KVRE412681601 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151216.2bvr101714 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20151216 2 BvR 1017/14 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 2 JVollzG RP, § 65 Abs 1 Nr 3 JVollzG RP, § 65 Abs 2 S 1 JVollzG RP, § 43 StVollzG, § 200 StVollzG vorgehend OLG Koblenz, 23. April 2014, Az: 2 Ws 61/14 (Vollz), Beschlussvorgehend LG Koblenz, 2. Januar 2014, Az: 7 StVK 277/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: durch Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse eines Inhaftierten - Interpretation der Rechtsprechung des BVerfG zur Gefangenenentlohnung durch den Landesgesetzgeber - Arbeit im Strafvollzug als gewichtiges Resozialisierungsmittel - hier: Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) unzulässige Verfassungsbeschwerde 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Neuregelung der Vergütung von Strafgefangenen für freiwillige Arbeit im Strafvollzug. I. 2 1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Strafhaft in Rheinland-Pfalz. Er wurde gemäß § 37 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu einer Tätigkeit in der Druckerei/Buchbinderei der Justizvollzugsanstalt verpflichtet. Für seine Tätigkeit erhielt er bis zum 31. Mai 2013 ein Arbeitsentgelt als monetäre sowie eine Freistellung von der Arbeit von bis zu 6 Tagen pro Jahr als nicht monetäre Vergütungskomponente. Der Bemessung des Arbeitsentgelts waren 9 vom Hundert der Bezugsgröße gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1, 2, § 200 StVollzG, § 18 Abs. 1 SGB IV zu Grunde zu legen. Die nicht monetäre Vergütungskomponente konnte bei Vorliegen der Voraussetzungen als Urlaub aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden, § 43 Abs. 1, 6 Satz 1, Abs. 7, 9 StVollzG. War eine Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt - etwa im Falle der Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, wenn der Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt war - ausgeschlossen, so erhielt der Gefangene gemäß § 43 Abs. 10, 11 Satz 1 StVollzG stattdessen eine Ausgleichsentschädigung von zusätzlich 15 vom Hundert der ihm gewährten Vergütung. 3 2. Mit dem Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes (LJVollzG vom 8. Mai 2013, GVBl S. 79) am 1. Juni 2013 wurde das StVollzG gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG weitgehend ersetzt. Durch die Neuregelung fiel die nicht monetäre Vergütungskomponente ersatzlos weg. § 65 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG sieht im Vergleich zu § 43 Abs. 1 StVollzG lediglich die Beibehaltung der monetären Vergütungskomponente in unveränderter Höhe vor. Der Landesgesetzgeber begründet dies mit einer neuen Vollzugskonzeption. Grundgedanke der dem Gesetz zugrunde liegenden Konzeption sei es, dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen während der Haftzeit die für ihre Straftaten (mit-)ursächlichen Defizite beheben und die einer künftigen Straffälligkeit entgegenwirkenden Fähigkeiten stärken sollen. Arbeit stelle deshalb - anders als im Strafvollzugsgesetz des Bundes - nicht den zentralen, sondern nur einen von vielen Resozialisierungsfaktoren dar. Lägen im Einzelfall Defizite im Arbeitsbereich vor, könne der gezielte Einsatz individueller Arbeitsmaßnahmen in Form einer Arbeitstherapie oder des Arbeitstrainings, der der Resozialisierung der Gefangenen stärker Rechnung trage, erfolgen (LTDrucks 16/1910, S. 127). 