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BVerfG 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14

Obsah (5)§ 20aArtikel 2§ 20Artikel 1Artikel 3

KVRE412281501 ECLI:DE:BVerfG:2015:ls20151117.2bvl001909 BVerfG 2. Senat 20151117 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 Beschluss Art 33 Abs 5 GG, Art 109 Abs 3 S 1 GG, § 20 Abs 2 S 2 Anl 4

r amtsangemessenen Alimentierung der Beamten entspricht eine

rückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl.

r Besoldung der Professoren BVerfGE 130, 263 und

r Besoldung der Richter und Staatsanwälte BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris).
  2. Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus

ermitteln. 3. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

m Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus

kommt (deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder). Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (

  1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (
  2. Prüfungsstufe).
  3. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung

einem schonenden Ausgleich

bringen (

  1. Prüfungsstufe). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG.
  2. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt die Alimentation der Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  3. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten.
  4. Die Verfahren werden

r gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  1. a) Anlage 21 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab
  2. März 2010)

§ 20aAbsatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (Sächs

BesG, in der Fassung des Sechsten Gesetzes

r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 [Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 327] in der Fassung des Anhangs

Artikel 2

Nummer 7 des Sechsten Gesetzes

r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom

  1. Juni 2009 [Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 327]) b) sowie Anlage 2 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab
  2. April 2011)

§ 20Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (Sächs

BesG in der Fassung des Siebenten Gesetzes

r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 16. Juni 2011 [Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 170] in der Fassung des Anhangs

Artikel 1

Nummer 6 des Siebenten Gesetzes

r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 16. Juni 2011 [Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 170]) jeweils in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes begleitender Regelungen

m Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012) vom

  1. Dezember 2010 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 402) sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 10 in dem Kalenderjahr 2011 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.
  2. Der Gesetzgeber des Freistaates Sachsen hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom
  3. Juli 2016 an

treffen.

  1. a) Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab
  2. Januar 2002)

§ 20Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBes

G in der Fassung vom

  1. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) b) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab
  2. April 2003)

§ 20Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBes

G in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 1

Artikel 1

Nummer 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie

r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom

  1. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) c) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab
  2. April 2004)

§ 20Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBes

G in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 14

Artikel 2

Nummer 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie

r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom

  1. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) d) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab
  2. August 2004)

§ 20Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBes

G in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 27

Artikel 3

Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie

r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom

  1. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1, §§ 2, 5, 6 Absätze 1 und 2 Nummer 1 Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom
  2. November 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 696) sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 9 in Nordrhein-Westfalen in den Kalenderjahren 2003 und 2004 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis

m

  1. August 2006 geltenden Fassung vereinbar.
  2. a) Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab
  3. Januar 2002)

§ 20Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBes

G in der Fassung vom

  1. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) b) sowie Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab
  2. Juli 2003)

§ 20Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBes

G in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 1

Artikel 1

Nummer 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie

r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom

  1. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1, §§ 2, 5, 6 Absätze 1 und 2 Nummer 1 Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom
  2. November 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 696) sind, soweit sie die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 in dem Kalenderjahr 2003 in Nordrhein-Westfalen betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis

m

  1. August 2006 geltenden Fassung vereinbar.
  2. Anlage IV Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A ab
  3. August 2004)

§ 20Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBes

G in der Fassung vom 6. August 2002 [Bundesgesetzblatt I Seite 3020]) in der Fassung des Anhangs 27

Artikel 3

Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie

r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist, soweit sie die Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Kalenderjahr 2005 betrifft, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes in der bis

m 31. August 2006 geltenden Fassung vereinbar. A. 1 Gegenstand der Entscheidung sind mehrere Richtervorlagen

r Frage der Verfassungsmäßigkeit der sogenannten "A-Besoldung" von Beamten in verschiedenen Ländern und

unterschiedlichen Zeiträumen. 2 Die Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betreffen die Frage, ob die Alimentation nordrhein-westfälischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2003 und 2004 (2 BvL19/09) und der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 im Jahr 2003 (2 BvL 20/09) verfassungsgemäß war. 3 Das Verwaltungsgerichts Halle hat die Frage vorgelegt, ob die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 10 nach dem sächsischen Besoldungsgesetz im Jahr 2011 verfassungsgemäß war (2 BvL 5/13). 4 Gegenstand der Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig 2 BvL 20/14 ist die Frage, ob die Alimentation eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Jahr 2005 verfassungsgemäß war. I. 5 1. Von 1971 bis 2003 war für die Besoldung der Beamten allein der Bundesgesetzgeber

ständig. Er hatte von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 74a Abs. 1 a.F. GG für die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Achtundzwanzigsten Gesetzes

r Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 [BGBl I S. 206]) durch den Erlass des Bundesbesoldungsgesetzes abschließend Gebrauch gemacht. Bis

m Jahr 2003 war auch die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (sogenanntes Weihnachtsgeld) und eines jährlichen Urlaubsgeldes bundeseinheitlich geregelt. Nach § 67 Bundesbesoldungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. August 2002 - BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020) erhielten die Beamten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung; gleiches galt nach § 68a BBesG a.F. bezüglich des Urlaubsgeldes. 6 Die Sonderzuwendung war im Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - SoZuwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642) geregelt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SoZuwG wurde der Grundbetrag in Höhe der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt, wobei gemäß § 13 SoZuwG ein Bemessungsfaktor galt, der sich nach dem Verhältnis der Bezüge im Dezember 1993

denjenigen im Dezember des laufenden Jahres errechnete. Im Jahr 2002 betrug die jährliche Sonderzuwendung 86,31 v.H. des für Dezember 2002 maßgebenden Grundbetrages. Bei Fortgeltung dieser Regelung hätte die Sonderzuwendung im Jahr 2003 84,29 v.H. der Dezemberbezüge betragen. 7 Das Urlaubsgeld war im Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz - UrlGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) geregelt. Beamte zählten

dem nach § 1 Abs. 1 UrlGG berechtigten Personenkreis. Die Bestimmung lautete: § 1 Berechtigter Personenkreis

(1)Ein jährliches Urlaubsgeld erhalten nach diesem Gesetz
  1. Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, sowie entpflichtete Hochschullehrer,
  2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes).
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 8 § 2 UrlGG regelte die Voraussetzungen eines Urlaubsgeldanspruchs wie folgt: § 2 Anspruchsvoraussetzungen
(1)Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Berechtigte
  1. am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse steht und nicht für den gesamten Monat Juli ohne Bezüge beurlaubt ist und
  2. seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufenden Jahres ununterbrochen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder gestanden hat. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein Anspruch auf Bezüge besteht, so ist dies in dem Kalenderjahr unschädlich, in dem Dienst- oder Anwärterbezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres

gestanden haben oder Dienst- oder Anwärterbezüge unmittelbar nach Beendigung der Elternzeit wieder

stehen. Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst angerechnet.

(2)Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch als erfüllt für die Zeit zwischen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung infolge Bestehens einer Laufbahnprüfung (Abschlussprüfung) und der Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis

m ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgenden Monats. 9 Nach § 4 Abs. 1 UrlGG betrug das Urlaubsgeld für Beamte der Besoldungsgruppe A 9 und höher 255,65 €. § 4 UrlGG lautete: § 4 Höhe des Urlaubsgeldes

(1)Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 Euro, für Beamte und Soldaten mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 332,34 Euro.
(2)Ein Berechtigter, dessen regelmäßige Arbeitszeit oder dessen Dienst und dessen Bezüge ermäßigt worden sind, erhält ein im gleichen Verhältnis verringertes Urlaubsgeld.
(3)Erhält der Berechtigte ein Urlaubsgeld aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis, so ist diese Leistung auf das nach diesem Gesetz

stehende Urlaubsgeld anzurechnen. 10 2. Ab dem Jahr 2002 gab es Bestrebungen, die Beamtenbesoldung für eigenständige Regelungen der Länder

öffnen, die schließlich in eine

nächst auf das Sonderzahlungsrecht begrenzte Teilföderalisierung der Besoldung mündeten. 11 Die Teilföderalisierung des Besoldungsrechts wurde vollzogen durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie

r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798). Durch Art. 18 Abs. 1 BBVAnpG 2003/2004 wurden das Sonderzuwendungsgesetz und das Urlaubsgeldgesetz aufgehoben. Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 regelte ihre übergangsweise geltende weitere Anwendung. Die Vorschrift lautete: Artikel 18 Aufhebung von Vorschriften

(1)Es werden aufgehoben:
  1. das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642),

letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom

  1. Februar 2002 (BGBl I S. 686), und
  2. das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 2002 (BGBl I S. 1780).

