KVRE412371601 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151221.2bvr234715 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20151221 2 BvR 2347/15 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 217 StGB vom 03.12.2015 nachgehend BVerfG, 26. Juni 2018, Az: 2 BvR 2347/15, Beschlussnachgehend BVerfG, 26. Februar 2020, Az: 2 BvR 2347/15, Urteilnachgehend BVerfG, 27. Mai 2020, Az: 2 BvR 2347/15, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Erlasses einer eA: keine einstweilige Außervollzugsetzung des § 217 StGB nF (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) - Folgenabwägung I. 1 Die Anträge der Beschwerdeführer sind darauf gerichtet, § 217 StGB in der Fassung durch das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177) außer Vollzug zu setzen. Gemäß dem neu gefassten § 217 Abs. 1 StGB macht sich derjenige strafbar, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Teilnehmer bleibt gemäß § 217 Abs. 2 StGB straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht. 2 In dieser am 10. Dezember 2015 in Kraft getretenen Vorschrift sehen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts über das eigene Sterben, das Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sei, zumindest aber von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst werde. 3 Die Beschwerdeführer sind alle Mitglieder des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V., dessen Zweck gemäß § 2 Abs. 1 der Vereinssatzung insbesondere die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Durchsetzung des "Recht[s] auf Selbstbestimmung bis zum letzten Atemzug" ist. Gemäß § 2 Abs. 4 der Satzung ermöglicht der Verein einem Mitglied, das aus dem Leben scheiden will, "unter Beachtung der jeweils geltenden deutschen und schweizerischen Rechtsordnung" einen begleiteten Suizid. 4 Die Beschwerdeführer tragen vor, sich über einen längeren Zeitraum ausführlich mit der Option eines Suizids beschäftigt zu haben und wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ernsthaft gewillt zu sein, ihrem Leben unter bestimmten Voraussetzungen in der nahen Zukunft ein Ende zu setzen. Zum Beleg ihrer uneingeschränkten Fähigkeit zur Einsicht und selbstbestimmten Willensbildung haben sie jeweils ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. 5 Der Verein hat ihnen zwischen April und Juni 2014 auf ihren Wunsch hin und nach Maßgabe seiner ethischen Grundsätze die - als "grünes Licht" bezeichnete - Zusage erteilt, sie im Falle eines eigenverantwortlichen Sterbewunsches bei einer Selbsttötung zu unterstützen. Im Hinblick auf den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu dem von den Beschwerdeführern angegriffenen § 217 StGB hat der Verein allerdings durch Pressemitteilung vom 27. November 2015 erklärt, keine Suizidbegleitungen mehr durchzuführen. Bereits durch eine zum 30. August 2015 erfolgte Satzungsänderung hatte der Verein in § 2a der Satzung geregelt, sich an eine in Kraft getretene Regelung, die eine Begleitung beim Suizid verbietet, halten zu wollen. 6 Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Selbstbestimmungsrecht über das eigene Sterben zum einen als (mögliche) Adressaten der Strafnorm verletzt. Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass sie sich als Teilnehmer einer Tat gemäß § 217 StGB strafbar machen könnten. Es komme insbesondere eine Strafbarkeit wegen Anstiftung gemäß §§ 217, 26 StGB in Betracht, wenn sie als Suizidwillige bei dem potenziellen Förderer des Suizids einen Tatentschluss im Sinne des § 217 StGB hervorrufen sollten. Zum anderen umfasse der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts über den eigenen Tod auch die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter zu diesem Zweck. § 217 StGB erschwere oder verhindere jedoch durch die Strafandrohung für den geschäftsmäßigen Suizidhelfer die von Beschwerdeführern gewünschte Inanspruchnahme professioneller Hilfe beim Suizid. II. 7 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. 8 1. Da eine Entscheidung des Senats über die Annahme der Verfassungsbeschwerde bislang nicht ergangen ist, ist die Kammer für alle die Verfassungsbeschwerde betreffenden Entscheidungen zuständig (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dies gilt auch - mit der Einschränkung des § 93d Abs. 2 Satz 2 BVerfGG - für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 9 2. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 68, 233 <235>; 71, 158 <161>; 79, 379 <383>; 91, 140 <144>; 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 88, 173 <179 f.>; 91, 140 <144>; 99, 57 <66>; stRspr). 10 Wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 46, 337 <340>; 85, 167 <171>; 104, 23 <27 f.>; 104, 51 <55 f.>; 117, 126 <135>; 122, 342 <361 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 13; stRspr). Zudem rechtfertigen schwere Nachteile oder ein anderer wichtiger Grund für sich eine einstweilige Anordnung noch nicht. Ihr Erlass muss zur Abwehr der Nachteile auch unter Berücksichtigung der bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz erforderlichen Zurückhaltung des Senats dringend geboten sein. Die in § 32 Abs. 1 BVerfGG geforderte Dringlichkeit ist als Unaufschiebbarkeit einer zumindest vorläufigen Regelung zu verstehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 801/99 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 668/04 -, juris, Rn. 4). 11 3. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Derzeit ist jedoch in Anbetracht des besonders strengen Prüfungsmaßstabs nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführer bei Fortgeltung der angegriffenen Strafvorschrift bis zur Entscheidung in der Hauptsache so gravierende Nachteile erleiden würden, dass es zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar wäre, das angegriffene Gesetz auf der Grundlage des § 32 BVerfGG außer Vollzug zu setzen. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.