4 Um den Vorrang von therapeutischen, psychiatrischen sowie Trainings- und Qualifizierungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12 LJVollzG abzusichern, wird in § 15 Abs. 2 LJVollzG bestimmt, dass solche Maßnahmen, wenn sie nach dem Ergebnis eines Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, allen anderen Maßnahmen vorgehen. Andere Maßnahmen - also auch Arbeit - dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an zwingend erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigen würden. Zudem wird für zwingend erforderliche Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 10 und 12 LJVollzG - von denen der Gesetzgeber annimmt, dass sie "oftmals nur eine oder wenige Wochenstunden" umfassten (LTDrucks 16/1910, S. 140) - gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 LJVollzG als Instrument der Motivationssteigerung eine finanzielle Anerkennung gezahlt. Die Höhe der Vergütung beträgt in diesem Fall gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung über die Vergütungsstufen in Justizvollzug und Sicherungsverwahrung (LVergVollzVO) vom 24. Mai 2013 (GVBl S. 155) 60 vom Hundert der Eckvergütung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 LJVollzG. 5 Arbeit wird - je nach den mit ihr verbundenen Anforderungen - mit mindestens 85 vom Hundert (Vergütungsstufe 2) und mit bis zu 125 vom Hundert (Vergütungsstufe 5) der Eckvergütung entlohnt. Hieraus errechnet sich - legt man 100 vom Hundert (Vergütungsstufe 3) der Eckvergütung zugrunde - ein Tagessatz von etwa 12 € (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2015 - VGH B 41/14, VGH B 50/14 -, juris, Rn. 5). Hinzukommen können je nach Tätigkeit noch Leistungszulagen von bis zu 30 vom Hundert und Erschwerniszulagen bis zu 5 vom Hundert der Grundvergütung (vgl. § 2 LVergVollzVO). Den Wegfall der nicht monetären Vergütungskomponente begründet der Landesgesetzgeber damit, dass die Neukonzeption, anders als das Strafvollzugsgesetz des Bundes, keine Pflichtarbeit mehr vorsehe, sondern es dem Gefangenen freistehe, eine Tätigkeit aufzunehmen (LTDrucks 16/1910, S. 139 f.). Die vom Bundesverfassungsgericht erhobene Forderung aus dem Resozialisierungsgebot, Arbeit angemessen anzuerkennen (vgl. BVerfGE 98, 169), stelle sich nur für solche Gefangene, denen verpflichtend eine Arbeit oder eine sonstige Beschäftigung zugewiesen oder zugeteilt worden sei oder die zu einer Hilfstätigkeit verpflichtet worden seien (LTDrucks 16/1910, S. 139). 6 3. Der Beschwerdeführer, der nach wie vor - seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes nunmehr freiwillig - in der Druckerei/Buchbinderei arbeitet, beantragte bei der Anstaltsleitung die Weitergewährung der nicht monetären Vergütungskomponente. Gegen den abschlägigen Bescheid der Justizvollzugsanstalt beschritt er erfolglos den Rechtsweg. 7 Das Landgericht Koblenz stellte mit angegriffenem Beschluss vom 2. Januar 2014 fest, dass es im neuen Landesgesetz keine Rechtsgrundlage für die Weitergewährung der nicht monetären Vergütungskomponente gebe. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG lehnte es ab, weil keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 65 LJVollzG bestünden. Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 23. April 2014 und führte zur Begründung insbesondere aus, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätze zur Gefangenenvergütung nicht auf die Neukonzeption übertragbar seien, weil sie sich ausschließlich und ausdrücklich auf die Pflichtarbeit von Gefangenen im Strafvollzug bezögen. Demgegenüber sehe die landesgesetzliche Konzeption Pflichtarbeit nicht mehr vor. Arbeit sei kein zentraler Resozialisierungsfaktor mehr, weil ihr kein von den konkreten Bedürfnissen des Strafgefangenen unabhängiger, eigenständiger Behandlungswert zukomme. 8 4. Mit der gegen diese Beschlüsse gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Resozialisierungsgebotes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). II. 9 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 10 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102 f.>; 107, 395 <414>; stRspr). 11 2. Daher ist es der Kammer verwehrt zu prüfen, ob die Neuregelung zur Entlohnung von Gefangenenarbeit nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG mit dem Resozialisierungsgebot vereinbar ist. Allerdings sieht sich die Kammer in Bezug auf die Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gefangenenentlohnung durch den Landesgesetzgeberund dierheinland-pfälzischen Gerichte zu folgendem Hinweis veranlasst: 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.