(2)Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642),

letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom

  1. Februar 2002 (BGBl I S. 686), und das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) sind bis

m Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen

r Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden. (…) 12 Den Ländern wurde gemäß Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 im Wege einer Neufassung des § 67 BBesG

gleich die Befugnis eingeräumt, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung

erlassen. Diese "Öffnungsklausel" schreibt einen bundeseinheitlichen Höchstbetrag der Sonderzahlungen vor, gewährt dem Bund und den Ländern aber im Übrigen - hinsichtlich Höhe, Zweck, Struktur und Zahlungsweise - umfassende inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Die Passage lautet: Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020),

letzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

  1. -
  2. (…)
  3. § 67 wird wie folgt gefasst: "§ 67 Jährliche Sonderzahlungen

(1)Soweit der Bund oder die Länder durch Gesetz jährliche Sonderzahlungen gewähren, dürfen diese im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen. Daneben kann für jedes Kind eines Berechtigten ein Sonderbetrag bis

r Höhe von 25,56 € gewährt werden. Bei den Bezügen nach Satz 1 sind die Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt,

lagen und Vergütungen nach den §§ 42a, 45, 47, 48, 50a und 51 sowie sonstige Einmalzahlungen nicht

berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die jährliche Sonderzahlung für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 um bis

332,34 Euro und für alle übrigen Besoldungsgruppen um bis

255,65 Euro erhöht werden.

(2)In der bundes- oder landesgesetzlichen Regelung ist die Zahlungsweise

bestimmen. Außerdem kann festgelegt werden, dass die Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ruhegehaltfähig sind. Gleichzeitig kann bestimmt werden, dass sie an den allgemeinen Anpassungen nach § 14 teilnehmen."

  1. (…) 13 Für die Jahre 2003 und 2004 enthielt das BBVAnpG 2003/2004 spezielle Regelungen, die neben die bereits zitierten Bestimmungen traten. Art. 1 Nr. 5 BBVAnpG 2003/2004 in Verbindung mit § 85 BBesG betraf die Einmalzahlung im Jahr 2003; Art. 2 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 in Verbindung mit § 85 BBesG betraf die Einmalzahlung im Jahr
  2. Diese Einmalzahlungen kamen als weiterer Besoldungsbestandteil

der sonstigen Besoldung in den Jahren 2003 beziehungsweise 2004 hinzu. Die betreffenden Vorschriften lauten: Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2003 Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. August 2002 (BGBl I S. 3020), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  2. August 2002 (BGBl I S. 3082), wird wie folgt geändert:
  3. -
  4. (…)
  5. Nach § 83 werden folgende §§ 84 und 85 angefügt: " (…) § 85 Einmalzahlung im Jahr 2003

(1)Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung für den gesamten Monat April 2003 und mindestens einen Tag im Monat Mai 2003 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 7,5 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihnen im Monat März 2003 (Basismonat)

gestanden haben, höchstens 185 Euro, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 6 innerhalb von drei Monaten nach dem

  1. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Satz 1 gilt nicht für Empfänger von Bezügen aus der Besoldungsgruppe B
  2. (…)

(6)Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz

regeln, dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 1 Satz 2 bestimmt werden kann."

  1. (…) Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2004 Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. August 2002 (BGBl I S. 3020),

letzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

  1. (…)
  2. § 85 wird wie folgt gefasst: "§ 85 Einmalzahlung im Jahr 2004

(1)Beamte, Richter und Soldaten, die im Monat November 2004 ununterbrochen bei demselben Dienstherrn in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis stehen und mindestens für einen Tag in diesem Monat Anspruch auf Besoldung haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 50 Euro, Anwärter in Höhe von 30 Euro, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Satz 1 gilt nicht für Empfänger von Bezügen aus der Besoldungsgruppe B 11."
(2)-
  1. … 14
  2. Die drei Länder, deren Besoldungsvorschriften verfahrensgegenständlich sind, haben von der Möglichkeit, jährliche Sonderzahlungen in eigener

ständigkeit für ihren Bereich neu

regeln, in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. 15 a) Der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am

  1. November 2003 als Art. I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz NRW - SZG-NRW [GVBl S. 696]). Das Gesetz, das am
  2. November 2003 in Kraft trat, sah eine gegenüber der alten Rechtslage geringere jährliche Sonderzahlung vor; ein gesondertes Urlaubsgeld wurde nicht mehr gewährt. Nach § 6 des Gesetzes betrug der Grundbetrag der Sonderzahlung für das Jahr 2003 für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 und höher 50 v.H. der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge. 16 Die maßgeblichen Vorschriften des SZG-NRW in der Fassung vom
  3. November 2003 waren: § 1 Geltungsbereich

(1)Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz
  1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
  2. -
(2)… § 2 Anspruchsvoraussetzungen für Beamte und Richter
(1)Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Berechtigten
  1. am
  2. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen,
  3. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden haben und
  4. mindestens bis einschließlich
  5. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst

vertreten haben.

(2)-
(6)… § 5

sammensetzung der Sonderzahlung Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder. § 6 Grundbetrag für Beamte und Richter

(1)Der Grundbetrag wird in den Jahren 2003, 2004 und 2005 für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 in Höhe von 84,29 vom Hundert, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie für die Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen in Höhe von 70 vom Hundert und im Übrigen in Höhe von 50 vom Hundert aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen berechnet und gewährt, und zwar auch dann, wenn der/dem Berechtigten die Bezüge für diesen Monat nur teilweise

stehen oder in den Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht

stehen. Ab dem Jahr 2006 tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Vomhundertsätze der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis der regelmäßig anzupassenden Bezüge nach dem Stand Dezember 1993 und denen im Dezember des laufenden Jahres errechnet. Das Finanzministerium wird ermächtigt, den jeweils maßgebenden Vomhundertsatz festzusetzen.

(2)Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind unter Berücksichtigung des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes
  1. das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Leistungsbezüge für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, sowie Anwärterbezüge,
  2. -
(4)… 17 In der Begründung

m Gesetzentwurf vom 15. September 2003 wird die Lage der öffentlichen Haushalte im Land, die insbesondere aufgrund der negativen wirtschaftlichen Entwicklung und der hohen Steuerausfälle äußerst angespannt sei, als Problem benannt. Von der daher zwingend gebotenen Entlastung der Haushalte von Land und Kommunen könnten die Personalkosten als größter Ausgabenblock nicht ausgenommen werden; vielmehr müsse die Entlastung auch einen angemessenen Beitrag der Beamten und Versorgungsempfänger einschließen (Landtag Drucksache [LTDrucks] 13/4313, S. 1, 17). 18 b) aa) In Sachsen wurde

m

  1. Januar 2004 die Höhe der jährlichen Sonderzahlung für Beamte des gehobenen Dienstes auf 1.200 € festgesetzt; das Urlaubsgeld, das bisher 255,65 € betragen hatte, entfiel durch die Aufhebung des UrlGG. Die maßgeblichen Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sächsisches Sonderzahlungsgesetz - SächsSZG) vom
  2. Januar 2004 (GVBl S. 2) lauteten: § 1 Geltungsbereich

(1)Eine jährliche Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten
  1. Beamte des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. Richter des Freistaates Sachsen,
  3. Mitglieder der Staatsregierung,
  4. Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge

stehen, die der Freistaat Sachsen, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Landkreis oder eine der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

tragen hat. Ausgenommen von einer jährlichen Sonderzahlung sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter.

