
beseitigen (vgl. BVerwGE 131, 20 <28 f.>). Dies betrifft indes die Konstellation, in der das Land
gleich der Dienstherr und damit Adressat der Verpflichtung
r amtsangemessenen Alimentation ist. Vorliegend kommt dagegen der Beklagten die Dienstherreneigenschaft
. Ungeachtet dessen bleibt es angesichts der Gesetzesbindung der Besoldung (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG) Sache des Landesgesetzgebers, eine verfassungswidrig
niedrige Alimentation der Landesbeamten
beseitigen. C. 69 Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes (Vorlage des Verwaltungsgerichts Halle 2 BvL 5/13) sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit sie die Besoldungsgruppe A 10 im Kalenderjahr 2011 betreffen. Die Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (2 BvL 19/09 und 2 BvL 20/09) und des Verwaltungsgerichts Braunschweig (2 BvL 20/14) sind hingegen unbegründet. I. 70 1. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamten
messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der bis
m 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes
r Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfGE 119, 247 <272 f.>; 121, 205 <232>). 71 a)
den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur
berücksichtigenden, sondern
beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt
gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl
der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch
r Lage der Staatsfinanzen, das heißt
der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93). Im Rahmen dieser Verpflichtung
einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an,
deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 <321>) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; 117, 330 <350>; 130, 52 <67>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93). 73 c) Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht
r amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 ff.>; 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
kommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94). 75 Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts
prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 95). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine
rückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
ermitteln. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
m Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus
kommt. In seinem Urteil
r sogenannten R-Besoldung vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., juris) hat der Senat diese Parameter erstmals herangezogen. Sie lassen sich wegen desselben verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstabs (Art. 33 Abs. 5 GG) auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung übertragen. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (a). Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden (
dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht
r Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg. Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
nächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung
(vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100; ferner BVerfGK 12, 189 <202>),
mal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind (vgl. Bamberger, ZBR 2008, S. 361 <363>; Lindner, ZBR 2014, S. 9 <10>). Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber - auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung - von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität
den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes
gewährleisten (vgl. BVerfGK 12, 189 <202>). Andererseits darf er aber auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100). 80 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 %
grunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 101). 81 Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der
rückliegenden 15 Jahre
erstrecken, um einerseits
fällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch
gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
r Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 <287>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>) erfordert, dass die Besoldung der Beamten
der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 <238>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).
r Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
sammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 <266, 272>; 81, 363 <376>; 99, 300 <321>; 107, 218 <237>; 114, 258 <286>; 117, 330 <350>), kann
r Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104). 84 Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei
grundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis
dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
berücksichtigen, dass diese dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 44, 249 <265 f.>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>). Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel
der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 <275>; 117, 330 <351 f.>) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge
verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm
kommenden Lebenszuschnitt
wahren.
r Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 107). 87 Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den
rückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent
rück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
r Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 110). Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter). 90 Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre Amtsangemessenheit auch im Verhältnis
r Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin
m Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
bemessen, dass sie Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111). 91 Verfassungsrechtlich bedenklich ist im Lichte des Abstandsgebots auch eine alimentationsbezogene Schlechterstellung höherer Besoldungsgruppen durch eine zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung der Besoldungserhöhung für Angehörige dieser Besoldungsgruppen als Ausdruck einer sozialen Staffelung. Der Besoldungsgesetzgeber entfernt sich dabei regelmäßig von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, die Bemessung der Alimentation - für alle Beamten - an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard
orientieren. Die von Verfassungs wegen geschuldete Alimentierung ist nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom Staat
erfüllenden Aufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 44, 249 <264>). 92 Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den
rückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 112). 93 Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen
den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick
nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>). Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand
m Grundsicherungsniveau aufweisen. 94 Dabei ist
prüfen, ob ein solcher Mindestabstand
m sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern BVerfGE 99, 300 <321 f.>; vgl. auch BVerfGE 107, 218 <242 f.>). Bei dessen Berechnung werden angesichts der seit dem 1. Januar 2009 bestehenden allgemeinen Pflicht
m Abschluss einer Krankheitskostenversicherung (vgl. § 193 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz - VVG]) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631) die Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen eines Beamten möglicherweise in Abzug
bringen sein (vgl. BVerfGE 120, 125 <156 f.>,
r Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderaufwendungen mit Hinblick auf die Steuerfreiheit des Existenzminimums), weil die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung aus diesen Leistungen eine Krankenversicherung nicht finanzieren müssen. In diesem
sammenhang kann es auch darauf ankommen, ob die Dienstbezüge generell ausreichen, um als Alleinverdiener den angemessenen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie durchgängig aufzubringen (vgl. die Berechnungen bei Stuttmann, NVwZ 2015 S. 1007 <1014>). Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes
m Grundsicherungsniveau Rechnung
tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 v.H. der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen. 95 All diese Fragen bedürfen vorliegend keiner abschließenden Klärung, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ein derartiger Mindestabstand
m Grundsicherungsniveau hier nicht eingehalten wäre oder etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen
r Folge haben müssten. 96 ee) Durch das Gesetz
r Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder (
rück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen
treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung
tragen (vgl. BVerfGE 30, 90 <103>; 93, 319 <349>). Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis
m Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot
postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 113]). 97 Die Alimentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf
widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit
r Erfüllung der ihnen
gewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>; 130, 263 <293>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114). Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit -
gleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 130, 263 <293>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114). Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis
den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes bemisst sich - gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigern - daher auch nach der Höhe der Bezüge im Ländervergleich. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Auge, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114). 98 Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich
m Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 115). 99 b) Es besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden.
diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 <265>; 99, 300 <315>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten (aa), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (
m Staatsdiener. Seine Aufgabe ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze
behaupten. Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Funktionsbestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll (vgl. BVerfGE 7, 155 <162>; 119, 247 <260 f.>; stRspr). 102 Gerade im Interesse des Bürgers sind im Bereich des Funktionsvorbehalts des Art. 33 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Art und Qualität der Aufgabenerfüllung durch Beamte
stellen.
dessen Gewährleistungsbereich gehören jene Aufgaben, deren Wahrnehmung die besonderen Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsgarantien des Beamtentums erfordert (vgl. BVerfGE 119, 247 <261 m.w.N.>). Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes werden dabei durch das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese anhand von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sichergestellt, das den erstmaligen
gang
einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis ebenso wie die Ämterbesetzung aufgrund von Beförderungen reguliert (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; 130, 263 <296>; BVerfG, Beschluss der
r tragenden Stütze des Rechtsstaates (vgl. auch BVerfGE 121, 205 <221>). 104 Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit
r Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz
gewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung
sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
bewerten (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122). Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die
r Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; 106, 225 <233>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122). Die Alimentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die
r Abwendung krankheitsbedingter und nicht von der Beihilfe ausgeglichener Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel
der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen
verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 <351 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Beamten
r Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik" [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122]). 106 cc) Weder die Versorgung noch die Besoldung stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr "Gegenleistung" des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit
r Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 196 <200 f.>; 121, 241 <261>; vgl.
r passenden Bezeichnung als "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft
r Verfügung
stellen BVerfGE 37, 167 <179>, 70, 69 <80>; 119, 247 <264>). Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. BVerfGE 114, 258 <298>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123). Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand -
garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 <298>; 114, 258 <298>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123). Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst
veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 <202>; 114, 258 <298>); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>). Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben
r Konsequenz, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge
m Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen
müssen. Auch dies kann
einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123). 107 dd) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion
erfüllen, auch durch ihr Verhältnis
den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
einem schonenden Ausgleich
bringen (
r Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]). Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen
lässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GG). Die Haushalte der Länder sind in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG). Dabei müssen die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im Blick behalten. Konkretere Verpflichtungen
r Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (vgl. Kube, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 143d Rn. 14 [Januar 2010] mit Verweis auf BTDrucks 16/12410, S. 13; Reimer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 143d Rn. 9 [März 2015]).
m vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis
m Jahr 2020 sind lediglich die Länder verpflichtet, die gemäß Art. 143d Abs. 2 Satz 1 GG Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes erhalten (vgl. Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG). 110 b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung
tragen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
r Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. Wolff, ZBR 2005, S. 361 <368>). Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann
r Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; stRspr); das Bemühen, Ausgaben
sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.