(2)Das Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände. § 2 Anspruchsvoraussetzungen Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Berechtigte am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Rechtsverhältnisse steht. § 4 Höhe der Sonderzahlung für Beamte, Richter und Mitglieder der Staatsregierung
(1)Die Höhe der Sonderzahlung für Beamte, Richter und Mitglieder der Staatsregierung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die am
  1. Dezember für die Bezügezahlung maßgebend ist. Sie beträgt
  2. im einfachen und mittleren Dienst 1 025 Euro,
  3. im gehobenen Dienst 1 200 Euro,
  4. im höheren Dienst für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, C 1 bis C 3, R 1, R 2, W 1 und W 2 1 500 Euro,
  5. für die übrigen Besoldungsgruppen und Mitglieder der Staatsregierung 1 800 Euro,
  6. für Anwärter 350 Euro.
(2)Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird die Sonderzahlung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(3)Hat der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-​rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) Bezüge erhalten, vermindert sich die Sonderzahlung für die Zeiten, für die ihm keine Bezüge

gestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dabei werden mehrere Zeiträume

sammengezählt und in diesem Falle der Monat

30 Tagen gerechnet. Der Zahlung von Bezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung während eines Arbeitsverhältnisses

einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Minderung bis

r Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat.

(4)Erhält der Berechtigte eine der Sonderzahlung nach diesem Gesetz vergleichbare Leistung oder eine vergleichbare tarifliche Leistung, vermindert sich die Sonderzahlung entsprechend. 19 Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LTDrucks 3/9111, S. 13) sollte ein vollständiger Systemwechsel vollzogen werden mit einer Vereinheitlichung der Sonderzahlungen für Besoldungs- und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz beziehungsweise Beamtenversorgungsgesetz unmittelbar und für diejenigen mit Anspruch auf Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz beziehungsweise Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV a.F.) beziehungsweise der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV).

gleich sollte im Hinblick auf Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung der Regelungsinhalt wesentlich gekürzt und transparent gestaltet werden. An die Stelle der beiden Bundesgesetze und der beiden Leistungen Sonderzuwendung und Urlaubsgeld sollte im Freistaat Sachsen ein Gesetz über die Gewährung einer einzigen Sonderzahlung treten. Um den veränderten allgemeinen sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen im Freistaat Sachsen Rechnung

tragen, sollte die Höhe der künftigen Sonderzahlung unter das bisherige Niveau von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung abgesenkt werden. Die Besoldungs- und Versorgungsempfänger sollten damit einen solidarischen Beitrag

r Haushaltskonsolidierung leisten. 20 bb) Durch Art. 27 des Gesetzes begleitender Regelungen

m Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012) vom

  1. Dezember 2010 (GVBl S. 387, 402), in Kraft getreten am
  2. Januar 2011, wurde das SächsSZG aufgehoben. Diese Vorschrift lautet wie folgt: Das Sächsische Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sächsisches Sonderzahlungsgesetz - SächsSZG) vom
  3. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 2) wird aufgehoben. 21 Die Gesetzesbegründung (LTDrucks 5/3195, S. 115) rechtfertigt die Maßnahme mit der geringen Wirtschaftskraft, der hohen Arbeitslosigkeit im Freistaat Sachsen und dem niedrigen Bezahlniveau für vergleichbare Beschäftigte außerhalb des öffentlichen Dienstes. Das grundgesetzliche Verschuldungsverbot in Verbindung mit der prognostizierten langfristigen Einnahmeentwicklung im Freistaat Sachsen erfordere eine nachhaltige Anpassung der Strukturen und Prüfung sämtlicher Ausgaben. Auch von den Beamten des Freistaates Sachsen werde insoweit ein Beitrag erwartet. 22 c) Das Land Niedersachsen machte erstmals mit dem Gesetz

r Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes vom

  1. Oktober 2003 (Nds. BesÄndG [GVBl S. 372]) von seiner Besoldungskompetenz Gebrauch. 23 aa) Art. 1 Nr. 4 Nds. BesÄndG, in Kraft getreten am
  2. November 2003, fügte einen neuen § 13 in das Niedersächsische Besoldungsgesetz (NBesG) vom
  3. Juni 1997 (GVBl S. 244) ein, nach dem für das Jahr 2003 eine (einmalige) Sonderzahlung in Höhe von 65 v.H. der für den Monat Dezember 2003 maßgebenden Bezüge gewährt wurde. § 13 NBesG lautete: § 13 Besoldungs- und versorgungsrechtliche Übergangsvorschriften

(1)Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 gilt für die durch Landesrecht bestimmten Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 nicht, soweit dadurch die Grundgehaltssätze und Amtszulagen in den Jahren 2003 und 2004 erhöht und Einmalzahlungen festgelegt werden.
(2)Für das Jahr 2003 werden Sonderzahlungen als Einmalzahlung in Anwendung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642),

letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom

  1. Februar 2002 (BGBl I S. 686), geleistet; der nach dessen § 13 Satz 1 anzuwendende Bemessungsfaktor beträgt 0,
  2. 24 bb) Im Jahr 2004 bestimmte sich die Sonderzahlung nach § 8 NBesG (§ 8 NBesG a.F.; eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 Nds. BesÄndG mit Wirkung vom
  3. Januar 2004), der eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4,17 v.H. der berücksichtigungsfähigen Bezüge - dies entspricht bei Betrachtung des gesamten Kalenderjahres 2004 etwa 50 v.H. eines Monatsbezuges - vorsah. Niedrigere Besoldungsgruppen (A 2 bis A 8) erhielten im Interesse des sozialen Ausgleichs

sätzlich einen Erhöhungsbetrag in Form eines Festbetrags von 120 €, der im Monat Juli mit dem Sonderzahlungsbetrag ausbezahlt wurde. § 8 NBesG a.F. hatte folgenden Inhalt: § 8 Sonderzahlungen

(1)Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren monatlichen Dienst- oder Anwärterbezügen monatlich eine Sonderzahlung (§ 67 BBesG) in Höhe von 4,17 vom Hundert dieser Bezüge.

lagen und Vergütungen nach den §§ 42 a, 45, 47, 48, 50 a und 51 BBesG, Auslandsdienstbezüge nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Einmalzahlungen gehören nicht

den Bezügen im Sinne des Satzes 1. In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzahlung für den Monat Juli um 120 Euro.

(2)Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren monatlichen Versorgungsbezügen eine monatliche Sonderzahlung (§ 50 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG) in Höhe von 4,17 vom Hundert dieser Bezüge. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung oder Übergangsgeld nach § 47 oder 47 a BeamtVG erhalten. Für die Berechnung nach Satz 1 sind die monatlichen Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften

grunde

legen. Nicht

den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören die

schläge nach den §§ 50 a bis 50 e BeamtVG und Einmalzahlungen.

(3)Berechtigte nach den Absätzen 1 und 2 erhalten für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Juli ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro. Waisen, denen der Familienzuschlag

steht, erhalten die jährliche Sonderzahlung selbst. Die jährliche Sonderzahlung wird mit den Bezügen für den Monat Juli gezahlt. 25 Der Gesetzentwurf (LTDrucks 15/389, S. 4) bezweckte, von der durch das BBVAnpG 2003/2004 eröffneten selbstständigen Gestaltungsbefugnis Gebrauch

machen mit dem Ziel, einen Beitrag des öffentlichen Dienstes

r Konsolidierung des Haushalts

leisten. 26 cc) Im verfahrensgegenständlichen Jahr 2005 richtete sich die Sonderzahlung nach der gemäß Art. 5 Nr. 1 des Niedersächsischen Haushaltsbegleitgesetzes (NHhBgG) 2005 vom

  1. Dezember 2004 (GVBl S. 664) vorgenommenen Neuregelung des § 8 NBesG (§ 8 NBesG n.F.). An die Stelle der im Jahr 2004 eingeführten monatlichen Sonderzahlung und des Erhöhungsbetrages trat mit Wirkung vom
  2. Januar 2005 für Empfänger von Dienstbezügen niedrigerer Besoldungsgruppen (A 2 bis A 8) eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 €, die neben den Dienstbezügen für den Monat Dezember gezahlt wurde. Für die übrigen Besoldungsgruppen wurde die jährliche Sonderzahlung gestrichen; lediglich ein kinderbezogener Betrag in Höhe von 25,56 € pro Kind blieb bestehen. In der so geänderten Fassung lautete § 8 NBesG: § 8 Jährliche Sonderzahlungen

(1)Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A2 bis A8 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro. § 6 Abs.1 BBesG gilt entsprechend.
(2)Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro. Waisen, denen der Familienzuschlag

steht, erhalten diese Sonderzahlung selbst. 27 Ausweislich der Gesetzesbegründung (LTDrucks 15/1340, S. 6, 18) seien aufgrund der überaus angespannten haushaltswirtschaftlichen Situation und der damit verbundenen Verschärfung der Konsolidierungserfordernisse abermals strukturelle Eingriffe in den Landeshaushalt in Form einer Reduzierung der Personalausgaben notwendig. 28 4. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über. 29 Das Gesetz

r Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006

einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte Art. 74a GG (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes

r Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes

gewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung

m Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden. 30 5. Die Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (2 BvL 19/09 und 2 BvL 20/09) beziehen sich auf die Kalenderjahre 2003 und 2004, die Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig bezieht sich auf das Jahr 2005 (2 BvL 20/14), also jeweils auf Zeiträume der zwischen Bund und Ländern geteilten Gesetzgebungskompetenz im Besoldungsrecht. Die Vorlage des Verwaltungsgerichts Halle (2 BvL 5/13) betrifft das Kalenderjahr 2011, also einen Zeitraum, in dem die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Beamten der Länder ausschließlich bei den Ländern lag. 31 a) Grundlage der Besoldung der Beamten in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2003 und 2004 war das BBesG a.F. 32 aa) § 1 BBesG a.F. regelte den personellen und sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes: § 1 Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
  1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
  2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
  3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2)

r Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Grundgehalt,
  2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
  3. Familienzuschlag, 4.

lagen,

  1. Vergütungen,
  2. Auslandsdienstbezüge.

(3)

r Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. Anwärterbezüge,
  2. jährliche Sonderzuwendungen,
  3. vermögenswirksame Leistungen,
  4. jährliches Urlaubsgeld.

(4)Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
(5)Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 33 bb) Die Besoldungsordnung A und die Bemessung des Grundgehaltes waren in § 20 und § 27 BBesG samt Anlagen geregelt: § 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B
(1)Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.
(2)Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

stimmung des Bundesrates Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen

zuordnen.

(3)… § 27 Bemessung des Grundgehalts
(1)Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt.
(2)Das Grundgehalt steigt bis

r fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis

r neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.

(3)-
(5)… 34 In Anlage IV Nr. 1

m BBesG sind die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung A enthalten. 35 cc) Lineare Besoldungsanpassungen in den Jahren 2003 und 2004 erfolgten im Wege einer Änderung des § 14 BBesG a.F. durch Art. 1 bis 3 BBVAnpG 2003/2004.

m 1. April 2003 wurden die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 11 und

m 1. Juli 2003 in den Besoldungsgruppen A 12 und höher jeweils um 2,4 v.H. angehoben.

m

  1. April 2004 und
  2. August 2004 wurden in der Besoldungsordnung A die Grundgehaltssätze jeweils um 1,0 v.H. erhöht. § 14 BBesG in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom
  3. September 2003 lautete: § 14 Anpassung der Besoldung

(1)Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst.
(2)Um 2,4 vom Hundert werden erhöht
  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
  4. die Anwärtergrundbeträge. Die Erhöhung gilt für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 11 und Anwärter ab
  5. April 2003, für die übrigen Besoldungsgruppen ab
  6. Juli 2003, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem
  7. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt in den Jahren 2003 und 2004 nicht für die Besoldungsgruppe B
  8. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIII und IX in der ab dem
  9. April 2003 geltenden Fassung.
(3)-
(4)… 36 § 14 BBesG in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 lautete: § 14 Anpassung der Besoldung
(1)Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst.
(2)Um 1,0 vom Hundert werden erhöht
  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
  4. die Anwärtergrundbeträge. Die Erhöhung gilt ab
  5. April 2004, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem
  6. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt im Jahr 2004 nicht für die Besoldungsgruppe B
  7. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIII und IX in der ab dem
  8. April 2004 geltenden Fassung.
(3)-
(4)… 37 § 14 BBesG in der Fassung des Art. 3 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 hatte folgenden Inhalt: § 14 Anpassung der Besoldung
(1)Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst.
(2)Um 1,0 vom Hundert werden erhöht
  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
  4. die Anwärtergrundbeträge. Die Erhöhung gilt ab
  5. August 2004, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem
  6. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt im Jahr 2004 nicht für die Besoldungsgruppe B
  7. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIII und IX in der ab dem
  8. August 2004 geltenden Fassung.
(3)-
(4)… 38 b) Grundlage der Besoldung der Beamten in Sachsen im Vorlagezeitraum des Jahres 2011 war neben dem Sächsischen Sonderzahlungsgesetz das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) vom 28. Januar 1998 (GVBl S. 50) in der Fassung des Art. 2 des Sechsten Gesetzes

r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (GVBl S. 327). 39 aa) § 1 Abs. 1 SächsBesG regelte den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des SächsBesG in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum: § 1 Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die ehrenamtlichen Richter sowie die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Es trifft ferner Regelungen über Versorgungsbezüge, Aufwandsentschädigungen und

wendungen aus Gründen der Fürsorge.

(2)… 40 bb) Für die Höhe der einzelnen Besoldungsbestandteile (Grundgehaltssätze, Familienzuschlag und

lagen) verwies § 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsBesG auf die Anlagen

m SächsBesG. § 20a Abs. 1 SächsBesG regelte die Höhe der Besoldungsanpassung. § 20a Abs. 1 und 2 SächsBesG lauteten in der vom

  1. März 2009 bis
  2. März 2011 geltenden Fassung: § 20a Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2010

(1)Ab dem
  1. März 2010 erhöhen sich um 1,2 Prozent
  2. die Grundgehaltssätze,
  3. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  4. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
  5. die Anwärtergrundbeträge,
  6. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist,
  7. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.
(2)Die ab dem 1. März 2010 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 21 bis 34.
(3)-
(4)… 41 Für den Zeitraum vom
  1. Januar 2011 bis
  2. März 2011 fanden sich die Grundgehaltssätze der A-Besoldung in Anlage 21, die Amtszulagen in Anlage 22 und der Familienzuschlag in Anlage 25

m SächsBesG in der Fassung des Art. 2 des Sechsten Gesetzes

r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (GVBl S. 327). 42

m 1. April 2011 wurden die Grundgehaltssätze auf Grundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG in der Fassung des Siebenten Gesetzes

r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 16. Juni 2011 (GVBl S. 170) um 1,5 v.H. erhöht. § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsBesG verwies hinsichtlich der Besoldungshöhe auf die Anlagen

m SächsBesG. § 20 SächsBesG in dieser Fassung lautete: § 20 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2011

(1)Ab dem
  1. April 2011 erhöhen sich um 1,5 Prozent
  2. die Grundgehaltssätze,
  3. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  4. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
  5. die Anwärtergrundbeträge,
  6. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
  7. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.
(2)Die ab dem 1. April 2011 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 12.
(3)-
(4)… 43 Für den Zeitraum vom
  1. April bis
  2. Dezember 2011 fanden sich die Grundgehaltssätze der A-Besoldung in Anlage 2, die Amtszulagen in Anlage 3 und der Familienzuschlag in Anlage 6

m SächsBesG in der Fassung des Siebenten Gesetzes

r Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom

  1. Juni
  2. 44 Ferner erhielten Beamte im verfahrensgegenständlichen Jahr 2011 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG in der Fassung vom
  3. April 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 €. § 18 SächsBesG lautete wie folgt: § 18 Einmalzahlung im Jahr 2011

(1)Beamte und Richter, die mindestens für einen Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Besoldung aus einem Beamten- oder Richterverhältnis bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen hatten, erhalten mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 EUR. Anwärter erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 120 EUR. Beim

sammentreffen von mehreren Ansprüchen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse

m 1. April 2011 maßgebend. Für Beamte und Richter, die sich im Monat April 2011 in Elternzeit befunden haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Elternzeit abgestellt wird.

(2)-
(3)… 45 c) In Niedersachsen regelte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz, das die Gewährung einer Sonderzahlung vorsah (siehe oben A.I.3.c)), das BBesG a.F. die Besoldung der Beamten, weshalb auf die Ausführungen

der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen verwiesen wird (siehe oben A.I.5.a)); eine Anpassung der Grundgehaltssätze erfolgte in dem streitgegenständlichen Jahr 2005 nicht. II. 46 Den fachgerichtlichen Verfahren liegen die folgenden Sachverhalte

grunde: 47 1.

  1. a)
  2. aa)Kläger des Ausgangsverfahrens in dem Verfahren 2 BvL 19/09 (Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts: 1 A 1525/08) ist ein im Jahr 1957 geborener Justizvollzugsamtsinspektor. Er bezog in den Jahren 2003 und 2004 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9. Nach erfolglosem Widerspruch des Klägers gegen die Kürzung der Sonderzahlung 2003 wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 2. April 2008 (Az.: 3 K 1665/04) seine Klage auf Gewährung einer Sonderzahlung in Höhe von 84,29 v.H. der für den Monat Dezember 2003 maßgebenden Bezüge sowie auf Gewährung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 in vergleichbarer Art und Höhe wie im Vorjahr ab. Nach

lassung der Berufung beantragte der Kläger hilfsweise auch die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen in den Jahren 2003 und 2004 verfassungswidrig

niedrig bemessen gewesen sei. 48 bb) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen

r Entscheidung vorgelegt, 1. ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 und 4, §§ 20 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 2, 28, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anlage IV Nr. 1, Anlage V i.V.m. Anlage I Fußnote 3

r Besoldungsgruppe A 9, Anlage IX Nr. 30 BBesG i.V.m. Anlage I Nr. 27 Abs. 1 Buchstaben a) bb), Anlage IX Nr. 27 i.V.m. Anlage I Nr. 12 Abs. 1, Anlage IX Nr. 12 BBesG in den Fassungen der Bekanntmachungen vom

  1. August 2002 (BGBl I S. 3020) und vom
  2. September 2003 (BGBl I S. 1843) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2, 4 Abs. 1 UrlGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) i.V.m. Art. 1 Nr. 5 BBVAnpG 2003/2004, § 85 Abs. 1 BBesG i.V.m. Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004, § 67 Abs. 1 BBesG und i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom
  4. September 2003 (BGBl I S. 1798) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 SZG NRW vom
  5. November 2003 (GV NRW S. 696) beruhende Netto-Alimentation des Klägers im Kalenderjahr 2003 - bezogen auf die Besoldungsgruppe A 9 BBesO - mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis

m

  1. August 2006 geltenden Fassung (BGBl I 1949, S. 1) nicht vereinbar gewesen ist, und
  2. ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, §§ 20 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 2, 28, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anlage IV Nr. 1 BBesG, Anlage V i.V.m. Anlage I Fußnote 3

r Besoldungsgruppe A 9, Anlage IX Nr. 30 i.V.m. Anlage I Nr. 27 Abs. 1 Buchstaben a) bb), Anlage IX Nr. 27 i.V.m. Anlage I Nr. 12 Abs. 1, Anlage IX Nr. 12 BBesG in den Fassungen der Bekanntmachungen vom

  1. August 2002 (BGBl I S. 3020) und vom
  2. September 2003 (BGBl I S. 1843) i.V.m. Art. 2 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004, § 85 Abs. 1 BBesG i.V.m. Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004, § 67 Abs. 1 BBesG und i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBVAnpG 2003/2004 vom
  3. September 2003 (BGBl I S. 1798) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 SZG NRW vom
  4. November 2003 (GV NRW S. 696) beruhende Netto-Alimentation des Klägers im Kalenderjahr 2004 - bezogen auf die Besoldungsgruppe A 9 BBesO - mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis

m 31. August 2006 geltenden Fassung (BGBl I 1949 S. 1) nicht vereinbar gewesen ist. 49

  1. b)
  2. aa)Kläger des Ausgangsverfahrens in dem Verfahren 2 BvL 20/09 (Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts: 1 A 1695/08) ist ein im Jahr 1957 geborener Oberamtsanwalt im Dienst des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen. Er bezog im Kalenderjahr 2003 Dienstbezüge nach den Besoldungsgruppen A 12 (Januar bis Oktober) und A 13 (November und Dezember). Nach erfolglosem Widerspruch des Klägers gegen die Bezügemitteilung für Dezember 2003 wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 2. April 2008 (Az.: 3 K 1776/04) seine Klage auf vollständige Nachzahlung der Bezüge für Dezember 2003 so, wie sie ohne Berücksichtigung des Sonderzahlungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

r Auszahlung gekommen wären, ab. Nach

lassung der Berufung beantragte der Kläger hilfsweise auch die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen in dem Jahr 2003 verfassungswidrig

niedrig bemessen gewesen sei. 50 bb) Ebenfalls mit Beschluss vom 9. Juli 2009 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Verfahren 1 A 1695/08 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage

r Entscheidung vorgelegt, ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und 4, §§ 20 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 2, 28 i.V.m. Anlage IV Nr. 1 BBesG in den Fassungen der Bekanntmachungen vom

  1. August 2002 (BGBl I S. 3020) und vom
  2. September 2003 (BGBl I S. 1843) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2, 4 Abs. 1 UrlGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) i.V.m. Art. 1 Nr. 5 BBVAnpG 2003/2004, § 85 Abs. 1 BBesG i.V.m. Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004, § 67 Abs. 1 BBesG und i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 vom
  4. September 2003 (BGBl I S. 1798) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2 Abs. 1, 5, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SZG NRW vom
  5. November 2003 (GV NRW S. 696) beruhende Netto-Alimentation des Klägers im Kalenderjahr 2003 - bezogen auf die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO - mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner bis

m 31. August 2006 geltenden Fassung (BGBl I 1949 S. 1) nicht vereinbar gewesen ist. 51 c) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hält in beiden Verfahren mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung die vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Erwiesen sich die für die Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Jahren maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, müsste der Senat - bei allfälliger Abweisung der Klagen betreffend die Hauptanträge - den Klagen im Übrigen, das heißt hinsichtlich der Feststellungsanträge, stattgeben. 52 Das Oberverwaltungsgericht ist von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen überzeugt. Die den Vorlagegegenstand bildenden Normen, aus denen sich in der gebotenen Gesamtbetrachtung die Besoldung der Kläger ergebe, verstießen gegen das von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Alimentationsprinzip. Die Beamten in Nordrhein-Westfalen hätten im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 Besoldungsabsenkungen hinnehmen müssen, die -

mal gemessen an einer fiktiven Weiterzahlung der Sonderzuwendung in der bisherigen Höhe - in den überwiegenden Fällen deutlich über die "Marginalitätsgrenze" hinausgingen. Zwar hätte im Falle einer Überalimentation die Besoldung auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß abgesenkt werden dürfen. Eine derartige Überalimentation lasse sich für die Jahre 2003 und 2004 jedoch nicht feststellen. Verfassungsrechtlich tragfähige Gründe für eine Besoldungsabsenkung seien vom Besoldungsgesetzgeber weder genannt noch sonst ersichtlich. Die Löhne und Gehälter vergleichbarer Angestellter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes seien im hier

betrachtenden Zeitraum zwischen 1991 - dem Zeitpunkt,

dem der Bund als damals alleiniger Besoldungsgesetzgeber mit der Festlegung der Besoldungshöhe für in den Beitrittsgebieten verwendete Besoldungsempfänger

erkennen gegeben habe, dass er die im bisherigen Bundesgebiet gewährte Alimentation für amtsangemessen ansah - und 2003/2004 weitaus stärker gestiegen als die Beamtenbesoldung, die somit greifbar von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden sei. Die wirtschaftliche Situation der Beamten erschließe sich ergänzend aus der Entwicklung der Einschnitte im Leistungsbereich der Beihilfe, welche nicht unerheblich

r Gesamtbelastung der Nettoeinkommen der Beamten beigetragen hätten. Die Belastungen der Beamten im Jahr 2003 und 2004 stellten im Übrigen lediglich einen Ausschnitt aus der Gesamtbelastung dar, die sich in einer Abfolge von weiteren Einschnitten vor und nach den hier streitgegenständlichen Jahren manifestieren würde. 53

  1. a) Die im Jahr 1967 geborene Klägerin des Verfahrens 2 BvL 5/13 (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Halle: 5 A 55/12 HAL) war seit dem
  2. Oktober 1997 als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt tätig. Ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung

r Landesinspektorin z.A. bis

m

  1. Dezember 2002 erhielt die Klägerin Dienstbezüge, die nach § 2 Abs. 1 der
  2. BesÜV

letzt auf 90 v.H. der für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge abgesenkt waren. Ab dem 1. Januar 2003 gewährte die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, danach die Beklagte des Ausgangsverfahrens, der Klägerin einen ruhegehaltsfähigen

schuss

r Ergänzung ihrer Dienstbezüge nach § 4 der

  1. BesÜV a.F. Mit Schreiben vom
  2. Oktober 2005 teilte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, der Klägerin mit, dass ihr Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf sie übergegangen sei und auf ihre beamten- und versorgungsrechtliche Stellung die Vorschriften des Freistaates Sachsen anzuwenden seien. Am
  3. November 2008 beantragte die Klägerin, ihr eine Art. 33 Abs. 5 GG genügende Besoldung

gewähren. Mit Bescheid vom 14. April 2009 lehnte die Beklagte dies ab und wies auch einen daraufhin erhobenen Widerspruch der Klägerin

rück. Unter dem Aktenzeichen des fachgerichtlichen Verfahrens 5 A 332/09 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht, den Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und festzustellen, dass ihr Nettoeinkommen seit dem 1. Januar 2005 verfassungswidrig

niedrig bemessen sei. Das dem Vorlagebeschluss

grunde liegende Ausgangsverfahren betrifft ausschließlich die Besoldung der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr

  1. Soweit die Klägerin begehrt, dass ihr Nettoeinkommen ab dem
  2. Januar 2012 verfassungswidrig

niedrig bemessen sei, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom

  1. Februar 2012 abgetrennt. Hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom
  2. Februar 2012 abgewiesen. Eine greifbare Unteralimentation sei für diesen Zeitraum nicht festzustellen; insbesondere sei den sächsischen Beamten und damit auch der Klägerin bis einschließlich 2010 noch eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 1.200 € gewährt worden. 54 b) Mit Beschluss vom
  3. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage

r Entscheidung vorgelegt, ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis

m

  1. Dezember 2011 der Klägerin gewährte Nettobesoldung bezogen auf die Besoldungsgruppe A 10 SächsBesG nach Aufhebung des Sächsischen Sonderzahlungsgesetzes durch Art. 27 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 (SächsGVBl 2010, S. 387) mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem
  2. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) nicht vereinbar gewesen ist. 55 Als Vorlagegegenstand bezeichnet das Verwaltungsgericht "die Vorschriften, die die Besoldung der Klägerin für den hier dem Streit

grundeliegenden Zeitraum vom

  1. Januar 2011 bis
  2. Dezember 2011 regeln". Eine Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG hält das Verwaltungsgericht für entscheidungserheblich und begründet dies wie folgt: Erwiesen sich die für die Besoldung der Klägerin maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, müsste die Klage in den Ausgangsverfahren Erfolg haben. Umgekehrt wäre die Klage abzuweisen, wenn sich die die Besoldung regelnden Vorschriften als verfassungsgemäß erwiesen. 56 Das Verwaltungsgericht hält die einschlägigen Vorschriften für verfassungswidrig.

r Begründung nimmt das Gericht

nächst eine ausführliche Maßstabsbildung

m Gewährleistungsgehalt des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationsprinzips vor. Hiergegen verstießen die den Vorlagegegenstand bildenden Normen, aus denen sich in der gebotenen Gesamtbetrachtung die Besoldung der Klägerin ergebe. Die angenommene Verfassungswidrigkeit des Normenkomplexes folge im Überblick aus folgenden Erwägungen: Die finanzielle Ausstattung der Beamten sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung

rückgeblieben. Vergleichsmaßstab sei ein Referenzsystem, in das mit unterschiedlicher Gewichtung die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards anhand des nominalen Bruttoinlandsprodukts und der durchschnittlichen Steigerung der Arbeitnehmerentgelte, die Entwicklung der Einkommen der tarifbeschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst sowie die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes, jeweils seit dem Jahr 1983, einzubeziehen seien. Hinter diesem Referenzsystem sei die Besoldung im Jahr 2011 um 33,70 %

rückgeblieben. Weder die Finanzlage der öffentlichen Haushalte noch die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel oder die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung könnten eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation begründen. Eine Überalimentation der Beamten, die eine Besoldungsabsenkung aus sachlichen Gründen rechtfertigen könne, lasse sich jedenfalls seit dem Jahr 1983 nicht mehr feststellen. 57 3. a) Der im Jahr 1964 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens 2 BvL 20/14 (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Braunschweig: 7 A 219/12) steht als Beamter im Dienst des Landes Niedersachsen. Bis Ende Oktober 2003 war er als Steueramtsinspektor nach der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) alimentiert, bevor er im November 2003

m Steuerinspektor (Besoldungsgruppe A 9, gehobener Dienst) befördert wurde. Nach erfolglosem Widerspruch beim niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung gegen die Neuregelung der Sonderzahlung ab dem 1. Januar 2005 erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig gegen das Landesamt und beantragte

letzt, festzustellen, dass sein Nettoeinkommen im Jahr 2005 verfassungswidrig

niedrig bemessen gewesen sei. Einen daraufhin erlassenen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom

  1. September 2008 (vormaliges Aktenzeichen: 7 A 357/05) an das Bundesverfassungsgericht hat die
  2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom
  3. Mai 2012 (2 BvL 17/08, juris) mangels hinreichender Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit als unzulässig angesehen. 58 b) Mit Beschluss vom
  4. April 2014 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht erneut die Frage vorgelegt, ob die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 nebst Anlage I, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 nebst Anlage V, § 40 Abs. 2, § 51 BBesG, § 8 NBesG beruhende Netto-Alimentation des Klägers im Kalenderjahr 2005 - bezogen auf die BesGr A 9 BBesO und in den für 2005 maßgebenden Fassungen - mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes in seiner bis

m

  1. August 2006 geltenden Fassung (a.F.) unvereinbar ist. 59 Das Verwaltungsgericht hält die vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich, weil die Entscheidung über die Klage gerade davon abhänge, ob der Vorlagegegenstand verfassungswidrig oder verfassungsgemäß sei. 60 Das Verwaltungsgericht ist von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum überzeugt. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Grundlagen einer amtsangemessenen Alimentation referiert es die Ausführungen in dem Maßstabsteil eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom
  2. September 2011

r Verfassungsmäßigkeit der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt (VG Halle, Beschluss vom 28. September 2011 - 5 A 206/09 HAL -, juris) und schließt sich dem an.

r Frage des Betrachtungszeitraums gibt die Kammer eine Passage aus einem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz

r Verfassungsmäßigkeit der R 3-Besoldung in Rheinland-Pfalz wieder (VG Koblenz, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 K 445/13.KO -, juris) und macht sich diese

Eigen; in den Blick

nehmen sei demnach der Zeitraum der Jahre 1983 bis 2005. Maßstab für die Prüfung, ob die Besoldungserhöhungen ausreichend gewesen seien, sei - entsprechend der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts Koblenz - ein Referenzsystem, in das mit gleicher Gewichtung die Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte, die Entwicklung der Einkommen der tarifbeschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst sowie die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes, jeweils seit dem Jahr 1983, einzubeziehen seien. Bringe man eine Sicherheitsmarge von 5 Prozent in Abzug, verbleibe eine Abweichung der Entwicklung der Beamtenbesoldung von dem Referenzsystem im Jahr 2005 von 24,69 Prozent. Damit liege in jedem Fall ein Eingriff in den unantastbaren Kerngehalt der beamtenrechtlichen Alimentation vor. III. 61 1.

den Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 19/09 und 2 BvL 20/09 haben die Bundesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts, der dbb beamtenbund und tarifunion, der Deutsche Bundeswehrverband, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands schriftlich Stellung genommen. 62

  1. In dem Verfahren 2 BvL 5/13 haben sich die Staatsregierung des Freistaates Sachsen, der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund schriftlich geäußert. 63
  2. In dem Verfahren 2 BvL 20/14 haben die Niedersächsische Staatskanzlei, der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts und der dbb beamtenbund und tarifunion schriftliche Stellungnahmen abgegeben. IV. 64 Das Statistische Bundesamt hat auf Anforderung dem Bundesverfassungsgericht Auskünfte

r Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst und

r Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoverdienste inländischer Arbeitnehmer ausweislich des Nominallohnindex sowie

r Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Niedersachsen erteilt, die die Verfahrensbeteiligten

r Kenntnis- und Stellungnahme erhalten haben. B. 65 Die Vorlagen sind

lässig. 66 Zwar hat das Verwaltungsgericht Halle seine Vorlagefrage nicht präzise formuliert, weil es in den Tenor des Vorlagebeschlusses keine der Vorschriften aufgenommen hat, auf denen die Besoldung der Klägerin beruht. Es ergibt sich jedoch aus dem Tenor in Verbindung mit der Begründung des Vorlagebeschlusses hinreichend genau, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Alimentation der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 gerichtet ist (vgl. auch BVerfGE 130, 263 <290>). 67 Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist auch im Hinblick auf die

lässigkeit der Klage hinreichend dargetan. Insbesondere ist die verwaltungsprozessuale Entscheidung für die Beklagte des Ausgangsverfahrens als richtigen Klagegegner verfassungsrechtlich nicht

beanstanden. Die örtliche

ständigkeit des Verwaltungsgerichts Halle folgt aus § 52 Nr. 4 Satz 1 Var. 1 VwGO, weil die Klägerin ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG) an der Außenstelle der Beklagten in Halle hat. 68 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Feststellungsklage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 VwGO, § 126 Abs. 3 BRRG passivlegitimiert. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage auf Feststellung der Unteralimentation grundsätzlich gegen das Land

richten.

r Begründung verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass es seit der Föderalismusreform 2006 Sache der Landesgesetzgeber ist, eine etwaige verfassungswidrig

niedrige Alimentation der Landesbeamten

beseitigen (vgl. BVerwGE 131, 20 <28 f.>). Dies betrifft indes die Konstellation, in der das Land

gleich der Dienstherr und damit Adressat der Verpflichtung

r amtsangemessenen Alimentation ist. Vorliegend kommt dagegen der Beklagten die Dienstherreneigenschaft

. Ungeachtet dessen bleibt es angesichts der Gesetzesbindung der Besoldung (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG) Sache des Landesgesetzgebers, eine verfassungswidrig

niedrige Alimentation der Landesbeamten

beseitigen. C. 69 Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes (Vorlage des Verwaltungsgerichts Halle 2 BvL 5/13) sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit sie die Besoldungsgruppe A 10 im Kalenderjahr 2011 betreffen. Die Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (2 BvL 19/09 und 2 BvL 20/09) und des Verwaltungsgerichts Braunschweig (2 BvL 20/14) sind hingegen unbegründet. I. 70 1. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamten

messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach der bis

m 31. August 2006 geltenden Fassung dieser Bestimmung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes

r Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt (vgl. dazu BVerfGE 119, 247 <272 f.>; 121, 205 <232>). 71 a)

den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur

berücksichtigenden, sondern

beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92; stRspr) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>; 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>; 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  3. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 92). 72 b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen

alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt

gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl

der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch

r Lage der Staatsfinanzen, das heißt

der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93). Im Rahmen dieser Verpflichtung

einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung

berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an,

deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 <321>) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; 117, 330 <350>; 130, 52 <67>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 93). 73 c) Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht

r amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>; 130, 263 <294>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag,

entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 ff.>; 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94). 74 Innerhalb des ihm

kommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94). 75 Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts

prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 95). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine

rückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 96). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; 130, 263 <295>). 76
  2. Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus

ermitteln. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

m Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus

kommt. In seinem Urteil

r sogenannten R-Besoldung vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., juris) hat der Senat diese Parameter erstmals herangezogen. Sie lassen sich wegen desselben verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstabs (Art. 33 Abs. 5 GG) auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung übertragen. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (a). Durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung (2. Prüfungsstufe) kann diese Vermutung widerlegt oder erhärtet werden (

  1. b)(vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 97). 77
  2. a)Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 130, 263 <292 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 98). Ebensowenig wie die exakte Höhe der angemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt,

dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht

r Anpassung der Alimentierung an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg. Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der heranzuziehenden Vergleichsgröße vorliegt, haben dabei lediglich Orientierungscharakter (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 98). 78 aa) Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiger Parameter für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (erster Parameter [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 99]). 79 Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind

nächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung

(vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100; ferner BVerfGK 12, 189 <202>),

mal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards sind (vgl. Bamberger, ZBR 2008, S. 361 <363>; Lindner, ZBR 2014, S. 9 <10>). Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber - auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung - von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität

den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes

gewährleisten (vgl. BVerfGK 12, 189 <202>). Andererseits darf er aber auch die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkoppelung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, ist dies mit der von Verfassungs wegen gebotenen Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse für die Besoldungsanpassung unvereinbar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 100). 80 Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Eine solche Differenz entspräche, legt man die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst seit 1980 um durchschnittlich jährlich 2,35 %

grunde, mehr als einer vollständigen Nichtanpassung der Besoldung im Anschluss an zwei aufeinanderfolgende durchschnittliche Tariferhöhungen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 101). 81 Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der

rückliegenden 15 Jahre

erstrecken, um einerseits

fällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch

gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 102). 82 bb) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (zweiter Parameter [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 103]). 83 Die Verpflichtung

r Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 114, 258 <287>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>) erfordert, dass die Besoldung der Beamten

der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfGE 107, 218 <238>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104).

r Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104 mit Verweis auf Stuttmann, DVBl 2014, S. 746 <749>). Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104 unter Verweis auf BTDrucks 18/477, S. 11). Auch wenn der Senat in anderem

sammenhang die absolute Höhe der Nettobezüge als Beurteilungsgrundlage für die Amtsangemessenheit herangezogen hat (vgl. BVerfGE 44, 249 <266, 272>; 81, 363 <376>; 99, 300 <321>; 107, 218 <237>; 114, 258 <286>; 117, 330 <350>), kann

r Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Rahmen der hier vorgenommenen Gegenüberstellung der prozentualen Entwicklung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Besoldung über einen längeren Zeitraum auf die Bruttobesoldung abgestellt werden; Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104). 84 Beträgt die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnindex bei

grundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis

dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens fünf Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 105). 85 cc) Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein weiteres Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation (dritter Parameter [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106]). 86 Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung

berücksichtigen, dass diese dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 44, 249 <265 f.>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>). Das Alimentationsprinzip verlangt - parallel

der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfGE 44, 249 <275>; 117, 330 <351 f.>) -, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge

verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und dem Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm

kommenden Lebenszuschnitt

wahren.

r Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des Beamten ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 107). 87 Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den

rückliegenden 15 Jahren und in einem weiteren gleichlangen überlappenden Zeitraum in der Regel um mindestens fünf Prozent

rück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 108). 88 dd) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 109). 89 Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis

r Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 110). Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter). 90 Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich ihre Amtsangemessenheit auch im Verhältnis

r Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin

m Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111). Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 <293>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111). Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so

bemessen, dass sie Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 111). 91 Verfassungsrechtlich bedenklich ist im Lichte des Abstandsgebots auch eine alimentationsbezogene Schlechterstellung höherer Besoldungsgruppen durch eine zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung der Besoldungserhöhung für Angehörige dieser Besoldungsgruppen als Ausdruck einer sozialen Staffelung. Der Besoldungsgesetzgeber entfernt sich dabei regelmäßig von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, die Bemessung der Alimentation - für alle Beamten - an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard

orientieren. Die von Verfassungs wegen geschuldete Alimentierung ist nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den "wirtschaftlichen Möglichkeiten" der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom Staat

erfüllenden Aufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 44, 249 <264>). 92 Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den

rückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 112). 93 Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen

den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick

nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>). Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand

m Grundsicherungsniveau aufweisen. 94 Dabei ist

prüfen, ob ein solcher Mindestabstand

m sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern BVerfGE 99, 300 <321 f.>; vgl. auch BVerfGE 107, 218 <242 f.>). Bei dessen Berechnung werden angesichts der seit dem 1. Januar 2009 bestehenden allgemeinen Pflicht

m Abschluss einer Krankheitskostenversicherung (vgl. § 193 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz - VVG]) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631) die Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen eines Beamten möglicherweise in Abzug

bringen sein (vgl. BVerfGE 120, 125 <156 f.>,

r Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderaufwendungen mit Hinblick auf die Steuerfreiheit des Existenzminimums), weil die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung aus diesen Leistungen eine Krankenversicherung nicht finanzieren müssen. In diesem

sammenhang kann es auch darauf ankommen, ob die Dienstbezüge generell ausreichen, um als Alleinverdiener den angemessenen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie durchgängig aufzubringen (vgl. die Berechnungen bei Stuttmann, NVwZ 2015 S. 1007 <1014>). Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes

m Grundsicherungsniveau Rechnung

tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 v.H. der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen. 95 All diese Fragen bedürfen vorliegend keiner abschließenden Klärung, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ein derartiger Mindestabstand

m Grundsicherungsniveau hier nicht eingehalten wäre oder etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen

r Folge haben müssten. 96 ee) Durch das Gesetz

r Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder (

rück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen

treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Länder Rechnung

tragen (vgl. BVerfGE 30, 90 <103>; 93, 319 <349>). Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis

m Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot

postulieren. Vor diesem Hintergrund bildet der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder schließlich ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation (fünfter Parameter [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 113]). 97 Die Alimentation muss es Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf

widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit

r Erfüllung der ihnen

gewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>; 130, 263 <293>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114). Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit -

gleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 130, 263 <293>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114). Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit als Beamter für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis

den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Neben einem Vergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114) ist dabei vor allem die Besoldung in anderen Ländern

berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes bemisst sich - gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigern - daher auch nach der Höhe der Bezüge im Ländervergleich. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Auge, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 114). 98 Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich

m Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 115). 99 b) Es besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden.

diesen weiteren Kriterien zählen neben der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung (vgl. BVerfGE 44, 249 <265>; 99, 300 <315>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116) vor allem die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten (aa), Entwicklungen im Bereich der Beihilfe (

  1. bb)und der Versorgung (
  2. cc)sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (
  3. dd)(vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 116). 100
  4. aa)In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 118). 101 Art. 33 Abs. 5 GG enthält auch eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Gegenstand der Einrichtungsgarantie ist der Kernbestand von Strukturprinzipien, die sich in der Tradition entwickelt und bewährt haben (vgl. BVerfGE 6, 132 <164>). Die Entwicklung des Berufsbeamtentums ist historisch eng mit derjenigen des Rechtsstaats verknüpft: War der Beamte ursprünglich allein dem Regenten verpflichtet, wandelte er sich mit dem veränderten Staatsverständnis vom Fürsten-

m Staatsdiener. Seine Aufgabe ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze

behaupten. Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Funktionsbestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll (vgl. BVerfGE 7, 155 <162>; 119, 247 <260 f.>; stRspr). 102 Gerade im Interesse des Bürgers sind im Bereich des Funktionsvorbehalts des Art. 33 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Art und Qualität der Aufgabenerfüllung durch Beamte

stellen.

dessen Gewährleistungsbereich gehören jene Aufgaben, deren Wahrnehmung die besonderen Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsgarantien des Beamtentums erfordert (vgl. BVerfGE 119, 247 <261 m.w.N.>). Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes werden dabei durch das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese anhand von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sichergestellt, das den erstmaligen

gang

einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis ebenso wie die Ämterbesetzung aufgrund von Beförderungen reguliert (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; 130, 263 <296>; BVerfG, Beschluss der

  1. Kammer des Zweiten Senats vom
  2. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>). 103 Seine Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (vgl. BVerfGE 7, 155 <163>). Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 119, 247 <261>; 121, 205 <221>). Das Berufsbeamtentum wird so

r tragenden Stütze des Rechtsstaates (vgl. auch BVerfGE 121, 205 <221>). 104 Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit

r Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz

gewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung

sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 119). Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfGE 130, 263 <299>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 119). 105 bb) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen

bewerten (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122). Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die

r Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 83, 89 <98>; 106, 225 <233>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122). Die Alimentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die

r Abwendung krankheitsbedingter und nicht von der Beihilfe ausgeglichener Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel

der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen

verhindern (vgl. BVerfGE 117, 330 <351 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122; BVerfGK 12, 253 <260 f.>). Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. BVerfGE 58, 68 <78>; 106, 225 <233>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122). Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht

beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt des Beamten

r Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ("Salami-Taktik" [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 122]). 106 cc) Weder die Versorgung noch die Besoldung stellt ein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar. Beides ist vielmehr "Gegenleistung" des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit

r Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 196 <200 f.>; 121, 241 <261>; vgl.

r passenden Bezeichnung als "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft

r Verfügung

stellen BVerfGE 37, 167 <179>, 70, 69 <80>; 119, 247 <264>). Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert (vgl. BVerfGE 114, 258 <298>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123). Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt des Beamten lebenslang - und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand -

garantieren (vgl. BVerfGE 76, 256 <298>; 114, 258 <298>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123). Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen nicht selbst

veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 <202>; 114, 258 <298>); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>). Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben

r Konsequenz, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge

m Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen

müssen. Auch dies kann

einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 123). 107 dd) Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion

erfüllen, auch durch ihr Verhältnis

den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 <294>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124). 108
  3. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung

einem schonenden Ausgleich

bringen (

  1. Prüfungsstufe [vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 125]). 109 a) Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz

r Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]). Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen

lässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 GG). Die Haushalte der Länder sind in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG). Dabei müssen die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im Blick behalten. Konkretere Verpflichtungen

r Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht (vgl. Kube, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 143d Rn. 14 [Januar 2010] mit Verweis auf BTDrucks 16/12410, S. 13; Reimer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 143d Rn. 9 [März 2015]).

m vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis

m Jahr 2020 sind lediglich die Länder verpflichtet, die gemäß Art. 143d Abs. 2 Satz 1 GG Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes erhalten (vgl. Art. 143d Abs. 2 Satz 4 GG). 110 b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamten Rechnung

tragen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127). Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 129, 124 <170>; 132, 195 <245>) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127; stRspr). Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamte nicht dazu, stärker als andere

r Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. Wolff, ZBR 2005, S. 361 <368>). Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann

r Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 127). 111
  2. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>; 114, 258 <289>; 130, 263 <295 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  3. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128). Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <288 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  4. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128).

solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 81, 363 <378>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; stRspr); das Bemühen, Ausgaben

sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>), soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128). 112
  2. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 <302>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  3. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 129). 113 Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe

begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom

  1. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 130). Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
  2. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 130 mit Verweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle [Hrsg.], Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II,
  3. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61; anders für den Fall des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Ar

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